Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_503/2011 KI-generiert

Client v. Former Court-Appointed Lawyer on Professional Secrecy Waiver for Self-Defense

Geschäftsnummer 2C_503/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arises between a former client and their attorney following the client's filing of a criminal complaint against the attorney for breach of professional secrecy. The attorney sought to be released from the duty of secrecy to protect their interests in response to the complaint. The oversight commission granted the attorney's request to be released from the confidentiality obligation but limited it to what was necessary for the attorney's defense. The client contested this decision, leading to a dismissal by the Cantonal Court. The client then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's ruling and have the matter reassessed.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 321 StGB, Art. 13 BGFA, Art. 13 Abs. 1 BGFA, Art. 90 BGG, Art. 64 BGG; Client v. Former Court-Appointed Lawyer on Professional Secrecy Waiver for Self-Defense: The attorney sought to be released from the duty of secrecy to protect their interests in response to the complaint. The oversight commission granted the attorney's request to be released from the confidentiality obligation but limited it to what was necessary for the attorney's defense. The client contested this decision, leading to a dismissal by the Cantonal Court. The client then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's ruling and have the matter reassessed.

Schlagwörter

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Art. 9 BV . Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Verletzung des Berufsgeheimnisses Einreichung von Strafanzeigen Anwaltsgeheimnis Rechtsverzicht Schutz des öffentlichen Interesses Offenlegung von Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

This article was cited in the procedural context of the appeal, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 64 BGG

Applied to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 142 II 307
Estate Executor v. Debtor (Attorney-Client Privilege Exemption for Fee Collection)
«…Preisgabe einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Information ohne disziplinar- oder strafrechtliche Sanktion (Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2) - erfüllen, müssen BGE 142 II 307 S. 311 somit mindestens die Kriterien für das Vorliege…»
A/2829/2024 (2025-01-14) · ge
Lifting of Lawyer-Client Privilege for Defense Against Disqualification Motion
«…ttaques à son honneur, ou pour éviter une atteinte considérable injustifiée à son patrimoine (arrêt du Tribunal fédéral 2C_503/2011 du 21 septembre 2011 consid. 2.2 et la référence citée). A/2829/2024…»
P/8435/2020 (2021-01-21) · ge
Appeal Regarding Dismissal of Professional Secrecy Violation Complaint Against Psychotherapists
«…propres intérêts, par exemple pour se défendre de propos diffamatoires tenus à son encontre (arrêt du Tribunal fédéral 2C_503/2011 du 21 septembre 2011 consid. 2.2). L'autorité compétente veillera cependant à limiter la levée aux seuls faits strictem…»
A/4498/2017 (2018-06-26) · ge
Attorney Privilege Lifted for Succession Testimony
«…son honneur, ou pour éviter une atteinte considérable injustifiée à son patrimoine (arrêt du Tribunal fédéral 2C_503/2011 du 21 septembre 2011 consid. 2.2 et la référence citée). L’on peut également citer les cas de la mise en cause de…»
AW.2016.11 (2016-06-29) · sg
Attorney-Client Privilege Waiver in Malpractice Defense
«…t, Zürich 2015, S. 206). In solchen Fällen wird die Entbindung von der Schweigepflicht regelmässig bewilligt (vgl. BGer 2C_503/2011 E. 2.2; ZR 1981 Nr. 6; ZR 1987 Nr. 18). 5. Im vorliegenden Fall ist Rechtsanwalt X. von seinem früheren Klienten A. a…»
AW.2016.11 (2016-06-29) · sg
Attorney Self-Defense Against Client Claims Permits Breach of Confidentiality
«…t, Zürich 2015, S. 206). In solchen Fällen wird die Entbindung von der Schweigepflicht regelmässig bewilligt (vgl. BGer 2C_503/2011 E. 2.2; ZR 1981 Nr. 6; ZR 1987 Nr. 18). 5. Im vorliegenden Fall ist Rechtsanwalt X. von seinem früheren Klienten A. a…»
2C_215/2015 (2016-06-16)
Physician v. Patient's Estate (Abuse of Rights in Waiving Professional Secrecy for Malpractice Defense)
«…ung des Anwaltsgeheimnisses hat (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.3.2; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.3; 2P.90/2002 vo…»
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«…Preisgabe einer dem Berufsgeheimnis unterliegenden Information ohne disziplinar- oder strafrechtliche Sanktion (Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2) - erfüllen, müssen somit mindestens die Kriterien für das Vorliegen des strafrechtlichen…»
A/1300/2013 (2015-09-01) · ge
Attorney-Client Privilege vs. Self-Induced Evidentiary Need in Civil Dispute
«…son honneur, ou pour éviter une atteinte considérable injustifiée à son patrimoine (arrêt du Tribunal fédéral 2C_503/2011 du 21 septembre 2011 consid. 2.2 et la référence citée). L’on peut également citer les cas de la mise en cause de…»
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Administrative Court Upholds Professional Secrecy Against Release for Civil Testimony
«…e zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. zum Anwaltsgeheimnis BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2). Deshalb wird beispielsweise im Honorarstreit zwischen einem Anwalt als Geheimnisträger…»
B.2013.210 (2015-01-23) · sg
Healthcare Professional v. Patient's Estate: Release from Professional Secrecy for Testimony
«…e zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. zum Anwaltsgeheimnis BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2). Deshalb wird beispielsweise im Honorarstreit zwischen einem Anwalt als Geheimnisträger…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_503/2011

Urteil vom 21. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte

des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Art. 9 BV . Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2011.

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt Y.________, A.________, vertrat als amtlicher Verteidiger X.________ bis Dezember 2010 in zwei Strafverfahren. Am 28. September 2010 reichte X.________ gegen Y.________ eine Strafanzeige ein wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses ( Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA ). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete eine Strafuntersuchung und teilte dies der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit, welche ihrerseits ein Disziplinarverfahren anhob.

Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte hiess ein Gesuch von Y.________ um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis insoweit gut, als dessen Offenbarung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anwalts vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erforderlich sei. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 12. Mai 2011 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die kantonale Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und das Obergericht des Kantons Zug sowie Y.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt die Berufspflichten abschliessend. Es bildet Teil des Bundesverwaltungsrechts, weshalb der - kantonal letztinstanzliche - Obergerichtsentscheid betreffend die Entbindung des Beschwerdegegners vom Anwaltsgeheimnis (vgl. Art. 13 Abs. 1 BGFA ) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ). Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, eine rechtsgenügende Güterabwägung vorzunehmen.

2.2 Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist ( Art. 13 Abs. 1 BGFA ; vgl. auch Art. 321 StGB ). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier in Frage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in jenem Umfang, in dem es für die Abwendung einer ungerechtfertigten Strafverfolgung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (vgl. Urteil 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2).

Der Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. Art. 38 des bernischen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006; vgl. Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2b).

2.3 Auch in der Lehre ist anerkannt, dass die Entbindung zu gewähren ist, wenn der Klient gegen den Anwalt ein Strafverfahren eingeleitet hat; die Verschwiegenheitspflicht entfällt indessen nur soweit, wie es zur Verteidigung des Anwalts erforderlich ist (vgl. CHRISTOF BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl. 2011, S. 168; HANS NATER/GAUDENZ G. ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Hrsg. Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, 2011, N. 168 zu Art. 13 BGFA ; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 660; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1927).

2.4 Indem der Beschwerdeführer einerseits gegen Y.________ eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eingereicht hat und sich andererseits einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt, verhält er sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Denn mit seiner Anzeige hat er konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Anwalts erfordert. Besondere Gründe, die es unter diesen Umständen erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Namentlich hätte er mit der Strafanzeige zuwarten können, um das allfällige Bekanntwerden von für ihn strafrechtlich nachteiligen Tatsachen zu verhindern. Inwieweit dies zu befürchten sei, ist nicht ersichtlich, nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür die von der Aufsichtskommission gewährte Entbindung vom Berufsgeheimnis schützen.

3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu gewähren ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); der offenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Küng