Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_498/2011 KI-generiert

Citizen's Sons' Residence Permit Appeal and Provisional Measure Rejection

Geschäftsnummer 2C_498/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having become a Swiss citizen in 2006, submitted a family reunion application for his wife and three children who were residing in Switzerland on tourist visas. In March 2011, the local migration authority rejected the application for the two older sons, aged 15 and 13 at the time of the application, and instructed them to leave Switzerland upon the expiry of their tourist visas. The applicant appealed this decision, seeking interim measures to allow the sons to remain in Switzerland while awaiting a decision on their family reunion request. However, this request was denied by both the cantonal security and justice department and subsequently the administrative court. The applicant contested this outcome, leading to the case being escalated to the Federal Tribunal, where the main issue was whether the initial department should have granted the requested precautionary measures.

Legislator-Regeste

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Art. 126 Abs. 3 AuG, Art. 17 Abs. 2 AuG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Citizen's Sons' Residence Permit Appeal and Provisional Measure Rejection: In March 2011, the local migration authority rejected the application for the two older sons, aged 15 and 13 at the time of the application, and instructed them to leave Switzerland upon the expiry of their tourist visas. The applicant appealed this decision, seeking interim measures to allow the sons to remain in Switzerland while awaiting a decision on their family reunion request. However, this request was denied by both the cantonal security and justice department and subsequently the administrative court. The applicant contested this outcome, leading to the case being escalated to the Federal Tribunal, where the main issue was whether the initial department should have granted the requested precautionary measures.

Schlagwörter

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Familiennachzug vorsorgliche Massnahme Familienbewilligung provisorische Bewilligung verfassungsmässige Schranken Visum Anspruch auf Einbürgerung verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to confirm that the appeal did not contain an admissible, sufficiently reasoned complaint.

Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision due to a lack of admissible and substantiated constitutional rights violations being raised.

Art. 65 BGG

Applied to rule on the allocation of court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_498/2011

Urteil vom 15. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des

Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Familiennachzug; vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident,

vom 4. Mai 2011.

Erwägungen:

1. X.________, der 2006 eingebürgert wurde, reichte am 3. Dezember 2010 für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen, 1995, 1997 und 2001 geborenen Söhne ein Gesuch um Familiennachzug ein. Diese Familienmitglieder hielten sich seit Februar 2011 mit Touristenvisa in der Schweiz auf.

Mit Verfügung vom 30. März 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Familiennachzugsgesuch für die zwei älteren, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung über 15 bzw. über 13 Jahre alten Söhne in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG ab; es forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf des touristischen Aufenthalts zu verlassen. Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen; dabei ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum, den beiden Söhnen zu gestatten, den Bewilligungsentscheid in der Schweiz abzuwarten, bzw. ihnen den Aufenthalt während der Verfahrensdauer zu bewilligen. Dieses Gesuch wies das Departement am 13. April 2011 ab. Die gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 4. Mai 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2011 stellt X.________ dem Bundesgericht folgende Begehren: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben (Ziff. 1); im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei es den beiden älteren Söhnen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten, den Bewilligungsentscheid bzw. das Rechtsmittelverfahren betreffend Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 2); eventuell sei diese Angelegenheit zur Bewilligungserteilung an das Sicherheits- und Justizdepartement oder an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen (Ziff. 3).

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist allein die Frage, ob das Sicherheits- und Justizdepartement dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätte entsprechen müssen. Der Eventualantrag (Ziff. 3) geht über diesen Gegenstand hinaus und ist damit unzulässig.

Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen; zur Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens s. etwa Urteil 2C_944/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2. und 2.3).

In der Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2011 wird nicht aufgezeigt, welches dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Recht der angefochtene Entscheid verletzen würde. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine zulässige, hinreichend begründete Rüge ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller