Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_51/2013 KI-generiert

Claimant Fails to Refute Independent Grounds for Dismissal of Liability Claim Against Confederation

Geschäftsnummer 2C_51/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for damages and compensation brought by an individual against federal officials, alleging responsibility for harm incurred during the liquidation of a bank. The claimant filed a lawsuit with the Federal Department of Finance, seeking an amount of 200 million Swiss francs. Following the department's dismissal of the claim and a subsequent appeal to the Federal Administrative Court, which upheld the dismissal, the individual sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, asserting that his claim was based on a specific monetary demand. The court ultimately found the appeal to be inadequately substantiated and declined to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Claimant Fails to Refute Independent Grounds for Dismissal of Liability Claim Against Confederation: The claimant filed a lawsuit with the Federal Department of Finance, seeking an amount of 200 million Swiss francs. Following the department's dismissal of the claim and a subsequent appeal to the Federal Administrative Court, which upheld the dismissal, the individual sought to challenge this decision at the Federal Tribunal, asserting that his claim was based on a specific monetary demand. The court ultimately found the appeal to be inadequately substantiated and declined to proceed with it.

Schlagwörter

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Staatshaftung Schadensersatzklage Verwirkung im öffentlichen Recht Eidgenossenschaft Untätigkeitsklage Prozessvoraussetzung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 108 BGG

Cited for the procedure used (decision by the single judge in simplified procedure) because the appeal lacked sufficient reasoning.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_51/2013

Urteil vom 18. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst,

Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. X.________ hält Mitarbeiter bzw. Behördemitglieder des Bundes für Schaden verantwortlich, der ihm im Rahmen der Liquidation der Bank Y.________ entstanden sei. Am 5. April 2010 reichte er beim Eidgenössischen Finanzdepartement eine Klage auf Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von 200 Mio. Franken ein. Das Departement informierte ihn am 2. Juni 2010 über die Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs und forderte ihn auf, das Begehren zu ergänzen und die geltend gemachten Geschehnisse zu belegen. Nachdem X.________ mit weiteren Eingaben an das Departement gelangt war und schliesslich am 23. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerung geltend gemacht hatte, lehnte das Departement das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar (Postaufgabe 17. Januar) 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; er erklärt, seine Forderung basiere auf einer "reinen Geldforderung" von Fr. 77'379'805.--.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eine Rechtsverletzung aufzuzeigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat umfassend dargestellt, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen der Bund nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 173.32) für Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Es hat mehrere Gründe genannt, die eine Haftung des Bundes ausschliessen. Gemäss seinen Darlegungen in E. 3.2 wären allfällige Staatshaftungsansprüche verwirkt. Zusätzlich hat es erkannt, dass im Staatshaftungsverfahren die nachträgliche Berufung auf eine Widerrechtlichkeit, die seinerzeit durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid (hier namentlich die Verfügung zum Kollokationsplan vom 25. Mai 1993) hätte geltend gemacht werden können, nicht zulässig sei (E. 4). Schliesslich hat es erläutert, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht dargelegt habe, welcher konkrete Schaden ihm durch - im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes widerrechtliche - Handlungen von Personen, für die der Bund haftbar gemacht werden könnte, zugefügt worden sei (E. 5). Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, hätte der Beschwerdeführer sich mit jeder einzelnen dieser Erwägungen gezielt auseinandersetzen müssen (vgl. zur Anfechtung von Entscheiden mit Doppelbegründungen BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.; s. auch 136 III 534 E. 2 S. 535). Mit seiner Rechtsschrift, welche im Wesentlichen eine blosse Schilderung verschiedener Abläufe enthält, die die Vorinstanz ihrerseits kommentiert hat, tut er dies nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller