Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_508/2012 KI-generiert

Student's Appeal on Module Registration and Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_508/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested the cancellation of their enrollment in two assessment modules at a university, which was denied by both the university's examination delegate and the appeals commission. The individual then appealed to the administrative court, which dismissed the appeal and imposed costs. Subsequently, the individual sought a revision of the decision, leading to additional requirements imposed by the court regarding costs. Unable to sufficiently substantiate their claims, particularly concerning age-related treatment compared to other students, and without addressing the legal basis of the initial decisions, the individual escalated the matter to the federal court but failed to present a compelling argument for their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Student's Appeal on Module Registration and Legal Aid Dismissed for Lack of Substantiation: The individual then appealed to the administrative court, which dismissed the appeal and imposed costs. Subsequently, the individual sought a revision of the decision, leading to additional requirements imposed by the court regarding costs. Unable to sufficiently substantiate their claims, particularly concerning age-related treatment compared to other students, and without addressing the legal basis of the initial decisions, the individual escalated the matter to the federal court but failed to present a compelling argument for their case.

Schlagwörter

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Annullation von Modulbuchungen/Fehlversuchen Revisionsgesuch unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung vorläufige Aufnahme Forderungsanmeldung endgültiges Nichtbestehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 i.V.m
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 108 BGG
The decision not to enter a judgment on the appeals was made by the President as a single judge according to this provision.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
Art. 64 BGG
Applied to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the submissions.
Art. 68 Abs. 3 BGG
Applied to rule that no party compensation is owed.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to justify the decision not to levy court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter a judgment on the appeals was made by the President as a single judge according to this provision.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the submissions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to justify the decision not to levy court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_508/2012

2C_509/2012

Urteil vom 4. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich,

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Annullation von Modulbuchungen/Fehlversuchen,

Beschwerde gegen das Urteil bzw. die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. April 2012 bzw. 22. Mai 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen Instituts der Universität Zürich darum ersuchte, seine Einschreibung für die Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 26. Juli 2011 ablehnten,

dass X.________ hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangt ist, das seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 17. April 2012 abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.-- auferlegte,

dass X.________ am 15./16. Mai 2012 das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich darum ersuchte, diesen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

dass X.________ mit einer identischen Eingabe sowohl gegen den Entscheid vom 17. April (2C_508/2012) als auch gegen die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 (2C_509/2012) an das Bundesgericht gelangt ist,

dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen,

dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt, sich eingehend zu der nicht Verfahrensgegenstand bildenden Problematik der Anerkennung seines italienischen Diploms in Deutschland äussert, sich jedoch nicht sachbezogen mit den jeweiligen Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern diese verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) bzw. Bundesrecht verletzen würden,

dass er insbesondere wiederum behauptet, er hätte wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht wie ein "normaler" Student behandelt werden dürfen, er aber nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz rechtswidrig wäre, dass für sämtliche Studierenden unabhängig von Nationalität, finanzieller Lage und Alter dieselben Regeln gelten müssten und hierin keine verpönte Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gesehen werden könne,

dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen auch keine Nachfrist für eine Verbesserung anzusetzen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2),

dass das Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mangels Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet,

dass auf die Eingaben deshalb nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,

dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass das Gesuch um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingaben abzuweisen wäre ( Art. 64 BGG ),

dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_508/2012 und 2C_509/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar