Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_501/2009 KI-generiert

Pensioner's Delayed Challenge to Fee Exemption Denial Upheld

Geschäftsnummer 2C_501/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was granted a 100% disability rating and a full disability pension due to health issues. He subsequently requested a waiver for radio and television reception fees based on his low income, which was partially granted for a later period but not for the earlier period in question. The individual failed to pay outstanding fees for a specific timeframe and faced legal action from the invoice issuer, resulting in a legal ruling against him. The individual appealed the decision regarding the enforcement of the payment, contesting the validity of the fee charges and seeking free legal assistance, but his appeal was ultimately rejected by the Federal Tribunal due to inadequate justification and the lack of a timely challenge against the fee waiver denial.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 3 aRTVV, Art. 64 Abs. 3 RTVV, Art. 45 aRTVV; Pensioner's Delayed Challenge to Fee Exemption Denial Upheld: He subsequently requested a waiver for radio and television reception fees based on his low income, which was partially granted for a later period but not for the earlier period in question. The individual failed to pay outstanding fees for a specific timeframe and faced legal action from the invoice issuer, resulting in a legal ruling against him. The individual appealed the decision regarding the enforcement of the payment, contesting the validity of the fee charges and seeking free legal assistance, but his appeal was ultimately rejected by the Federal Tribunal due to inadequate justification and the lack of a timely challenge against the fee waiver denial.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühr Rentenbezüger Betreibungsbegehren Sistierung der Invalidenrente Verfassungswidrigkeit Sozialversicherungsstreitigkeit verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the claims were hopeless.

Art. 65 BGG

The amount of the court fee was determined taking into account the appellant's strained financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_501/2009

Urteil vom 2. November 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juni 2009.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 5. April 2006 wurde bei X.________ ein Invaliditätsgrad von 100 % festgestellt und ihm eine volle Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2004 zugesprochen. Am 18. April 2006 (rückwirkend auf den 1. Dezember 2004) und am 17. September 2006 (rückwirkend auf den 1. Januar 2005) stellte er bei der Billag AG jeweils ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen wegen geringen Einkommens. Die Billag AG trat auf das erste Gesuch nicht ein und gab dem zweiten Gesuch mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 statt. Beide Entscheide blieben unangefochten.

1.2 X.________ bezahlte die noch offenen Gebührenbeträge für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2006 nicht. Am 10. Juli 2007 beseitigte die Billag AG den von X.________ gegen die Betreibung dieser Gebühren erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung für eine Summe von insgesamt Fr. 114.50 (Fr. 84.50 ausstehende Empfangsgebühren und Fr. 30.-- Betreibungsgebühren). Beschwerden beim Bundesamt für Kommunikation und beim Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos.

1.3 X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2009 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

1.4 Das Bundesamt für Kommunikation schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt das massgebliche Recht verletzt, das Beschwerdegrund (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG ) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht wirklich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen sollte. Soweit er insbesondere Verfassungsrechte wie den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben geltend macht, zeigt er ebenfalls nur teilweise auf, inwieweit ihn diese schützen und verletzt worden sein sollten. Es erscheint daher fraglich, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, doch kann dies offen bleiben, da sie ohnehin abgewiesen werden muss.

3.

3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung in der hier noch anwendbaren Fassung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) werden Empfänger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV von der Gebührenpflicht befreit. Diese endet nach Art. 45 Abs. 3 aRTVV am Ende des Monats, in dem das Gesuch gestellt wird. Neurechtlich hat sich daran übrigens im Wesentlichen nichts geändert (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007, RTVV; SR 784.401). Immerhin besteht nunmehr neu die Möglichkeit, das Befreiungsbegehren bereits gleichzeitig mit dem Gesuch um Ergänzungsleistungen zu stellen (vgl. Art. 64 Abs. 3 RTVV ), wovon der Beschwerdeführer aber noch nicht zu profitieren vermochte.

3.2 Der Beschwerdeführer stösst sich noch immer daran, dass er von den Gebühren nicht schon früher befreit wurde. Angefochten ist hier allerdings nicht direkt ein Entscheid über die Gebührenbefreiung, sondern ein solcher im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zugestellten Gebührenrechnungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2006. Diese selbst sind keine Verfügungen. Nachdem die Billag AG die in Rechnung gestellten Beträge in Betreibung gesetzt und der Beschwerdeführer dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, traf die Billag AG erst im vorliegenden Verfahren auf dem Verfügungsweg einen materiellen hoheitlichen Entscheid, wobei sie zugleich den Rechtsvorschlag beseitigte. Der Beschwerdeführer kann dagegen grundsätzlich nur noch Einwände erheben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dabei hat er es insbesondere verpasst, gegen die Verweigerung der Befreiung von der Leistungspflicht rechtzeitig Beschwerde zu führen. Die nachträgliche Geltendmachung entsprechender Einwände wäre nur ausnahmsweise möglich, wenn es um unverjährbare und unverzichtbare Grundrechtspositionen ginge oder allenfalls, wie es das Bundesverwaltungsgericht geprüft hat, wenn ein massgeblicher Wiedererwägungsgrund vorläge. Beides trifft indessen nicht zu. Auf die Entscheide der Billag AG über die Gebührenbefreiung ist mithin nicht mehr zurückzukommen. Zulässige Rügen im Zusammenhang mit den Gebührenrechnungen (zum Beispiel über deren Gesetzmässigkeit oder Höhe) erhebt der Beschwerdeführer nicht.

3.3 Im Übrigen beurteilte die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 45 aRTVV wiederholt als verfassungskonform. Insbesondere entschied das Bundesgericht, dass die darin enthaltene Regelung bzw. ein darauf gestützter Anwendungsakt weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Urteile des Bundesgerichts 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 und 2A.256/2006 vom 31. August 2006).

4. Demnach ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Uebersax