Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_500/2010 KI-generiert

Kosovan National Residence Permit Denial After Divorce Post-Three-Year Marital Community Requirement

Geschäftsnummer 2C_500/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who initially entered Switzerland illegally and was subsequently expelled in 2004. After marrying a Swiss citizen in 2005, he was granted a residence permit, which was later extended until May 2009. However, following the couple's separation in early 2009 and subsequent divorce in October 2009, the local migration authority denied the renewal of his residence permit in November 2009, ordering his expulsion. Appeals against this decision were unsuccessful, leading the individual to seek a review from the Federal Tribunal to reinstate his residence permit. The Tribunal ultimately found no sufficient grounds to challenge the prior decisions regarding the denial of his residency.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Kosovan National Residence Permit Denial After Divorce Post-Three-Year Marital Community Requirement: After marrying a Swiss citizen in 2005, he was granted a residence permit, which was later extended until May 2009. However, following the couple's separation in early 2009 and subsequent divorce in October 2009, the local migration authority denied the renewal of his residence permit in November 2009, ordering his expulsion. Appeals against this decision were unsuccessful, leading the individual to seek a review from the Federal Tribunal to reinstate his residence permit. The Tribunal ultimately found no sufficient grounds to challenge the prior decisions regarding the denial of his residency.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Ehetrennung Ausländergesetz ausländischer Ehegatte uneheliches Konkubinat Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_500/2010

Urteil vom 10. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 4. Mai 2010.

Erwägungen:

1. X.________, 1983 geborener Kosovar, reiste vorerst illegal in die Schweiz ein und hielt sich ohne Bewilligung hier auf. Er wurde am 2. September 2004 ausgeschafft. Ende 2005 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 25. Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein; gestützt auf die Ehe erhielt er eine zuletzt bis 24. Mai 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Im Februar 2009 wurde der gemeinsame Haushalt aufgegeben. Die Ehe wurde am 19. Oktober 2009 geschieden.

Mit Verfügung vom 13. November 2009 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete dessen Wegweisung an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 4. Mai 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 10. März 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung auch weiterhin zuzusprechen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, es werde gerügt, die Sachverhaltsermittlung sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (schweizerisches Recht; namentlich die Rüge der Gehörsverweigerung), was vom Beschwerdeführer spezifisch aufgezeigt werden muss ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligungsverweigerung geschützt, weil der Beschwerdeführer nicht zumindest drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, ohne dass ein wichtiger Grund für das Getrennleben aufgezeigt worden sei (Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 und 49 AuG). Namentlich stellte es, in Gesamtwürdigung der zeitlichen Abläufe, der geographischen Verhältnisse (Arbeitsort/Wohnort) und der Äusserungen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, fest, dass nicht berufliche Gründe, sondern das Scheitern der Ehegemeinschaft zum Getrenntwohnen geführt hätten. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung, wofür zusätzlich die im Oktober 2009 ausgesprochene Scheidung spricht, offensichtlich unrichtig oder in Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen worden sei, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst nicht ansatzweise entnehmen. Es fehlt mithin - schon darum - offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der II. öffentlich-rechtliche Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Lausanne, 10. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller