Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_51/2022 KI-generiert

Claimant vs. Canton of Schwyz (Cost Deposit Dispute)

Geschäftsnummer 2C_51/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a claim for damages against the Canton of Schwyz, seeking compensation in an unspecified amount or CHF 120,000,000. The mediation office of Schwyz called for a conciliation hearing but dismissed the request on the same day, closing the case and imposing a CHF 500 procedural cost on the claimant because she did not pay the required advance. The Cantonal Court of Schwyz upheld this decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal noted that her submission did not meet legal requirements, specifically in terms of addressing legal violations of the previous ruling, and therefore, the appeal was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant vs. Canton of Schwyz (Cost Deposit Dispute): The mediation office of Schwyz called for a conciliation hearing but dismissed the request on the same day, closing the case and imposing a CHF 500 procedural cost on the claimant because she did not pay the required advance. The Cantonal Court of Schwyz upheld this decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the cantonal court's decision. However, the Federal Tribunal noted that her submission did not meet legal requirements, specifically in terms of addressing legal violations of the previous ruling, and therefore, the appeal was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Staatshaftung Kostenauflage Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses vermögensrechtliche Streitigkeiten Widerklage ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not contain the legally required justification (lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs from the losing party as an exception.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to determine that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_51/2022

Urteil vom 1. Februar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer,

vom 15. Dezember 2021 (ZK2 2021 66).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ verlangt vom Kanton Schwyz Schadenersatz in unbestimmter Höhe bzw. in der Höhe von Fr. 120'000'000.00. Das Vermittleramt Schwyz lud die Parteien am 7. Oktober 2021 zur Schlichtungsverhandlung ein. Es trat gleichentags auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, schrieb das Verfahren als erledigt am Protokoll ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--, nachdem diese den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- nicht bezahlt hatte. Das Kantonsgericht Schwyz wies die hiergegen eingereichte Beschwerde am 15. Dezember 2021 ab und bestätigte die Verfügung des Vermittleramts.

1.2. A.________ gelangt hiergegen an das Bundesgericht; sie macht geltend, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz nicht zu akzeptieren. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 wies die Abteilungskanzlei sie darauf hin, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, sie aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Gelegenheit habe, ihre Eingabe zu verbessern. A.________ ergänzte ihre Beschwerde am 27. Januar 2022.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG [SR 173.110]). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin bringt zum Ausdruck, dass sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Sie schildert ihre Verhältnisse und die Umstände, die ihrer Forderung zugrunde liegen. Sie legt indessen - auch in ihrer Beschwerdeergänzung - nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dar, inwiefern dessen Entscheid bezüglich des Nichteintretens auf das Schlichtungsgesuch Recht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem sie selber ausführt, das sie verstanden habe, dass sie einen Kostenvorschuss zu leisten hatte; dies aber so berücksichtigt habe, wie sie es für "richtig fand". Die Beschwerde enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig; es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar