Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_492/2009 KI-generiert

Municipality Pension Obligation Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2C_492/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a municipality that was ordered by the District Council to pay a lifelong pension to an individual due to negligence in managing the employee's pension rights, which resulted in a significantly lower retirement benefit. The municipality contested this decision in the administrative court, which upheld the order. Subsequently, the municipality brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to annul the lower court's decision and assert that it was not obligated to provide the pension. The Federal Tribunal ultimately found the municipality's appeal insufficient, leading to its dismissal and imposing court costs on the municipality.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Municipality Pension Obligation Appeal Dismissed: The municipality contested this decision in the administrative court, which upheld the order. Subsequently, the municipality brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to annul the lower court's decision and assert that it was not obligated to provide the pension. The Federal Tribunal ultimately found the municipality's appeal insufficient, leading to its dismissal and imposing court costs on the municipality.

Schlagwörter

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Staatshaftung Gemeindehaftung Ruhegehaltsansprüche Obligationenrecht Verwaltungsvermögen Vorsorgeleistung Liquidation der Pensionskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient grounds for appeal according to the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited regarding the rejection of compensation for party costs in the absence of written pleadings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_492/2009

Urteil vom 18. August 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

Gemeinde X.________,

vertreten durch SwissInterTax AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger,

Beschwerdegegner,

Bezirksrat Bülach.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 15. April 2009.

Erwägungen:

1. Der Bezirksrat Bülach verpflichtete in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von Y.________ die Gemeinde X.________, diesem ab dem 1. August 2000 eine lebenslängliche Altersrente von Fr. 870.-- auszurichten; dies als Kompensation für eine auf Versäumnisse der Gemeinde zurückzuführende Schlechterstellung ihres Angestellten bei der Äufnung des BVG-Guthabens, was eine entsprechend tiefere Altersrente zur Folge hatte. Das Verwaltungsgericht wies im zweiten Rechtsgang die Beschwerde der Gemeinde ab (Entscheid vom 15. April 2009).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2009 beantragt die Gemeinde X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie Y.________ keine Altersrente auszurichten habe. Die Beschwerde wurde von der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter der Verfahrensnummer 8C_509/2009 entgegengenommen; sie holte die Vorakten ein, einen Schriftenwechsel führte sie nicht durch. Am 12. August 2009 ist die Streitsache von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung übernommen worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen selbst im Fall, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (dies trifft vorliegend zu, nachdem die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit a BGG überschritten wird), bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt. Die Verletzung solcher Rechte (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); die blosse Nennung von Grundrechten und/oder appellatorische Ausführungen genügen nicht.

2.2 Auf den vorliegenden Rechtsstreit kommt kantonales Recht zur Anwendung, nämlich das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969. Auch wenn gemäss § 29 Haftungsgesetz ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anzuwenden sind, handelt es sich dabei um kantonales Recht, dessen Verletzung angesichts von Art. 95 BGG , wie gesehen, nicht unmittelbar gerügt werden kann; vielmehr ist auch diesbezüglich erforderlich, eine bundesrechtswidrige (im Wesentlichen willkürliche) Anwendung des kantonalen Rechts zu rügen. Nun aber argumentiert die beschwerdeführende Gemeinde in ihrer Rechtsschrift in rein appellatorischer Weise und macht allein eine unrichtige Anwendung kantonalen Rechts geltend. Sie nennt kein verfassungsmässiges Recht, das verletzt worden sein könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin, deren Vermögensinteressen im Spiel sind, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG ).

Da kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, sind dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdegegner im Verfahren vor Bundesgericht selber keine Kosten entstanden, weshalb hierfür keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200. -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Bülach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller