Weapon Seizure Appeal Admissibility Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged the Bern Canton's Directorate of Security's decision to confiscate weapons and ammunition, bringing the issue to the Bern Canton's Administrative Court. However, the court, represented by a single judge, did not proceed with the appeal due to a lack of specific request and proper justification from the complainant. Subsequently, the complainant sought to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal, requesting a review and claiming entitlement to free legal aid. The complainant's submission to the Federal Tribunal failed to address the court's previous rationale adequately, prompting the Tribunal to dismiss the case without costs or sanctions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Weapon Seizure Appeal Admissibility Failure: However, the court, represented by a single judge, did not proceed with the appeal due to a lack of specific request and proper justification from the complainant. Subsequently, the complainant sought to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal, requesting a review and claiming entitlement to free legal aid. The complainant's submission to the Federal Tribunal failed to address the court's previous rationale adequately, prompting the Tribunal to dismiss the case without costs or sanctions.
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KI-generiertThe provision establishing the qualified duty to substantiate violated was cited in context with Art. 42 Abs. 2 BGG for the inadmissibility ruling.
The appeal was dismissed in simplified proceedings based on this procedural rule.
The provision establishing the requirement for reasoned submissions was cited in context with Art. 106 Abs. 2 BGG for the inadmissibility ruling.
Used to justify the exceptional waiver of court costs.
Used to state that no party compensation is due.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_499/2024
Urteil vom 16. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Beschlagnahme von Waffen und Munition,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichterin, vom 11. September 2024
(100.2024.258U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 11. September 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2024 betreffend Beschlagnahme von Waffen und Munition mangels sachbezogenen Antrags und sachbezogener Begründung nicht ein.
1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei der vorinstanzliche "Beschluss" aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 149 IV 183 E. 2.4 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Die Vorinstanz hat in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts im Wesentlichen erwogen, dass Eingaben an das Verwaltungsgericht unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hätten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE]). In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie festgehalten, dass die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handle - diesen formellen Anforderungen nicht genüge. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten.
2.3. Die knapp eine Seite umfassende Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht entbehrt jeglicher sachbezogener Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel geführt haben. Der Beschwerdeführer führt einzig aus, "die Anträge und Begründungen [seien] identisch mit der Vorinstanz SID Kanton Bern eingereicht und damit nicht weiter zu belegen". Damit verkennt er, dass sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss, während pauschale Hinweise auf andere Eingaben bzw. frühere Rechtsschriften oder auf die Akten grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). Folglich zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise - geschweige denn in substanziierter Form ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer genügenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, welches einzig auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov