Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_491/2014 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Timeliness.

Geschäftsnummer 2C_491/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was assessed for state, municipal, and federal taxes for the year 2008 based on discretionary judgments. Following unsuccessful objections, the tax appeal court made adjustments to the taxable income in favor of the taxpayer. However, when the individual filed complaints with the cantonal administrative court, these complaints were deemed untimely, leading to a decision not to proceed. The taxpayer subsequently appealed this decision to the federal court, which noted the lack of sufficient justification in the complaints and ultimately ruled not to entertain the appeal due to its inadequacy and lateness.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Tax Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Timeliness: Following unsuccessful objections, the tax appeal court made adjustments to the taxable income in favor of the taxpayer. However, when the individual filed complaints with the cantonal administrative court, these complaints were deemed untimely, leading to a decision not to proceed. The taxpayer subsequently appealed this decision to the federal court, which noted the lack of sufficient justification in the complaints and ultimately ruled not to entertain the appeal due to its inadequacy and lateness.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuern 2008, direkte Bundessteuer 2008 Rechtzeitigkeit der Veranlagung Verjährungsfrist materielle Begründetheit Steuerjustizverfahren verspätete Einreichung Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it obviously lacked the required substantive reasoning.

Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made by a single judge in simplified procedure based on the insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the case (dismissal).

Art. 71 BGG

Cited in connection with Art. 24 BZP for the procedural decision to combine the two files.

Art. 24 BZP

Cited in connection with Art. 71 BGG for the procedural decision to combine the two files.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_491/2014

2C_492/2014

Urteil vom 27. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich , Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2008,

direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2014.

Erwägungen:

1. A.________ wurde zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2008 nach Ermessen veranlagt. Einsprachen blieben erfolglos, hingegen nahm das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich beim steuerbaren Einkommen Korrekturen von je knapp 100'000 Franken zugunsten des Pflichtigen vor. Dessen Entscheide wurden dem Pflichtigen am 23. Januar 2014 eröffnet; dieser erhob dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 20. Februar 2014 datierte Beschwerden, die er am 25. Februar 2014 zur Post gab. Mit zwei Beschlüssen vom 2. April 2014 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden nicht ein.

A.________ hat am 23. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerdeschrift richtet sich gegen zwei Beschlüsse, einer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008, der andere betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stehen sich je die gleichen Parteien gegenüber und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ; Urteil 2C_157/2014 und 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begründung und deren Begehren zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen zu beziehen; ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss aufgezeigt werden, warum die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde (n) nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden seien (je E. 1); nur ergänzend hat es dargelegt, warum sie abzuweisen gewesen wären (je E. 3-5). Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Rechtsschrift Folgendes:

"1. Erpressung einer Unterschrift;

2. Vorzeitige Pfändung;

3. Verjährung (Steuern);

4. Hobygewinn neue Einschätzung;

5. Bar-Ausgaben gegen Überstellung-Gewinn;

6. Fast in sämtl. Punkten ist unklares.

Vorerst möchte Ich gerne ein persönliches Gespräch."

Diesen Vorbringen lässt sich zu den das Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung begründenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts entnehmen. Dies allein besiegelt schon das Schicksal der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Sie genügten ohnehin auch nicht um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen materiellen Eventual-Erwägungen zum Rechtsstreit schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Die Gerichtskosten, für deren Höhe neben dem geringen Umfang der Sache auch der Streitwert zu berücksichtigen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ), sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_491/2014 und 2C_492/2014 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller