Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_505/2013 KI-generiert

Widow(er) Status Extension Denial Based on Insufficient Cohabitation

Geschäftsnummer 2C_505/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national who married a Swiss citizen and subsequently applied for an extension of her residence permit in Switzerland after their marriage. While they initially lived together in Switzerland, the husband moved to Thailand and the couple ultimately divorced in 2011. The Swiss immigration authorities denied her application for an extension of the residence permit on the grounds that she had not lived with her husband for the required three years to qualify for permanent residence status. The case was challenged in the Federal Administrative Court, which upheld the decision, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the petitioner sought to overturn the lower court's ruling and extend her residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 AuG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Widow(er) Status Extension Denial Based on Insufficient Cohabitation: While they initially lived together in Switzerland, the husband moved to Thailand and the couple ultimately divorced in 2011. The Swiss immigration authorities denied her application for an extension of the residence permit on the grounds that she had not lived with her husband for the required three years to qualify for permanent residence status. The case was challenged in the Federal Administrative Court, which upheld the decision, leading to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the petitioner sought to overturn the lower court's ruling and extend her residence permit.

Schlagwörter

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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufenthaltsrechtlicher Status schwerer Härtefall fehlendes eheliches Zusammenleben ausländischer Ehegatte Ausländergesetz güterrechtliche Hinzurechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Tribunal's duty to apply the law ex officio, which frames the review process leading to the final order.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's duty to substantiate the appeal, which is a prerequisite for the final decision.

Art. 66 BGG

The decision orders the appellant (Beschwerdeführerin) to bear the court costs based on this provision.

Art. 68 BGG

The decision specifies that no party compensation (Parteientschädigungen) is owed, citing this article.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

This article was referenced in the reasoning (E. 2.1) concerning the admissibility of the appeal in matters concerning permits for which there is no right under federal or international law, which influenced the decision to enter the merits for the claims based on Art. 50 AuG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 141 II 169
SEM Permit Extension Veto Upheld Despite Delegation Concerns
«…sfrage entschieden hat (vgl. Urteile 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2; 2C_176/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2; 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3; 2C_100/2014 vom 22. August 2014 E. 3.3; vgl. bereits BGE 141 II 169 S. 178 zum alten Recht B…»
A/2154/2024 (2025-04-04) · ge
Refusal to Renew Residency Based on Insufficient Marriage Duration Post-Separation Upheld
«…apart together » ; cf. arrêts du Tribunal fédéral [2C\_505/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_505/2013) du 4 octobre 2013 consid. 4.2 ; [2C\_40/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_40/2012) du 15…»
A/3393/2023 (2024-06-21) · ge
Residence Permit Renewal Appeal Following Temporary Marital Separation
«…t consentie des époux de « vivre ensemble séparément » (« living apart together » ; cf. arrêts du Tribunal fédéral 2C_505/2013 du 4 octobre 2013 consid. 4.2 ; 2C_40/2012 du 15 octobre 2012 consid. 4 ; 2C_212/2011 du 13 juillet 2011 et 2…»
B.2019.25 (2019-07-03) · sg
Foreign National Residency Permit Extension Denial Due to Short Marriage and Insufficient Domestic Violence Proof
«…cht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar (vgl. auch BGer 2C_769/2008 vom 5. Februar 2009, E. 2.1; BGer 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 1). Dementsprechend bleibt für die vorliegende Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbew…»
B.2019.25 (2019-07-03) · sg
Foreign National Residency Permit Extension Denial After Short-Term Marriage Divorce
«…cht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar (vgl. auch BGer 2C_769/2008 vom 5. Februar 2009, E. 2.1; BGer 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 1). Dementsprechend bleibt für die vorliegende Prüfung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbew…»
F-4495/2016 (2017-06-06)
Asylum Seeker's Hardship Claim Rejected Despite Marriage
«…ht an die Beurteilung des Sach- verhalts durch die antragstellende Behörde gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 m.H.). Der Be- schwerdeführer kann somit auch aus seinem Vorbringen, es erstaune sehr, dass da…»
F-3088/2015 (2016-11-15)
Kosovo Nationals Denied Residence Permit on Hardship Grounds
«…F-3088/2015 die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 m.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einleitung des Asylverfah- rens mehr a…»
C-2637/2015 (2016-06-06)
Asylum and Residency Denial Upheld Due to Insufficient Integration
«…icht an die Beurteilung des Sachver- halts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 m.H.). 4.2 Nach Abweisung seines Asylgesuches wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegg…»
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Residence Permit Denial Upheld Despite Integration Efforts
«…en nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Nach Abweisung ihres Asylgesuches wurde die Beschwerdeführerin aus der Sc…»
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«…sfrage entschieden hat (vgl. Urteile 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2; 2C_176/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2; 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3; 2C_100/2014 vom 22. August 2014 E. 3.3; vgl. bereits zum alten Recht BGE 120 Ib 6 E. 2 und…»
100 2013 406 (2014-11-07) · be
Foreign National's Residence Permit Denial Upheld Due to Criminal Record and Failed Cohabitation
«…sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Je weniger die Ehegatten die Situation des Getrenntlebens beeinflussen können, oh…»
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«…C-923/2013 antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Anspruch auf Erteilung einer Au…»
100 2013 343 (2014-09-22) · be
Thai National Residence Permit Denial Post-Divorce Upheld for Insufficient Residency and Integration
«…ht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen kön…»
2C_100/2014 (2014-08-22)
Swiss Residence Permit Denial Due to Serious Criminal Record
«…reits während laufender Rechtsmittelfrist in Form einer Behördenbeschwerde gegen das kantonale Urteil auszuüben (Urteil 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3; Urteil 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2, in Fortführung einer unter dem ANAG [BS 1 121]…»
100 2013 413 (2014-08-08) · be
Kosovan National Denied Residence Permit Extension After Short Marriage in Switzerland
«…hen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_505/2013

Urteil vom 4. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,

gegen

Bundesamt für Migration , Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 24. April 2013.

Sachverhalt:

A. Die serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1979) heiratete am 12. Dezember 2004 in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger Z.________ (geb. 1964). Nach Beendigung des Studiums der Heilpädagogik in Belgrad reiste X.________ am 24. September 2005 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine letztmals bis 24. September 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Die Eheleute lebten von Mitte September 2005 bis Mitte Dezember 2006 in häuslicher Gemeinschaft in der Schweiz. Anschliessend wanderte der Ehemann alleine nach Thailand aus und hielt sich in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils im Rahmen von kürzeren Aufenthalten (rund vier Monate pro Jahr) in der Schweiz auf. Ende 2009 meldete sich der Ehemann erneut in der Schweiz an, wobei er von Januar 2010 bis Anfang April 2010 wiederum nach Thailand reiste.

Am 21. Februar 2007 reichte der Ehemann eine erste Scheidungsklage ein, die er am 7. November 2007 wieder zurückzog. Am 21. April 2011 erfolgte die Scheidung.

B. B.a. Am 30. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch von X.________ vom 12. September 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. September 2010 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

B.b. Am 1. Oktober 2010 unterbreitete das Migrationsamt die Angelegenheit dem Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM) mit dem Antrag um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 14. Februar 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013 ab.

C. Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BFM beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D. Am 5. Juni 2013 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch am 12. September 2008 und damit nach Inkrafttreten des AuG (SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht. Folglich ist auf das vorliegende Verfahren das neue Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario). Entgegen der Beschwerdeführerin liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass dabei auch Sachumstände berücksichtigt werden, die sich vor dem 1. Januar 2008 ereignet haben ( BGE 133 II 97 E. 4.1 S. 101 f.; Urteil 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 6.2).

2.

2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Daher ist die vorliegende Beschwerde zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 50 AuG beruft und in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend macht (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229 ). Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Aufenthaltsbewilligung sei auch "im Rahmen des freien Ermessens" zu verlängern (vgl. z.B. Urteil 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 5.1 mit Hinweisen).

Unter der genannten Einschränkung ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f. ; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

3. Entgegen der Beschwerdeführerin waren im vorliegenden Zustimmungsverfahren weder das BFM noch die Vorinstanz an den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. September 2010 gebunden.

Die Zustimmung des BFM nach Art. 99 AuG ist auch dann einzuholen, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung angeordnet hat. Das BFM ist durch entsprechende (Rechtsmittel-) Entscheide kantonaler Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht gebunden und hat auch dann frei über die Zustimmung zu entscheiden, wenn es seine Befugnis zur Behördenbeschwerde nicht ausgeübt hat (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 AuG; Art. 85 und 86 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] ; Urteil 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2, in Fortführung einer unter dem ANAG [BS 1 121] entwickelten Rechtsprechung, vgl. dazu BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; 120 Ib 6 E. 3c S. 11 f.).

4.

4.1.

Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 11) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1 S. 394 f., 229 E. 3.1 S. 231 f.; je mit Hinweisen). Der persönliche, nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (vgl. BGE 137 II 1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348).

4.2. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist ( BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (Urteile 2C_1027/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_723/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.1; 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1).

Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 48 E-AuG). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; Urteile 2C_428/2013 vom 8. September 2013 E. 4.2; 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar (vgl. Urteil 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4 mit Hinweisen).

4.3. Unbestritten ist vorliegend, dass die Eheleute nicht drei Jahre zusammengewohnt haben. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf das Vorliegen wichtiger Gründe für das Getrenntleben (Art. 49 AuG), da sich die Eheleute nur vorübergehend getrennt hätten, damit der Ehemann in Thailand eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz aufbauen könne.

4.3.1. Die Vorinstanz hat aufgrund einer Würdigung der konkreten Sachumstände ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin je ernsthaft beabsichtigte, ihrem (damaligen) Ehemann dereinst nach Thailand nachzufolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie sie selbst vorbringt - um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Auch liess sie sich kurz nach der Ausreise des Ehemannes vorübergehend auf eine neue Beziehung ein, was zu einem ersten Scheidungsverfahren im Jahr 2007 führte. Wie die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorträgt, soll der Ehemann in Thailand ein voreheliches Kind haben. Weiter gab der Ehemann an, bei seinen (Kurz-) Aufenthalten in der Schweiz nur wenig Zeit mit der Beschwerdeführerin verbracht zu haben. Er habe sich jeweils hauptsächlich in einem von seiner früheren Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Zimmer in L.________ aufgehalten. An der Meldeadresse der Eheleute konnte die Polizei trotz zahlreicher Besuche nie jemanden antreffen. Ausserdem verfügte der Ehemann nach eigener Auskunft weder über nennenswerte finanzielle Mittel noch über eine Arbeitsbewilligung in Thailand.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).

4.3.2. Ausgehend von dieser Sachlage hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG vorliegen. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG scheitert damit am Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft.

4.4. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin schliesslich nicht auf das Vorliegen eines persönlichen, nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli