Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_5/2023 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Domestic Violence and Financial Non-Integration

Geschäftsnummer 2C_5/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national born in 1983 entered Switzerland in 2006, unsuccessfully applied for asylum, and was subsequently granted a residence permit upon marrying a Swiss citizen. After divorcing and remarrying a Turkish woman with Swiss citizenship, he again received a residence permit, during which he fathered two Swiss children. Over time, the Migration Office of Zurich reprimanded him for relying on social welfare and failing to meet financial obligations, ultimately revoking his residence permit in 2021 following a domestic violence incident and his expressed intention to separate from his spouse. His attempts to challenge this decision at the canton-level courts were unsuccessful, leading him to file a public-law matter appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting reversal of prior rulings and retention of his residency permit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; Turkish National's Residence Permit Revocation Upheld Due to Domestic Violence and Financial Non-Integration: After divorcing and remarrying a Turkish woman with Swiss citizenship, he again received a residence permit, during which he fathered two Swiss children. Over time, the Migration Office of Zurich reprimanded him for relying on social welfare and failing to meet financial obligations, ultimately revoking his residence permit in 2021 following a domestic violence incident and his expressed intention to separate from his spouse. His attempts to challenge this decision at the canton-level courts were unsuccessful, leading him to file a public-law matter appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting reversal of prior rulings and retention of his residency permit.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz Asylgesetz Residenzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient reasoning, according to this procedural provision applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the reduced judicial costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to order that no party compensation be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_371/2023 (2024-06-21)
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«…Hinsicht vornimmt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 4.4; 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). Sie führt auch keine weiteren Umstände an, die nahelegen würden, dass das Protokoll nicht…»
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«…chverhaltsfeststellungen gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). Da die Beschwerdeführerin sodann keine hinreichend begründeten Willkürrügen vorbringt, ble…»
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«…chverhaltsfeststellungen gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). Fest steht somit, dass bereits das Ausmass der unter neuem Recht aktualisierten Verschuldu…»
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«…chverhaltsfeststellungen gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). 4.5. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt z…»
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«…chverhaltsfeststellungen gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Soweit er schliesslich sinngemäss geltend macht, seine Beziehung zu…»
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«…e vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich stellen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_5/2023

Urteil vom 11. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 7. November 2022 (VB.2022.00420).

Erwägungen:

1.

1.1. Der 1983 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste am 31. Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 16. Oktober 2006 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 4. Juni 2009 geschieden.

Am 16. Oktober 2009 heiratete er eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, die heute (auch) über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. In der Folge erhielt er erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2010 und 2016) hervor, die ebenfalls Schweizer Bürger sind.

1.2. A.________ wurde wegen seines Sozialhilfebezugs bzw. wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen vom Migrationsamt des Kantons Zürich ermahnt und anschliessend mit Verfügungen vom 30. November 2015 und vom 28. März 2017 verwarnt.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ vom 26. September 2017 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. März 2019 gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, wobei sie ihn erneut verwarnte.

1.3. Nachdem die Kantonspolizei dem Migrationsamt einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 8. November 2020 rapportiert hatte, teilten die Eheleute A.________ diesem übereinstimmend ihren Trennungswillen mit.

1.4. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 9. August 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2022 ab.

Mit Urteil vom 7. November 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde von A.________ und seiner beiden Kinder ab.

1.5. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 ; 137 I 58 E. 4.1.2 ; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während Hängigkeit des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion abgelaufen sei, sodass es nicht mehr um deren Widerruf, sondern um deren Verlängerung gehe.

Weiter hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft haben (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG [SR 142.20]). Es ist sodann namentlich gestützt auf das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers, seine selbstverschuldete Verschuldung (mindestens Fr. 50'000.--; Stand: April 2021) sowie die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie (Fr. 369'821.70 im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2020) zum Schluss gelangt, dass keine erfolgreiche Integration vorliege, sodass er aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Ferner hat die Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern - das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint. Mangels erfolgreicher Integration hat sie schliesslich erwogen, dass der Beschwerdeführer aus seiner bisherigen Aufenthaltsdauer keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung seines Privatlebens ( Art. 8 Ziff. 1 EMRK ) ableiten könne.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz seine aktuelle erwerbliche und finanzielle Situation überhaupt nicht berücksichtigt habe. Seine Ausführungen genügen indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen nicht. Insbesondere rügt er keine Verletzungen des Willkürverbots oder anderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2 hiervor).

Soweit er ferner (sinngemäss) geltend macht, er sei gut integriert und habe eine enge Beziehung zu seinen Kindern, die er aus der Türkei nicht werde aufrechterhalten können, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, vor welcher er - ungeachtet der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - die Tatsachen erneut frei diskutieren und die eigene Sicht der Dinge darlegen könnte (vgl BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1). So gelingt es ihm nicht darzutun, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es erwogen hat, dass er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG bzw. auf Art. 8 EMRK und 13 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.

2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov