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2C_491/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Asylum Seeker's Detention Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2C_491/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2005 as an unsuccessful asylum seeker and failed to comply with a legal expulsion order. After a series of criminal convictions, including serious offenses that resulted in a two-year prison sentence, he was conditionally released from prison in March 2010. On the same day, the local migration authority imposed detention for removal, which was subsequently confirmed by a local court. The individual challenged this decision before the administrative court, but it was upheld. He later sought relief from the federal court, claiming wrongful detention, but failed to provide adequate justification regarding the legality of the detention under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Federal Supreme Court Dismisses Asylum Seeker's Detention Appeal on Procedural Grounds: After a series of criminal convictions, including serious offenses that resulted in a two-year prison sentence, he was conditionally released from prison in March 2010. On the same day, the local migration authority imposed detention for removal, which was subsequently confirmed by a local court. The individual challenged this decision before the administrative court, but it was upheld. He later sought relief from the federal court, claiming wrongful detention, but failed to provide adequate justification regarding the legality of the detention under Swiss law.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgesetz Abschiebung ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs.
Art. 76 Abs. 4 AuG
Es führt aus, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege, zur Sicherstellung von dessen Vollzug die Haft diene; sodann erläutert es, dass und warum der Haftgrund von Art. 76 Abs.
Art. 95 BGG
dessen Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzen könnten.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
Art. 108 BGG
The appeal was not entertained due to the insufficient grounds for appeal, as per Art. 108 paragraph 1 letter b BGG.
Art. 66 Abs. 1 erster
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The court decided not to impose costs due to the circumstances of the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to the insufficient grounds for appeal, as per Art. 108 paragraph 1 letter b BGG.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to impose costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_491/2010

Urteil vom 6. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion, Migrationsamt,

des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 5. Mai 2010.

Erwägungen:

1. X.________, nach eigenen Angaben 1986 geboren und aus der Zentralafrikanischen Republik stammend, reiste 2005 als erfolgloser Asylbewerber in die Schweiz ein. Der rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisung leistete er nie Folge. Er erwirkte mehrere strafrechtliche Verurteilungen; zuletzt wurde er im November 2008 verhaftet und mit Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 17. Juni 2009 unter anderem wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Er wurde per 25. März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen ihn Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 26. März 2010 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 24. Juni 2010. Die dagegen erhobene, vom 20. April 2010 datierte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsentscheid vom 5. Mai 2010 ab.

Mit Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2010 bittet X.________ das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den "Entscheid des Haftrichters vom 5. Mai 2010", ihn aus dem Gefängnis zu entlassen.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen.

Das Verwaltungsgericht äussert sich umfassend zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Ausschaffungshaft. Es führt aus, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege, zur Sicherstellung von dessen Vollzug die Haft diene; sodann erläutert es, dass und warum der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG gegeben sei; weiter befasst es sich mit den nach seiner Einschätzung auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführenden Schwierigkeiten, seine wahre Identität zu eruieren, wobei es im Einzelnen die diesbezüglichen Abklärungen schildert und die Ergebnisse bewertet; im gleichen Zusammenhang kommt es zum Schluss, dass die Verzögerungen nicht den Behörden anzulasten seien (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG); sodann begründet es, warum zurzeit davon ausgegangen werden könne, dass sich die Ausschaffung innert absehbarer Zeit doch noch bewerkstelligen lasse; schliesslich macht es klar, dass das (ohnehin eher unglaubwürdige) Angebot des Beschwerdeführers, nach einer Haftentlassung ausreisen zu wollen, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Haft unerheblich sei.

Mit den Ausführungen in seiner Rechtsschrift geht der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht näher ein. Die Hinweise auf sein angebliches Heimatland sowie das - erneute - Angebot, bei einer Haftentlassung auszureisen, genügen offensichtlich nicht, um auch nur im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzen könnten. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der vorstehend wiedergegebenen, schlüssig erscheinenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. richterliche Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller