Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_508/2020 KI-generiert

Parental Request for School Transport Pass Denial Upheld.

Geschäftsnummer 2C_508/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple with two daughters moved within a school district in Zurich over the summer of 2019. The school authority assigned their younger daughter to a new school, while the older daughter remained at her current school. The parents requested that both daughters attend the same school, which led to the younger daughter being assigned to the older sister's school at the parents' request. Consequently, the school authority denied providing a travel pass for the younger daughter since this assignment was their voluntary choice, not due to school organizational reasons as in the older daughter's case. The parents contested this decision at the Zurich Administrative Court, which upheld the school's decision. Unhappy with the ruling, the parents then brought the case to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Parental Request for School Transport Pass Denial Upheld: The school authority assigned their younger daughter to a new school, while the older daughter remained at her current school. The parents requested that both daughters attend the same school, which led to the younger daughter being assigned to the older sister's school at the parents' request. Consequently, the school authority denied providing a travel pass for the younger daughter since this assignment was their voluntary choice, not due to school organizational reasons as in the older daughter's case. The parents contested this decision at the Zurich Administrative Court, which upheld the school's decision. Unhappy with the ruling, the parents then brought the case to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Tragung von Schulwegkosten Zuweisung zum Schulkreis Öffentlicher Verkehrsdienst elterlicher Konflikt rechtsungleiche Behandlung schulergänzende Betreuung Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it lacked proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were levied in this instance.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_508/2020

Urteil vom 18. Juni 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertr. d. Kreisschulpfl. U.________.

Gegenstand

Tragung von Schulwegkosten,

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (VB.2020.00057).

Erwägungen:

1.

1.1. B.A.________ und A.A.________ zogen mit den Töchtern C.A.________ und D.A.________ in den Sommerferien 2019 innerhalb des Schulkreises U.________ um. Die Kreisschulbehörde U.________ teilte D.A.________ einer 1. Sekundarklasse der Schule B.________ zu. Die ältere Schwester C.A.________ verblieb in einer Sekundarklasse der Schule C.________. Auf Gesuch der Eltern vom 10. Juni 2019 hin wurden beide Töchter der Schule C.________ zugeteilt; die Eltern wurden darüber informiert, dass für D.A.________ kein Schulwegabonnent abgegeben werden könne, da die Umteilung an die weiter entfernte Schule C.________ auf ihren Wunsch hin erfolgt sei.

1.2. B.A.________ und A.A.________ waren hiermit nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 7. Mai 2010 kantonal letztinstanzlich eine diesbezügliche Beschwerde des Ehepaars ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass C.A.________ über ein Schulwegabonnement verfüge, da sie aus s

chulorganisatorischen Gründen der Schule C.________ zugeteilt worden sei; bei D.A.________ beruhe die Umteilung indessen auf dem

Wunsch der Eltern , dass beide Mädchen dasselbe Schulhaus besuchen könnten, weshalb sie den damit verbundenen längeren Schulweg zu vertreten hätten und D.A.________ kein Schulwegabonnement zustehe. A.A.________ und B.A.________ sind am 17. Juni 2020 hiergegen an das Bundesgericht gelangt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Zwar macht das Ehepaar A.________ geltend, es seien beiden Töchtern Schulwegabonemente auszustellen. Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Recht verletzen würde; sie setzen sich in keiner Weise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach bei der einen Tochter die Zuteilung im Schulhaus C.________ aus schul

organisatorischen Gründen und bei der anderen auf

Wunsch der Eltern hin erfolgt sei, womit im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 des Stadtzürcher Transportreglements vom 19. September 2007 ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der beiden Töchter bestehe.

2.3. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ); es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar