Turkish National's Expulsion Over Marriage-Based Residence Permit Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Turkish national who had initially entered Switzerland as an unsuccessful asylum seeker and later married a Swiss citizen. Despite the marriage, the couple separated shortly after and eventually divorced. The individual had his residence permit extended several times based on the marriage but was denied a permanent residence permit. Consequently, the cantonal migration office rejected his request for an extension of his residence permit and ordered his expulsion. After an unsuccessful appeal to the cantonal authorities, the individual brought the case to the Federal Court, challenging the earlier decisions. The Federal Court evaluated the appeal but found it lacked sufficient justification and ultimately chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Turkish National's Expulsion Over Marriage-Based Residence Permit Denial: Despite the marriage, the couple separated shortly after and eventually divorced. The individual had his residence permit extended several times based on the marriage but was denied a permanent residence permit. Consequently, the cantonal migration office rejected his request for an extension of his residence permit and ordered his expulsion. After an unsuccessful appeal to the cantonal authorities, the individual brought the case to the Federal Court, challenging the earlier decisions. The Federal Court evaluated the appeal but found it lacked sufficient justification and ultimately chose not to proceed with it.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it lacked sufficient substantiation (Art. 108 al. 1 let. b BGG) and to rule on inadmissibility by simplified procedure.
Cited in relation to the imposition of court costs.
Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the simplified procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_508/2011
Urteil vom 22. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 3. Mai 2011.
Erwägungen:
1. Der 1978 geborene türkische Staatsangehörige X.________ weilte ab Juni 2003 für rund acht Monate als erfolgloser Asylbewerber in der Schweiz. In der Folge reiste er wiederum - illegal - ins Land ein. Am 27. April 2004 heiratete er eine um 25 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Bereits im September 2004 gaben die Ehegatten die Wohngemeinschaft auf. Die Ehe wurde am 21. Februar 2005 gerichtlich getrennt; am 10. Dezember 2010 wurde sie geschieden.
Die X.________ aufgrund der Heirat erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 26. April 2010. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich, und mit Verfügung vom 23. August 2010 lehnte es eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es die Wegweisung an. Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ erfolglos an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 3. Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Februar 2011 erhobene Beschwerde ab.
Mit am 4. Juni 2011 zur Post gegebener Rechtsschrift vom 3. Juni 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "die angefochtene Verfügung", d.h. das Urteil des Verwaltungsgerichts, sei aufzuheben. Innert der ihm hierfür angesetzten Frist hat er das angefochtene Urteil nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
Das Verwaltungsgericht legt dar, warum sich das Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht auf Art. 42 und 49 bzw. 50 AuG stützen lasse und warum die Möglichkeit der Berufung auf Art. 8 EMRK oder etwa auf Treu und Glauben entfalle. Es erläutert, auch unter Hinweis auf die ausführlicheren Erwägungen seiner Vorinstanz, dass ausser blossen diesbezüglichen Behauptungen und Beteuerungen keine konkreten Bemühungen um Wiederaufnahme der bereits nach rund vier Monaten aufgegebenen Ehegemeinschaft erkennbar seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht über seine Ehesituation lassen eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen; er zeigt nicht auf, inwiefern diese bzw. der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstosse.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller