Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_508/2007 KI-generiert

Attorney Fee Claim and Professional Secrecy Waiver

Geschäftsnummer 2C_508/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a lawyer who requested to be released from the obligation of professional secrecy to pursue an outstanding fee claim against his clients, which was initially granted by the supervisory commission for lawyers in the canton. The clients contested this decision at the administrative court level, but their appeal was unsuccessful. Subsequently, they filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to annul both the administrative court's decision and the supervisory commission’s ruling. The matter centers around the professional secrecy obligations of lawyers and the procedural allowances for a lawyer to take legal action to claim fees when the client does not grant a waiver of confidentiality.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 13 Abs. 1 BGFA, Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 98 lit. g OG, Art. 321 StGB; Attorney Fee Claim and Professional Secrecy Waiver: The clients contested this decision at the administrative court level, but their appeal was unsuccessful. Subsequently, they filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to annul both the administrative court's decision and the supervisory commission’s ruling. The matter centers around the professional secrecy obligations of lawyers and the procedural allowances for a lawyer to take legal action to claim fees when the client does not grant a waiver of confidentiality.

Schlagwörter

KI-generiert
Entbindung vom Berufsgeheimnis ( Art. 13 Abs. 1 BGFA ) Honorar Verletzung des Berufsgeheimnisses Anwaltsgeheimnis Kürzung des Anwaltshonorars Verfahrenspflicht Steuergeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 f. BGG

The appeal was dismissed on the merits, leading to the imposition of court costs on the appellants.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded because the opposing party acted in their own professional capacity without incurring special expense.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

BGE 142 II 307
Estate Executor v. Debtor (Attorney-Client Privilege Exemption for Fee Collection)
«…ffener Honorarforderungen verfügt (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1, in: SJ 2006 I S. 489; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2).…»
BK 2011 176 (2011-12-22) · be
Attorney Fee Enforcement and Professional Secrecy
«…ommission (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 146 Fn 262; Entscheide des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28. April 2010, E. 3.3, 2C_508/2007 vom 27. Mai 2 2007, E.…»
502 2018 15 (2018-09-10) · fr
Prosecutor v. Former Secretary Regarding Theft, Document Misappropriation, and Breach of Confidentiality
«…ecret professionnel porte déjà sur l’existence même d’un mandat entre le professionnel et son client (cf. not. arrêt TF 2C_508/2007 du 27 mai 2008 consid. 2.1). Quant aux documents retrouvés au domicile de la prévenue, si cette dernière a effectivemen…»
B.2017.202 (2018-08-16) · sg
Appeal Dismissed for Release from Attorney-Client Privilege Without Substantiated Need
«…se Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse gegeben sind (vgl. BGer 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.2, 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem…»
B.2017.202 (2018-08-16) · sg
Attorney v. Professional Secrecy Obligation for Fee Recovery
«…se Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung bestehen bzw. ein Rechtsschutzinteresse gegeben sind (vgl. BGer 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.2, 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem…»
PVG 2017 3 (2017-12-31) · gr
Attorney-Client Privilege Release and Fee Collection Balancing Test
«…ffener Honorarforderungen verfügt (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1, in: SJ 2006 I S. 489; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2).…»
AW.2017.10 (2017-05-15) · sg
Lawyer's Professional Secrecy Release for Fee Collection vs. Client Interest
«…rechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGer 2C_704/2016 E. 3.1; 2C_1127/2013 E. 3.1; 2C_661/2011 E. 3.1; 2C_508/2007 E. 2.1; 1S.5/2006 E. 5.3.1) Zuständig ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuch…»
AW.2017.10 (2017-05-15) · sg
Attorney Fee Collection and Professional Secrecy Release
«…rechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGer 2C_704/2016 E. 3.1; 2C_1127/2013 E. 3.1; 2C_661/2011 E. 3.1; 2C_508/2007 E. 2.1; 1S.5/2006 E. 5.3.1) Zuständig ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuch…»
9C_108/2016 (2017-03-29)
Pension Fund Reimbursement from Heirs: BVG vs. OR Unjust Enrichment Claims
«…4; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 72 E. 7 S. 82, 132 E. 4d S. 134; Urteile 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 und 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 4). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, erforderte doch die Interessenwahrung aus objektiver…»
U 2017 5 (2017-03-09) · gr
Attorney-Client Privilege vs. Unpaid Fees Dispute
«…ffener Honorarforderungen verfügt (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1, in: SJ 2006 I S. 489; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2).…»
AW.2016.81 (2017-01-11) · sg
Attorney Discipline for Fee Collection Without Professional Secrecy Waiver
«…. Die Notwendigkeit der Entbindung wurde in den einschlägigen Entscheiden jeweils vorausgesetzt (vgl. zum Beispiel BGer 2C_508/2007 E. 2.1), ohne dass sich das Bundesgericht auf eine Auseinandersetzung mit der teils abweichenden kantonalen Rechtsprech…»
AW.2016.81 (2017-01-11) · sg
Attorney Discipline for Fee Collection Litigation Without Professional Secrecy Waiver
«…. Die Notwendigkeit der Entbindung wurde in den einschlägigen Entscheiden jeweils vorausgesetzt (vgl. zum Beispiel BGer 2C_508/2007 E. 2.1), ohne dass sich das Bundesgericht auf eine Auseinandersetzung mit der teils abweichenden kantonalen Rechtsprech…»
2C_215/2015 (2016-06-16)
Physician v. Patient's Estate (Abuse of Rights in Waiving Professional Secrecy for Malpractice Defense)
«…2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.3; 2P.90/2002 vom 8. Juli 2002 E. 5; DUPUIS ET AL, a.a.O., Art. 321 Rz. 45). Analoges gilt für di…»
2C_586/2015 (2016-05-09)
Executor's Access to Deceased Lawyer's Files for Fee Collection Upheld Against Secrecy Claim
«…ffener Honorarforderungen verfügt (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006, in: SJ 2006 I S. 489, E. 5.3.1; 2P.313/1999 vom 8. März 2000, E. 2)…»
2C_1127/2013 (2014-04-07)
Attorney-Client Privilege Waiver for Fee Enforcement Upheld
«…vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. Urteile 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006, in: SJ 2006 I S. 489, E. 5.3.1; 2P.313/1999 vom 8. März 2000, E. 2;…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_508/2007/ble

Urteil vom 27. Mai 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. X.________,

c/o Y.________ AG,

2. Y.________ AG,

handelnd durch den Verwaltungsratspräsidenten X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

E.________,

Beschwerdegegner,

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte im Kanton Zürich,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Entbindung vom Berufsgeheimnis ( Art. 13 Abs. 1 BGFA ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

vom 31. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt E.________ gelangte am 3. Januar 2007 an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, um zwecks Geltendmachung einer offenen Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden. Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 gab die Aufsichtskommission seinem Ersuchen statt, was die (angeblichen) Mandanten, welche sich der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis widersetzt hatten - die Y.________ AG und X.________ -, erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anfochten (Entscheid vom 31. Mai 2007).

B. Am 9. September 2007 haben X.________ und die Y.________ AG gemeinsam beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, sowohl den Entscheid des Verwaltungsgerichts als auch den Beschluss der Aufsichtskommission aufzuheben.

Rechtsanwalt E.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sowie das Bundesamt für Justiz haben je auf Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die Berufspflichten abschliessend. Es bildet Teil des Bundesverwaltungsrechts, weshalb der - kantonal letztinstanzliche - Verwaltungsgerichtsentscheid betreffend die Entbindung des Beschwerdegegners vom Anwaltsgeheimnis (vgl. Art. 13 Abs. 1 BGFA ) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Weil keiner der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG erfüllt ist und den Beschwerdeführern nach Art. 89 Abs. 1 BGG die Rechtsmittellegitimation zukommt, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Unzulässig ist die Beschwerde jedoch, soweit sie sich auch gegen den erstinstanzlichen Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich richtet. Wie schon mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 98 lit. g OG ) kann auch mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz angefochten werden.

2.

2.1 Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist ( Art. 13 Abs. 1 BGFA ; vgl. auch Art. 321 StGB ). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. Urteile 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006, in: SJ 2006 I S. 489, E. 5.3.1; 2P.313/1999 vom 8. März 2000, E. 2; Näheres bei Michael Pfeifer, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, N 65 ff. zu Art. 13). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden.

2.2 Vorliegend ist der Beschwerdegegner unbestrittenermassen erfolglos an die Beschwerdeführer gelangt, bevor er der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beantragt hat. Weil er seinen Geschäftssitz in Zürich hat, war die dortige Aufsichtsbehörde ohne weiteres zuständig (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 BGFA ; vgl. auch § 33 ff. des Zürcher Anwaltsgesetzes). Mit Blick auf die Tatsache, das ein solcher behördlicher Entbindungsentscheid ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, hat die Aufsichtskommission alsdann geprüft, ob das Bestehen einer Honorarforderung bzw. eines Mandatsverhältnisses glaubhaft sei. Diese Frage hat sie aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Rechnung, Mahnungsschreiben und weiterer Korrespondenz) bejaht und mit Beschluss vom 1. Februar 2007 die verlangte Entbindung gewährt.

2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist dieser Beschluss bzw. der ihn schützende Verwaltungsgerichtsentscheid nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführer verkennen offensichtlich Bedeutung und Tragweite des Entbindungsentscheids. Ein solcher hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Auch wenn die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Beschlusses festhält, sie erachte das Bestehen eines Mandatsverhältnisses als "glaubhaft", präjudiziert dies einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in jenem Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Nachdem die Beschwerdeführer das Bestehen eines Mandatsverhältnisses überhaupt bestreiten, ist nicht einzusehen, wieso sie sich der Entbindung des Beschwerdegegners vom Anwaltsgeheimnis widersetzt und den dahingehenden Beschluss der Aufsichtskommission angefochten haben. Es hätte ihren Interessen wohl besser entsprochen, den Beschwerdegegner - selbstverständlich ohne Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht - selber vom (ihres Erachtens nicht bestehenden und darum auch keines Schutzes bedürfenden) Anwaltsgeheimnis zu entbinden und ihre Gegenargumente alsdann im materiellrechtlichen Zivilprozess einzubringen. Dies umso mehr, als der Einwand, es bestehe entgegen den Behauptungen des Rechtsanwalts gar kein Mandatsverhältnis, im Verfahren auf Entbindung vom Anwaltsgeheimnis regelmässig untauglich ist. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegenteilige Behauptung des Anwalts zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat.

2.4 Nach dem Gesagten kann insoweit weder von einer Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) noch des Fairnessgebots ( Art. 30 Abs. 1 BV ) die Rede sein. Soweit sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang ausserdem auf Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 BV berufen, genügen ihre Vorbringen den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BV offensichtlich nicht, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. Nicht rechtsgenüglich dargetan ist ferner auch, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) verletzt worden sein sollte.

3. Schliesslich verstösst der Umstand, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zur Bezahlung der Gerichtskosten verpflichtet wurden, nicht gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70). Sie haben sich vor der Aufsichtskommission der Befreiung des Beschwerdeführers vom Anwaltsgeheimnis förmlich widersetzt und sich so im Verfahren als Gegenpartei konstituiert. Daran ändert nichts, dass sie in ihrer Eingabe sowohl die Zuständigkeit der Aufsichtskommission als auch das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bestritten haben. Mit Blick auf diesen Rechtsstandpunkt hätten die Beschwerdeführer ohne weiteres auf Opposition verzichten und sich stattdessen mit dem blossen Hinweis begnügen können, mangels eines Mandatsverhältnisses würden sie durch die anbegehrte Entbindung vom Berufsgeheimnis gar nicht berührt. Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren verfügten sie offensichtlich über Parteistellung, zumal sie selber den Beschluss der Aufsichtskommission beim Verwaltungsgericht angefochten haben. Nachdem sie in beiden kantonalen Verfahren unterlegen sind, konnten sie ohne Willkür mit Kosten belastet werden.

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten, da der Beschwerdegegner als Anwalt in eigener Sache gehandelt hat und das vorliegende Verfahren für ihn mit keinem besonderen Aufwand verbunden war (vgl. Art. 68 BGG ; vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415; 129 V 113 E. 4.1 S. 116).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli