Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_506/2018 KI-generiert

German National's Appeal Against Residence Permit Revocation Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_506/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose residence permit in Switzerland was revoked by the Cantonal Office for Population and Migration, leading to an order for expulsion from the country. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, but the court did not consider the appeal valid as it did not meet the required procedural standards. After a failed attempt to fulfill the formality requirements, the individual sought to challenge the court's decision at the Federal Court, requesting legal assistance due to financial constraints. However, the Federal Court found that the appeal lacked sufficient justification and did not warrant a review, ultimately dismissing the case and denying the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 49 Abs. 1 VVRG, Art. 49 Abs. 2 VVRG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; German National's Appeal Against Residence Permit Revocation Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual appealed this decision to the Cantonal Court, but the court did not consider the appeal valid as it did not meet the required procedural standards. After a failed attempt to fulfill the formality requirements, the individual sought to challenge the court's decision at the Federal Court, requesting legal assistance due to financial constraints. However, the Federal Court found that the appeal lacked sufficient justification and did not warrant a review, ultimately dismissing the case and denying the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Einreisebewilligung Residenzpflicht Ausweisungsgrund Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend ausschliesslich auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E.
Art. 49 Abs. 1 VVRG
2 des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) nicht entspreche und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung (Art. 49 Abs. 1 VVRG) durch nochmaliges Einreichen derselben Rechtsschrift keine Folge geleistet habe, was nach Art.
Art. 49 Abs. 2 VVRG
1 VVRG) durch nochmaliges Einreichen derselben Rechtsschrift keine Folge geleistet habe, was nach Art. 49 Abs. 2 VVRG zum Nichteintreten führe.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was rejected (not entered into) because it obviously lacked a sufficient statement of grounds (a procedural reason for non-entry in the simplified procedure).
Art. 108 BGG
The President decided on the non-entry into the appeal under the simplified procedure.
Art. 65 BGG
Cited in connection with the imposition of court costs.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided on the non-entry into the appeal under the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected (not entered into) because it obviously lacked a sufficient statement of grounds (a procedural reason for non-entry in the simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 BGG

Cited in connection with the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure (rejection of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_506/2018

Urteil vom 12. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Bevölkerung und Migration,

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 8. Mai 2018 (A1 1847).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. September 2017 widerrief die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des 1963 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________; sie wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 7. Oktober 2017 ab. Am 27. Februar 2018 gelangte A.________ mit Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid an das Kantonsgericht Wallis. Mit Schreiben vom 2. März 2018 wies das Kantonsgericht den Betroffenen auf die gesetzlichen Formanforderungen hin, denen eine Beschwerde zu genügen hat, und setzte Frist bis zum 22. März 2018, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Diese Einschreibesendung wurde nicht abgeholt. Am 21. März 2018 liess das Kantonsgericht das ursprüngliche Schreiben dem Betroffenen - per A-Post - nochmals zukommen, wobei für die Einreichung der Beschwerdeergänzungen eine Frist von 30 Tagen gewährt wurde; für den Fall, dass die Frist unbenutzt ablaufe, wurde in Aussicht gestellt, dass aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlten, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Am 20. April 2018 hinterlegte A.________ seine (inhaltlich unveränderte) Eingabe vom 27. Februar 2018 mit den ursprünglichen Beilagen erneut beim Kantonsgericht. Mit Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2018 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerde nicht ein.

Am 7. Juni 2018 ging ein am 6. Juni 2018 zur Post gegebenes Schreiben von A.________ beim Bundesgericht ein. Es hat folgenden Inhalt:

"Hier mit nehme ich Bezug auf ihr Schreiben vom 8.05.2018 Und ich lege Beschwerde gegen das Urteil A1 1847 Kantonsgericht Wallis ein.

Da ich meine Beschwerde bisher ohne Rechtsbeistand geführt habe, weil ich mir kein Rechtsbeistand auf Grund meiner Finanziellen Lage nicht leisten konnte beantrage ich Rechtsmittelbeistand damit ich die notwendigen Rechtlichen Beilagen auch Sachkonform vorbringen kann um gegen meine Ausweisung Vorgehen kann.

Ich hoffe dass mir der Rechtsmittelbeistand Gewehrt wird.

Ich habe feste Arbeiten im Sommer sowie im Winter."

Das Schreiben wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

Die Akten des Kantonsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend ausschliesslich auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Das Kantonsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass die ihm vorgelegte Rechtsschrift den minimalen gesetzlichen Formanforderungen gemäss Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) nicht entspreche und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung (Art. 49 Abs. 1 VVRG) durch nochmaliges Einreichen derselben Rechtsschrift keine Folge geleistet habe, was nach Art. 49 Abs. 2 VVRG zum Nichteintreten führe. Das Kantonsgericht hat auch erklärt, warum einem Gesuch um mündliche Anhörung keine Folge zu leisten sei.

Der Beschwerdeführer geht auf die gesetzliche Regelung und deren Anwendung auf das konkrete Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht ein. Er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht schweizerisches Recht bzw. welche ihm zustehenden verfassungsmässigen Rechte bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzt habe. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er beschränkt sich darauf, um Rechtsmittelbeistand, das heisst wohl um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts zu ersuchen. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, eine Beschwerdebegründung beizubringen:

2.3. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist, dass das Rechtsbegehren vor Bundesgericht nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dies erforderte, dass der Beschwerdeführer zumindest rudimentär aufzeigt, worin das angefochtene Urteil rechtsverletzend sein soll, was er nicht tut. Im Übrigen erscheint aufgrund der Akten unwahrscheinlich, dass sich das Nichteintretensurteil mit formgültig erhobenen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. Ohnehin reichte die Zeit nicht aus, um einen Rechtsanwalt zu suchen und zu bestellen, der noch vor Ablauf der am 15. Juni 2018 endenden Rechtsmittelfrist eine Rechtsschrift verfassen könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine (hinreichende) Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller