Federal Supreme Court Upholds Detention Extension for Non-Cooperation with Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Iran who was placed in enforcement detention by the migration authorities in Bern at the end of January 2008. This detention was repeatedly extended by the relevant court until late June 2008. The individual filed a complaint, seeking to be released from custody, stating that the detention was unjustified. The authorities indicated that the individual's continued refusal to cooperate in obtaining necessary documentation for his return to Iran justified the ongoing detention, which could last up to 18 months. The situation raises issues regarding the legality and conditions of the detention as well as the individual's rights in the extension process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 78 Abs. 2 AuG, Art. 78 Abs. 4 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Extension for Non-Cooperation with Deportation: This detention was repeatedly extended by the relevant court until late June 2008. The individual filed a complaint, seeking to be released from custody, stating that the detention was unjustified. The authorities indicated that the individual's continued refusal to cooperate in obtaining necessary documentation for his return to Iran justified the ongoing detention, which could last up to 18 months. The situation raises issues regarding the legality and conditions of the detention as well as the individual's rights in the extension process.
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KI-generiertUsed to expediently dispose of the case in the simplified procedure as the appeal was manifestly ill-founded.
Used to decide that no court costs shall be charged due to the particular circumstances.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_498/2008 / aka
Urteil vom 9. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2,
vom 25. Juni 2008.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 1. Februar 2008 genehmigte und am 27. Februar, 25. April sowie 25. Juni 2008 jeweils um zwei Monate verlängerte. Am 4. Juli 2008 gelangte X.________ mit dem singemässen Antrag an das Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.
2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ): Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft am 12. Februar (Urteil 2C_139/2008) und am 7. März 2008 (Urteil 2C_202/2008) geprüft und für bundesrechtskonform befunden. Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, zur Papierbeschaffung freiwillig auf der iranischen Botschaft vorzusprechen und sich mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden zu erklären. Die Durchsetzungshaft, die ihn hierzu bewegen soll, kann insgesamt bis zu achtzehn Monaten dauern (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die angefochtene Verlängerung erweist sich nach wie vor als verhältnismässig ( BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu beenden, indem er mit den Behörden kooperiert. Soweit er beanstandet, dass seine Haft ohne mündliche Verhandlung verlängert worden sei, verkennt er, dass eine solche nur erforderlich ist, wenn der Betroffene rechtzeitig hierum ersucht (vgl. Art. 78 Abs. 4 AuG; BGE 134 I 92 E. 4.1 S. 101), was er nicht getan hat. Sollte eine weitere Haftverlängerung nötig sein, werden die kantonalen Behörden seinem Wunsch Rechnung zu tragen haben, dass er das nächste Mal durch die richterliche Behörde mündlich angehört werden möchte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den bundesgerichtlichen Urteilen vom 12. Februar und 7. März 2008 verwiesen.
3. Es kann aufgrund der besonderen Umstände davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar