Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_493/2013 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 2C_493/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and the Cantonal Tax Office regarding the assessment of state and municipal taxes for the year 2009. After the Tax Office dismissed the individual's appeal concerning the tax assessment, the individual submitted another appeal, which was deemed late by the Tax Appeals Court. This decision was upheld by the Cantonal Administrative Court, which the individual subsequently challenged in a legal complaint to the Federal Court, arguing primarily about the timeliness of the filings rather than the substantive issues of the tax assessment itself. The Federal Court ultimately found the individual's complaint to lack sufficient justification regarding the crucial matter of timely appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Grounds: After the Tax Office dismissed the individual's appeal concerning the tax assessment, the individual submitted another appeal, which was deemed late by the Tax Appeals Court. This decision was upheld by the Cantonal Administrative Court, which the individual subsequently challenged in a legal complaint to the Federal Court, arguing primarily about the timeliness of the filings rather than the substantive issues of the tax assessment itself. The Federal Court ultimately found the individual's complaint to lack sufficient justification regarding the crucial matter of timely appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuern 2009 verspätete Einreichung Rechtzeitigkeit der Veranlagung verspätete Begründung Steuerjustizverfahren Begründung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_493/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. April 2013.

Erwägungen:

1. Das Kantonale Steueramt Zürich entschied am 15. Juni 2012 über die Einsprache von X.________ gegen die Einschätzung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2009. Mit Eingabe vom 12. August 2012 reichte X.________ beim Kantonalen Steueramt selber "Einsprache" gegen dessen Einspracheentscheid ein. Das Steueramt überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Oktober 2012 auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. April 2013 ab. X.________ ficht dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2013 beim Bundesgericht an.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids und mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

2.2 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2012 erhoben habe. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des Steuerrekursgerichts, das auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer diskutiert im Wesentlichen materiellrechtliche Veranlagungsfragen. Soweit er sich zum (einzig einschlägigen) Thema Fristwahrung äussert, macht er geltend, er habe mehrfach Einsprache erhoben; zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2012 bzw. den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lässt sich seiner Beschwerde hingegen nichts Substanzielles entnehmen. Diese enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.3 Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerdeschrift nebst dem Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 (SB.2012.00174) auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom gleichen Tag betreffend direkte Bundessteuer 2009 (SB.2012.00175) beigelegt. In der Rechtsschrift wird allerdings nur das erstgenannte Urteil erwähnt. Sollte auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer Beschwerde erhoben werden, könnte auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht eingetreten werden, verhält es sich doch nicht anders als für die Staats- und Gemeindesteuern; es wäre dazu auf E. 2.2 zu verweisen.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller