Applicant v. Cantonal Administrative Court (Residence Permit Non-Extension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual contested the non-renewal of their residence permit and subsequent expulsion decision made by the migration authorities. The individual submitted an appeal to a cantonal court without legal representation, and the court required a payment for processing costs, which the individual failed to provide. Consequently, the court dismissed the appeal due to non-compliance with the payment request. The individual then sought to challenge this dismissal in a higher court, claiming violations of constitutional rights regarding access to justice and proper legal representation. The higher court ultimately found the appeal to be without merit and upheld the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 15 Abs. 1 VRPG, Art. 44 Abs. 1 VRPG, Art. 137 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Cantonal Administrative Court (Residence Permit Non-Extension): The individual submitted an appeal to a cantonal court without legal representation, and the court required a payment for processing costs, which the individual failed to provide. Consequently, the court dismissed the appeal due to non-compliance with the payment request. The individual then sought to challenge this dismissal in a higher court, claiming violations of constitutional rights regarding access to justice and proper legal representation. The higher court ultimately found the appeal to be without merit and upheld the lower court's decision.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal summarily because it was manifestly ill-founded.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_491/2011
Urteil vom 19. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Nichteintretensentscheid),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2011.
Erwägungen:
1. X.________ war in einem ausländerrechtlichen Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (PMD) anwaltlich vertreten. Gegen deren Entscheid vom 8. März 2011 erhob er mit Eingabe vom 22. März 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern selbständig, d.h. ohne Anwalt, Beschwerde, weshalb dieses in der Folge mit zwei Verfügungen von ihm direkt einen Kostenvorschuss verlangte. Da X.________ weder diesen bezahlt noch seine Beschwerde zurückgezogen hatte, trat das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ vertreten durch einen Rechtsanwalt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 15 und 44 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) i.V.m. Art. 9 BV .
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien verbeiständen und aufgrund schriftlicher Vollmacht grundsätzlich vertreten lassen. Die Zustellung erfolgt durch die Post (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Abs. 4 i.V.m. Art. 137 ZPO [SR 272]).
2.2 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er vor dem Verwaltungsgericht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Das Vertretungsverhältnis des Verfahrens vor der PMD sei nicht widerrufen worden, und die Vorinstanz habe durch eine Kopie von deren Verfügung von diesem Vertretungsverhältnis Kenntnis erhalten. Folglich habe die Vorinstanz die Zahlungsaufforderung für den Kostenvorschuss zu Unrecht ihm zugestellt; er habe sie wegen krankheitsbedingter Abwesenheit im Ausland nicht entgegen nehmen können. Richtigerweise hätte die Zustellung an seinen Anwalt erfolgen müssen.
2.3 Selbst wenn ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Anwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestanden haben dürfte, müsste dieses auch gegenüber den Behörden kundgetan (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 3 VRPG: schriftliche Vollmacht) worden sein. Da der Beschwerdeführer selbst seine Beschwerde verfasst und dies nicht dem Anwalt als dessen Haupttätigkeit in einem solchen Verfahren überlassen hat, konnte und durfte die Vorinstanz ohne Willkür - Prüfmassstab für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ( BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158) - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht (mehr) vertreten liess. Daran ändert nichts, dass das Vertretungsverhältnis aus dem Entscheid der PMD hervorging, anders wäre es nur, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen worden wäre, dass der damalige Vertreter auch im neuen Verfahren als Vertreter bestellt sei. Dies ist indes offensichtlich nicht geschehen.
War somit kein Vertreter bestellt worden, waren auch die vom Beschwerdeführer genannten Zustellungsregeln, wonach bei einem Vertretungsverhältnis die Zustellung an den Vertreter und nicht an den Vertretenen zu erfolgen habe, nicht anwendbar. Inwiefern Art. 29 Abs.1 und 2 BV verletzt sein konnte, ist nicht ersichtlich.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Errass