Decision on Restoration of Time Limit for Appeal Against Expired Settlement Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a Turkish national whose residency permit was declared expired by the migration authority of Zurich in 2009. As he was a minor at that time, his father acted on his behalf and lodged an appeal, which was ultimately rejected by the Zurich government in May 2011. The decision was communicated to the father's address, but the son claimed he was no longer residing there, leading to a delay in filing an appeal. In October 2011, the son requested the administrative court to reinstate the appeal deadline, but this request was denied in November 2011. Subsequently, the son appealed to a higher court to restore the timeframe for challenging the government's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Decision on Restoration of Time Limit for Appeal Against Expired Settlement Permit: As he was a minor at that time, his father acted on his behalf and lodged an appeal, which was ultimately rejected by the Zurich government in May 2011. The decision was communicated to the father's address, but the son claimed he was no longer residing there, leading to a delay in filing an appeal. In October 2011, the son requested the administrative court to reinstate the appeal deadline, but this request was denied in November 2011. Subsequently, the son appealed to a higher court to restore the timeframe for challenging the government's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning as required by this article.
The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in the simplified procedure according to this article.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_5/2012
Urteil vom 5. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 30. November 2011.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 29. April 2009 stellte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung des am 23. April 1992 geborenen türkischen Staatsangehörigen X.________ erloschen sei. Dieser, damals minderjährig, liess durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, der seinerseits hierfür einen Rechtsanwalt mandatierte, rekurrieren. Am 11. Mai 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs ab. Der Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter im Laufe des Monats Mai 2011 zugestellt; dieser leitete den Entscheid mit einem Begleitbrief an seinen Mandanten (offenbar an die Adresse des Vaters) weiter; ein Rechtsmittel wurde innert Frist nicht ergriffen. Erst am 20. Oktober 2011 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht wies das Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil vom 30. November 2011 ab.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmender Eingabe vom 3. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht Wiederherstellung der Rekursfrist zur Anfechtung des Rekursentscheids des Regierungsrats vom 11. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind anderer Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis von deren Entscheid massgeblich sind, auseinanderzusetzen.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in E. 1.3.2 seines Urteils dargelegt, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers (wiedergegeben in E. 1.3.1) keinen Grund zur Wiederherstellung der Frist darstellten. Namentlich hat es erkannt, dass ein solcher Grund auch dann nicht vorliegen würde, wenn der Beschwerdeführer selber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Rekursentscheid erfahren hätte; er müsse sich nämlich das Verhalten seines Rechtsvertreters bzw. seines Vaters anrechnen lassen, sollten ihn diese nicht rechtzeitig informiert haben; die Frist sei entweder aus grober Nachlässigkeit des Beschwerdeführers selber oder von Personen, deren Verhalten er sich anrechnen lassen müsse, verpasst worden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der regierungsrätliche Entscheid hätte nicht seinem Vater zugestellt werden dürfen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr an dessen Adresse gemeldet gewesen sei, sondern hätte an seine damals aktuelle eigene Adresse geleitet werden müssen. Diese - allfällige - Fehlleitung wurde nicht durch die Behörde veranlasst, die ihren Entscheid richtigerweise dem Rechtsvertreter zukommen liess, sondern durch den vom Vater des Beschwerdeführers mandatierten Rechtsanwalt. Auf die vom Verwaltungsgericht erläuterte Frage der Zurechenbarkeit von dessen Handlungen (aber auch derjenigen des Vaters) an den Beschwerdeführer selber geht dieser nicht ein; er legt mithin nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verletzt hätte, indem es das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen verneinte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller