Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_500/2007 KI-generiert

Residence permit revocation under family reunification after spouses separate, with inadmissibility of appeal and constitutional complaint for lack of legal entitlement.

Geschäftsnummer 2C_500/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenges, ordering no relief and imposing court costs of CHF 1,800; the lower court's decision to revoke the residence permit and order departure remains in force. The case involved a married couple where the appellant, a foreign national, had received a residence permit under family reunification, but the permit was revoked after the spouses separated and ceased cohabiting. The Court held that the appeal in public-law matters was inadmissible because, under the applicable law, the formal existence of marriage alone does not sustain a right to a permit once cohabitation ends, and any claim based on the permit for employment also failed; the subsidiary constitutional complaint was equally inadmissible because the appellant lacked a legally protected interest, as the invoked constitutional guarantees did not independently confer a right to a permit or standing to challenge the refusal as arbitrary.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 ANAG, Art. 9 BV, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG; Residence permit revocation under family reunification after spouses separate, with inadmissibility of appeal and constitutional complaint for lack of legal entitlement: The case involved a married couple where the appellant, a foreign national, had received a residence permit under family reunification, but the permit was revoked after the spouses separated and ceased cohabiting. The Court held that the appeal in public-law matters was inadmissible because, under the applicable law, the formal existence of marriage alone does not sustain a right to a permit once cohabitation ends, and any claim based on the permit for employment also failed; the subsidiary constitutional complaint was equally inadmissible because the appellant lacked a legally protected interest, as the invoked constitutional guarantees did not independently confer a right to a permit or standing to challenge the refusal as arbitrary.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Ehetrennung Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatte Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
September 2002 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs ( Art. 17 Abs. 2 ANAG ) die Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 27.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Used as the main ground to declare the appeal in public-law matters inadmissible because the foreign national lacked a legal claim to the residence permit.
Art. 7 ANAG
Anders als im Falle von Art. 7 ANAG (Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers) genügt nach Art.
Art. 9 BV
Gerügt wird die Verletzung von Art. 9 BV .
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Trotz der im Vergleich zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG abweichenden Formulierung von Art.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG
Nun ist aber die Aufenthaltsbewilligung, nach Einreichung der Beschwerde, durch Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ), und hinsichtlich der Widerrufsfrage ist die Beschwerde gegenstandslos geworden bzw.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to dismiss both the appeal in public-law matters and the subsidiary constitutional complaint as manifestly inadmissible.
Art. 113 BGG
2.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offensteht, soweit kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 113 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Used as the main ground to declare the appeal in public-law matters inadmissible because the foreign national lacked a legal claim to the residence permit.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss both the appeal in public-law matters and the subsidiary constitutional complaint as manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_500/2007/leb

Urteil vom 28. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 12. Juli 2007.

Erwägungen:

1. Der aus Serbien (Kosovo) stammende X.________, geboren 1979, heiratete am 18. Juli 2002 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, reiste am 28. September 2002 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs ( Art. 17 Abs. 2 ANAG ) die Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 27. September 2007. Ebenso wurde ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt. Seit Februar 2006 und endgültig seit November 2006 leben die Eheleute getrennt. Die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz widerrief am 19. Dezember 2006 die Aufenthaltsbewilligung von X.________, unter Anordnung der Wegweisung aus dem Kanton. Eine Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb erfolglos. Am 12. Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde(n). Der Regierungsrat stellt den Antrag, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten und die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde(n).

Mit Verfügung vom 19. September 2007 ist den Beschwerden hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.

2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist mit einer Ausländerin verheiratet, welche die Niederlassungsbewilligung hat, und er könnte in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 2 ANAG fallen, wonach der mit einer niedergelassenen Person verheiratete Ausländer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer wohnt nun aber nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Anders als im Falle von Art. 7 ANAG (Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers) genügt nach Art. 17 Abs. 2 ANAG der bloss noch formelle Bestand der Ehe für das Entstehen bzw. Fortdauern eines Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt nebst zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens auch zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens der einzige anspruchsbegründende Anknüpfungspunkt dahingefallen ist; insbesondere lässt sich kein Bewilligungsanspruch aus Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) ableiten, weil der Beschwerdeführer auch eine Arbeitsbewilligung erhielt.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet primär der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; die Frage der Bewilligungserneuerung wird nur implizit behandelt. Trotz der im Vergleich zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG abweichenden Formulierung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG bliebe die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Anfechtung des Bewilligungswiderrufs, unabhängig vom Bestehen eines Bewilligungsanspruchs, an sich zulässig. Nun ist aber die Aufenthaltsbewilligung, nach Einreichung der Beschwerde, durch Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ), und hinsichtlich der Widerrufsfrage ist die Beschwerde gegenstandslos geworden bzw. das Interesse an deren Behandlung dahingefallen. Es bleibt allein die Frage der Bewilligungsverlängerung; diesbezüglich aber erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig.

2.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offensteht, soweit kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 113 BGG ). Gerügt werden kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ( Art. 116 BGG ). Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Gerügt wird die Verletzung von Art. 9 BV . Was die darin enthaltene Garantie des Schutzes von Treu und Glauben betrifft, ist bereits dargelegt worden, dass sich daraus im Hinblick auf die ausländerrechtliche Bewilligungsfrage nichts ableiten lässt. Das Willkürverbot sodann verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ; fehlt dem Ausländer ein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte fremdenpolizeirechtliche Bewilligung, ist er nicht legitimiert, den die Bewilligung verweigernden Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde als willkürlich zu rügen ( BGE 133 I 185 ). Die mit diesem Rechtsmittel erhobene Rüge erweist sich als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig.

2.3 Auf die Beschwerden ist weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG .

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: