Parental Request for School Transport Pass Denial Upheld.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a couple with two daughters moved within a school district in Zurich over the summer of 2019. The school authority assigned their younger daughter to a new school, while the older daughter remained at her current school. The parents requested that both daughters attend the same school, which led to the younger daughter being assigned to the older sister's school at the parents' request. Consequently, the school authority denied providing a travel pass for the younger daughter since this assignment was their voluntary choice, not due to school organizational reasons as in the older daughter's case. The parents contested this decision at the Zurich Administrative Court, which upheld the school's decision. Unhappy with the ruling, the parents then brought the case to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Parental Request for School Transport Pass Denial Upheld: The school authority assigned their younger daughter to a new school, while the older daughter remained at her current school. The parents requested that both daughters attend the same school, which led to the younger daughter being assigned to the older sister's school at the parents' request. Consequently, the school authority denied providing a travel pass for the younger daughter since this assignment was their voluntary choice, not due to school organizational reasons as in the older daughter's case. The parents contested this decision at the Zurich Administrative Court, which upheld the school's decision. Unhappy with the ruling, the parents then brought the case to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it lacked proper reasoning.
No court costs were levied in this instance.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_508/2020
Urteil vom 18. Juni 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertr. d. Kreisschulpfl. U.________.
Gegenstand
Tragung von Schulwegkosten,
Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (VB.2020.00057).
Erwägungen:
1.
1.1. B.A.________ und A.A.________ zogen mit den Töchtern C.A.________ und D.A.________ in den Sommerferien 2019 innerhalb des Schulkreises U.________ um. Die Kreisschulbehörde U.________ teilte D.A.________ einer 1. Sekundarklasse der Schule B.________ zu. Die ältere Schwester C.A.________ verblieb in einer Sekundarklasse der Schule C.________. Auf Gesuch der Eltern vom 10. Juni 2019 hin wurden beide Töchter der Schule C.________ zugeteilt; die Eltern wurden darüber informiert, dass für D.A.________ kein Schulwegabonnent abgegeben werden könne, da die Umteilung an die weiter entfernte Schule C.________ auf ihren Wunsch hin erfolgt sei.
1.2. B.A.________ und A.A.________ waren hiermit nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 7. Mai 2010 kantonal letztinstanzlich eine diesbezügliche Beschwerde des Ehepaars ab. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass C.A.________ über ein Schulwegabonnement verfüge, da sie aus s
chulorganisatorischen Gründen der Schule C.________ zugeteilt worden sei; bei D.A.________ beruhe die Umteilung indessen auf dem
Wunsch der Eltern , dass beide Mädchen dasselbe Schulhaus besuchen könnten, weshalb sie den damit verbundenen längeren Schulweg zu vertreten hätten und D.A.________ kein Schulwegabonnement zustehe. A.A.________ und B.A.________ sind am 17. Juni 2020 hiergegen an das Bundesgericht gelangt.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Zwar macht das Ehepaar A.________ geltend, es seien beiden Töchtern Schulwegabonemente auszustellen. Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Recht verletzen würde; sie setzen sich in keiner Weise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach bei der einen Tochter die Zuteilung im Schulhaus C.________ aus schul
organisatorischen Gründen und bei der anderen auf
Wunsch der Eltern hin erfolgt sei, womit im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 des Stadtzürcher Transportreglements vom 19. September 2007 ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der beiden Töchter bestehe.
2.3. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ); es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar