Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_51/2009 KI-generiert

Plaintiff's Claim for Damages Against Municipality Dismissed Due to Lack of Substantiation and Time Barred Status

Geschäftsnummer 2C_51/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff initiated a legal case against their former municipal government, claiming damages and compensation for events stemming from their school years. Initially filing for 5 million Swiss francs, the amount escalated to approximately 19.44 million francs during the proceedings. The lower administrative court dismissed the claim, determining that the plaintiff failed to substantiate the existence of a quantifiable damage, a violation of rights, or a connection between any alleged wrongdoing by municipal employees and the claimed harm. Additionally, the court found that the statute of limitations had long expired. Subsequently, the plaintiff appealed the decision to the Federal Tribunal, which ultimately determined that the appeal lacked sufficient justification, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Plaintiff's Claim for Damages Against Municipality Dismissed Due to Lack of Substantiation and Time Barred Status: Initially filing for 5 million Swiss francs, the amount escalated to approximately 19.44 million francs during the proceedings. The lower administrative court dismissed the claim, determining that the plaintiff failed to substantiate the existence of a quantifiable damage, a violation of rights, or a connection between any alleged wrongdoing by municipal employees and the claimed harm. Additionally, the court found that the statute of limitations had long expired. Subsequently, the plaintiff appealed the decision to the Federal Tribunal, which ultimately determined that the appeal lacked sufficient justification, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Entschädigungsforderung Schadenersatzanspruch Verjährungsfrist Gemeindehaftung administrative Entlassung Widerklage Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to a manifestly insufficient statement of grounds.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in connection with the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as a consequence of the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_51/2009

Urteil vom 10. März 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Landschaft Davos Gemeinde.

Gegenstand

Entschädigungsforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 4. Dezember 2008.

Erwägungen:

1. X.________, geboren 1965, nahm weit zurückliegende Vorfälle, namentlich aus seiner Schulzeit (1972 bis 1981), zum Anlass, um beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen seine frühere Wohnsitzgemeinde Landschaft Davos Klage auf Bezahlung einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung von 5 Mio. Franken einzureichen; im Laufe des Verfahrens erhöhte er die Forderung auf einen Betrag von 19,44 Mio. Franken. Das Verwaltungsgericht behandelte die Klage nach Massgabe des kantonalen Staatshaftungsrechts und wies sie mit Urteil vom 4. Dezember 2008 ab. Es hielt dafür, der Kläger habe weder den quantifizierbaren Schaden oder eine immaterielle Unbill, noch ein Verschulden der vermeintlichen Schadensverursacher, noch einen Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten der bezeichneten Gemeindeangestellten und dem von ihm angeblich erlittenen Schaden glaubhaft dartun, geschweige denn hieb- und stichfest beweisen können, weshalb die Klage schon mangels Substantiierung klarerweise abgewiesen werden müsse (E. 2c des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die massgeblichen relativen und absoluten Verjährungsfristen nach neuem und altem Staatshaftungsrecht offenkundig schon längst abgelaufen seien; der Hinweis auf gegebenenfalls längere Verjährungsfristen des Strafrechts ändere schon darum nichts, weil entsprechende besonders schwere Strafdelikte nicht nachgewiesen und übrigens nachträglich geänderte Verjährungsfristen nicht rückwirkend auf frühere Vorkommnisse anwendbar wären (E. 2d).

X.________ reichte am 21. Januar 2009 beim Schweizerischen Bundesgericht Luzern eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2009 ein. Er wurde am 22. Januar 2009 aufgefordert, den vorinstanzlichen Entscheid einzureichen; dieser Aufforderung kam er am 23. Januar 2009 nach. Die Sache wurde in der Folge zuständigkeitshalber von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne übernommen, welche keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet hat.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid - wie vorliegend - auf kantonales Recht (Staatshaftungsrecht), muss der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen selbst im Fall, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt; die Verletzung solcher Rechte (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); die blosse Nennung von Grundrechten und/oder appellatorische Ausführungen genügen nicht.

2.2 Die weitschweifige Beschwerdeschrift ist rein appellatorischer Natur. Sie enthält keine konkreten Darlegungen darüber, inwiefern das angefochtene Urteil bzw. dessen Erwägungen gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnten. Namentlich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Verjährung (E. 2d), welche für sich allein seine Klage scheitern liessen, verfassungsrechtlicher Prüfung nicht standhalten würden; ergänzend ist diesbezüglich auf den das von ihm eingeleitete Strafverfahren betreffenden Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 26. November 2008 hinzuweisen, welchen er erfolglos beim Bundesgericht angefochten hat (Urteil 6B_59/2008 vom 3. Februar 2009).

Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich fehlender hinreichender Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller