Federal Supreme Court Declines Appeal on Expert Appointment in Property Valuation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the valuation of a property owned by two individuals for wealth tax purposes, originally set at 2,526,100 Swiss francs by a tax appeals court. The property owners requested a reduction to 401,605 Swiss francs and contested the appointment of a court expert due to doubts about the expert's qualifications related to appraising their commercial property, which has been used as a mill. The administrative court upheld the appointment of the contested expert, and the property owners subsequently submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision amounted to an immediate detriment. However, the Tribunal determined that the administrative court's decision was an interim ruling and not subject to independent appeal at that stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Expert Appointment in Property Valuation Dispute: The property owners requested a reduction to 401,605 Swiss francs and contested the appointment of a court expert due to doubts about the expert's qualifications related to appraising their commercial property, which has been used as a mill. The administrative court upheld the appointment of the contested expert, and the property owners subsequently submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision amounted to an immediate detriment. However, the Tribunal determined that the administrative court's decision was an interim ruling and not subject to independent appeal at that stage.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed in the preliminary ruling to state that the appeal will not be entertained under the simplified procedure.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the appellants to pay court costs.
Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation.
Cited in the reasoning regarding the limited appealability of interlocutory decisions, which serves as the foundation for the dismissal.
Cited in the reasoning regarding the possibility to contest interim decisions later, supporting the finding on inadmissibility.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_507/2008 /zga
Urteil vom 14. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber,
gegen
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau.
Gegenstand
Grundstückschätzung (Eignung des gerichtlich bestimmten Experten),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Mai 2008.
Erwägungen:
1. Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau bestimmte den Vermögenssteuerwert des Grundstücks, das A. und B.X.________ in V.________ besitzen, per 1. Mai 1998 auf 2'526'100 Franken (Entscheid vom 15. August 2003). Hiergegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, dem sie eine Reduktion des Vermögenssteuerwerts auf 401'605 Franken beantragten. Am 4. Februar 2008 schlug das Verwaltungsgericht vor, Z._______ als gerichtlichen Gutachter einzusetzen. Ungeachtet der Einwände, welche A. und BX._________ gegen die Person des Gutachters vortrugen (weil sie an dessen fachlicher Kompetenz zur Bewertung ihrer als Mühle genutzten Gewerbeliegenschaft zweifelten), setzte das Verwaltungsgericht Z.________ als Gutachter ein (Beschluss vom 29. Mai 2008).
2. Am 7. Juli 2008 haben A. und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ):
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG . Zwischenentscheide sind - abgesehen von den Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) - nur dann (ausnahmsweise) selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ).
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, weil sie im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt hätten, "Walter Kohler sei zu verpflichten, in den Ausstand zu treten", liege eine Streitigkeit nach Art. 92 BGG vor. Sie verkennen, dass es diesbezüglich nicht auf die vor Bundesgericht gestellten Anträge ankommt, sondern allein darauf, ob dessen Vorinstanz ein Ausstandsgesuch zu beurteilen hatte. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, zumal im kantonalen Verfahren kein Ausstandsgrund, sondern bloss die Qualifikation von Z.________ für die Bewertung von Gewerbeliegenschaften in Frage stand.
2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist weiter keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt: Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, ihnen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil "ein mangelhaftes Gutachten [...] einen wesentlichen Einfluss auf den Endentscheid" habe. Sie verkennen aber offensichtlich, dass gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über den Vermögenssteuerwert ihrer Liegenschaft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen wird. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch zuvor gefällte Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die Beschwerdeführer im betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 erneut vortragen können. Schliesslich ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern es "sofort einen Endentscheid herbeiführen" würde, wenn das Bundesgerichts den vorliegenden Zwischenentscheid an die Hand nähme, zumal es vorerst bloss um die Bestimmung des gerichtlichen Experten geht.
2.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 um einen Zwischenentscheid, der nicht selbständig anfechtbar ist.
3. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Hungerbühler Häberli