Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_491/2013 KI-generiert

Turkish National's Appeal on Residence Permit Denial Inadmissible Due to Wife's Loss of Settlement Status

Geschäftsnummer 2C_491/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who entered Switzerland in 2006 and married a Dominican national residing in Zurich, which initially granted him a residence permit. However, following his wife’s departure from Switzerland and subsequent imprisonment in Spain, the Swiss authorities determined that her residence permit had lapsed, which in turn impacted his ability to extend his own residence permit. Consequently, the Migration Office rejected his requests for permanent residency and ordered his deportation. After appeals to local authorities failed, he appealed to the Federal Court, seeking to overturn the previous rulings and validate his residence status. The court ultimately deemed his appeal inadmissible due to a lack of legal entitlement to residency.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 61 Abs. 2 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 49 AuG; Turkish National's Appeal on Residence Permit Denial Inadmissible Due to Wife's Loss of Settlement Status: However, following his wife’s departure from Switzerland and subsequent imprisonment in Spain, the Swiss authorities determined that her residence permit had lapsed, which in turn impacted his ability to extend his own residence permit. Consequently, the Migration Office rejected his requests for permanent residency and ordered his deportation. After appeals to local authorities failed, he appealed to the Federal Court, seeking to overturn the previous rulings and validate his residence status. The court ultimately deemed his appeal inadmissible due to a lack of legal entitlement to residency.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Ehedauer Rechtsstellung Verlust des Bürgerrechts ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Cited as the ground defining why the appeal in public law matters is inadmissible concerning this type of foreigner law decision.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Heirat mit einer Niedergelassenen (damals noch in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG ) erteilt und jeweilen verlängert (ab 2008 gestützt auf Art.
Art. 43 Abs. 1 AuG
2 ANAG ) erteilt und jeweilen verlängert (ab 2008 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG).
Art. 61 Abs. 2 AuG
Juli 2008 nach Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen (Landesabwesenheit von über sechs Monaten).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Damit aber entfällt die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG schon aus zeitlichen Gründen.
Art. 49 AuG
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, dass die Ehe aufrechterhalten und unter schwierigen Bedingungen weiter gelebt worden sei und werde, sowie die Berufung auf Art. 49 AuG stossen ins Leere.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Cited as the procedural basis for the single judge not to enter upon the appeal due to inadmissibility.
Art. 108 BGG
a BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the single judge not to enter upon the appeal due to inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as the ground defining why the appeal in public law matters is inadmissible concerning this type of foreigner law decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_491/2013

Urteil vom 29. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. Felice Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. April 2013.

Erwägungen:

1. Der 1974 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste im März 2006 in die Schweiz ein. Am 25. Juli 2006 heiratete er eine im Kanton Zürich niedergelassene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zuletzt bis zum 24. Juli 2011 verlängert wurde. Die Ehefrau verliess die Schweiz anfangs 2008; seit 21. Januar 2008 ist sie in Spanien in Untersuchungs-, später (offenbar bis Ende Juni 2012) in Strafhaft.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich Gesuche von X.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober 2012 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Heirat mit einer Niedergelassenen (damals noch in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG ) erteilt und jeweilen verlängert (ab 2008 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG). Seine Anwesenheit ist durch den ausländerrechtlichen Status seiner Ehefrau bedingt. Er ist auch heute noch mit ihr verheiratet. Diese verfügt indessen über keine Niederlassungsbewilligung mehr; da sie die Schweiz (spätestens) am 21. Januar 2008 verlassen hatte, ist ihre Niederlassungsbewilligung am 21. Juli 2008 nach Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen (Landesabwesenheit von über sechs Monaten). Die Behörden wussten davon während mehrerer Jahre nichts; namentlich hatte der Beschwerdeführer diesen Umstand bei seinen jeweiligen Gesuchen um Bewilligungserneuerung nicht erwähnt. Die Ehefrau selber informierte die Zürcher Behörden erst im Januar 2011 über ihre mehrjährige Inhaftierung in Spanien. Dass bloss danach (offenbar mit Entscheid vom 16. Dezember 2011) das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung behördlich (rechtskräftig) festgestellt wurde, ändert am Zeitpunkt des Erlöschens nichts. Seit dem 21. Juli 2008 beruhte die (mehrfach erneuerte) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr auf einem gesetzlichen Rechtsanspruch. Die Ehegemeinschaft hatte bis zur faktischen Trennung bloss rund eineinhalb Jahre, bis zum Zeitpunkt des Dahinfallens der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau knapp zwei Jahre gedauert. Damit aber entfällt die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG schon aus zeitlichen Gründen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, dass die Ehe aufrechterhalten und unter schwierigen Bedingungen weiter gelebt worden sei und werde, sowie die Berufung auf Art. 49 AuG stossen ins Leere. Der Beschwerdeführer verfügt seit Mitte 2008 und damit auch heute über keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller