Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_498/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Extension for Non-Cooperation with Deportation

Geschäftsnummer 2C_498/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Iran who was placed in enforcement detention by the migration authorities in Bern at the end of January 2008. This detention was repeatedly extended by the relevant court until late June 2008. The individual filed a complaint, seeking to be released from custody, stating that the detention was unjustified. The authorities indicated that the individual's continued refusal to cooperate in obtaining necessary documentation for his return to Iran justified the ongoing detention, which could last up to 18 months. The situation raises issues regarding the legality and conditions of the detention as well as the individual's rights in the extension process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 78 Abs. 2 AuG, Art. 78 Abs. 4 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Extension for Non-Cooperation with Deportation: This detention was repeatedly extended by the relevant court until late June 2008. The individual filed a complaint, seeking to be released from custody, stating that the detention was unjustified. The authorities indicated that the individual's continued refusal to cooperate in obtaining necessary documentation for his return to Iran justified the ongoing detention, which could last up to 18 months. The situation raises issues regarding the legality and conditions of the detention as well as the individual's rights in the extension process.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Durchsetzungshaft Verlängerung der Ausschaffungshaft mündliche Verhandlung rechtmässige Rückkehr Strafaufschub Rechte der inhaftierten Person Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Used to expediently dispose of the case in the simplified procedure as the appeal was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be charged due to the particular circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_498/2008 / aka

Urteil vom 9. Juli 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2,

vom 25. Juni 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 1. Februar 2008 genehmigte und am 27. Februar, 25. April sowie 25. Juni 2008 jeweils um zwei Monate verlängerte. Am 4. Juli 2008 gelangte X.________ mit dem singemässen Antrag an das Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ): Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft am 12. Februar (Urteil 2C_139/2008) und am 7. März 2008 (Urteil 2C_202/2008) geprüft und für bundesrechtskonform befunden. Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, zur Papierbeschaffung freiwillig auf der iranischen Botschaft vorzusprechen und sich mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden zu erklären. Die Durchsetzungshaft, die ihn hierzu bewegen soll, kann insgesamt bis zu achtzehn Monaten dauern (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die angefochtene Verlängerung erweist sich nach wie vor als verhältnismässig ( BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu beenden, indem er mit den Behörden kooperiert. Soweit er beanstandet, dass seine Haft ohne mündliche Verhandlung verlängert worden sei, verkennt er, dass eine solche nur erforderlich ist, wenn der Betroffene rechtzeitig hierum ersucht (vgl. Art. 78 Abs. 4 AuG; BGE 134 I 92 E. 4.1 S. 101), was er nicht getan hat. Sollte eine weitere Haftverlängerung nötig sein, werden die kantonalen Behörden seinem Wunsch Rechnung zu tragen haben, dass er das nächste Mal durch die richterliche Behörde mündlich angehört werden möchte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den bundesgerichtlichen Urteilen vom 12. Februar und 7. März 2008 verwiesen.

3. Es kann aufgrund der besonderen Umstände davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar