Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_49/2017 KI-generiert

Croatian National v. Federal Supreme Court: Residence Permit After Short-Term Divorce

Geschäftsnummer 2C_49/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had previously been granted a residence permit in Switzerland following marriage to a resident Italian national. After their marriage was legally separated and subsequently dissolved, the individual’s residence permit was revoked in 2010, leading to a series of legal challenges regarding their right to remain in Switzerland. The individual appealed the decision to the Cantonal Migration Office, which upheld the permit revocation, and further appeals to the Cantonal Administrative Court were unsuccessful. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, seeking either an extension of their residence permit or to avoid expulsion from Switzerland. The Federal Tribunal ultimately ruled on the admissibility and substantive grounds of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 30 AuG, Art. 83 lit. c BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, Art. 8 EMRK; Croatian National v. Federal Supreme Court: Residence Permit After Short-Term Divorce: After their marriage was legally separated and subsequently dissolved, the individual’s residence permit was revoked in 2010, leading to a series of legal challenges regarding their right to remain in Switzerland. The individual appealed the decision to the Cantonal Migration Office, which upheld the permit revocation, and further appeals to the Cantonal Administrative Court were unsuccessful. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, seeking either an extension of their residence permit or to avoid expulsion from Switzerland. The Federal Tribunal ultimately ruled on the admissibility and substantive grounds of the appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Auflösung der Ehe Fremdes Recht Härtefallgründe Familienwohnung europäischer Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 AuG
3 und 4 S. 308 ff.), werden nicht erhoben.
Art. 83 lit. c BGG
Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff.
Art. 115 lit. b BGG
Invoked to justify the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal due to lack of protected interest.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
Ein solcher ergibt sich sodann nicht aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ( BGE 137 II 345 E.
Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG
b AuG gilt zudem der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG , dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12.
Art. 8 EMRK
Für die Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) herleiten, erfüllt sie doch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse die diesbezüglich von der Rechtsprechung statuierten strengen Voraussetzungen (vgl.
Art. 43 AuG
a in Verbindung mit Art. 43 AuG berufen.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry to the appeal in public law matters because the reasoning was insufficient regarding the potential ground for a residence permit.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse entry to the appeal in public law matters because the reasoning was insufficient.

Art. 115 lit. b BGG

Invoked to justify the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal due to lack of protected interest.

Art. 116 BGG

Cited as the basis for reviewing constitutional complaints (which was ultimately dismissed for admissibility on other grounds).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the procedural outcome.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

100 2023 5 (2023-06-14) · be
North Macedonian National's Appeal Against Permit Revocation After Divorce Fails Despite New Family Ties
«…efall begründet und nach ständiger Praxis keine hinreichende Bedingung für eine Bewilligungsverlängerung ist (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). Sein Wunsch, mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen…»
2C_53/2023 (2023-05-30)
Appeal Regarding Residence Permit Extension and Expulsion of Nigerian National After Divorce
«…t sie notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (siehe zum Beispiel das Urteil 2C_49/2017 vom 20. Januar 2017 E. 2.2). Vor der Verweigerung des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, lebte…»
100 2021 327 (2023-05-24) · be
Turkish National's Residence Permit Denial Post-Divorce Based on Unsubstantiated Abuse Claim
«…Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). 3.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Integrations…»
100 2021 217 (2022-12-28) · be
Nigerian National Residence Permit Revocation After Divorce
«…is not- wendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungser- teilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). 6.3 Der Beschwerdeführer hält die Wiedereingliederung im…»
100 2021 373 (2022-09-23) · be
Kosovan National Residence Permit Renewal Following Divorce in Switzerland
«…axis notwendige, aber keinesfalls hin- reichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.3 mit vielen weiteren Hinweisen). 3.4 Zu berücksichtigen is…»
100 2020 422 (2022-04-20) · be
Moroccan National Denied Residence Extension After Short-Term Marriage and Separation
«…Seite 9 -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021], 2019/130 vom 2…»
100 2020 235 (2021-08-09) · be
Serbian National Loses Right to Residency After Short-Lived Marriage in Switzerland
«…axis notwendige, aber keinesfalls hin- reichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2020/81 vom 25.8.2020 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_812/2020 vom 23.2.2021], 2019/130 vom 2…»
100 2019 206 (2021-01-18) · be
Sri Lankan National's Expulsion Upheld Despite Marriage Due to Insufficient Cohabitation and Criminal Record
«…nrei- chende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_822/2018 vom 23.8.2019 E. 3.3.4, 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/49 vom 18.9.2018 [bestätigt durch BGer 2C_939/2018 vom 24.9.2019] E. 4.4). 5.3 Der…»
F-4913/2018 (2020-11-23)
Ukrainian National's Stay Permit Denial Upheld Due to Short Marriage and Lack of Major Personal Reasons
«…ressé d'invoquer des raisons personnelles majeures (cf. notamment arrêts du TF 2C_228/2018 du 14 mars 2019 consid. 5.3, 2C_49/2017 du 20 janvier 2017 consid. 2.2, 2C_204/2014 précité consid. 7.3 ; arrêt du TAF F-4030/2016 du 9 novembre 2018 consid. 7…»
100 2019 417 (2020-10-23) · be
Bosnian Citizen Deportation After Failed Marriage Upheld
«…AIG zu bejahen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Be- dingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/261 vom 25.8.2020 E. 5.4). Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der Hinweis auf die N…»
100 2019 261 (2020-08-25) · be
Turkish National Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Abuse Claim and New Child
«…G zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedin- gung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/130 vom 27.2.2020 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Inwiefern die Wiedereinglied…»
100 2020 81 (2020-08-25) · be
North Macedonian Citizen v. Switzerland: Revocation of Residence Permit After Short-Term Marriage Dissolution
«…axis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewil- ligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2019/344 vom 24.1.2020 E. 2.6, 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Weiter…»
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Belarusian Nationals' Missed Appeal Deadline for Residence Permit
«…htsanspruch besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario ; Urteile 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.1; 2C_49/2017 vom 20. Januar 2017 E. 2.1.2). Die Beschwerdeführer berufen sich auf keine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staat…»
100 2019 130 (2020-02-27) · be
Kosovan National's Expulsion Upheld Despite Claim of Post-Marital Hardship and Blood Feud Risk
«…axis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Be- willigungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hin- weisen). Urteil des Verwaltungsgerichts…»
100 2019 80 (2020-02-06) · be
Pakistani National's Appeal Against Non-Renewal of Residency Permit After Divorce Rejected
«…AIG zu begründen. Sie ist notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2018/294 vom 28.6.2019 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt w…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_49/2017

Urteil vom 20. Januar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. November 2016.

Erwägungen:

1. A.________, 1980 geborene Staatsangehörige von Kroatien, heiratete am 9. September 2005 in Bosnien und Herzegowina einen in der Schweiz niedergelassenen Italiener, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Per Juli 2008 (nach weniger als drei Jahren Ehegemeinschaft) wurde das Getrenntleben gerichtlich bewilligt; die Scheidung erfolgte am 9. März 2011. Am 16. April 2010 wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, verbunden mit der Wegweisung. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine diesbezügliche Beschwerde teilweise gutgeheissen und die zuständige Behörde zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG eingeladen hatte, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Betroffenen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. Juni 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 16. November 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. Januar 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Fehlt es an einem Bewilligungsanspruch, ist der Ausländer zudem nur beschränkt zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert, hat er doch diesfalls weitgehend kein rechtlich geschütztes Interesse ( Art. 115 lit. b BGG ) an der Überprüfung der materiellen Bewilligungsfrage (133 I 185 E. 6 S. 197 ff. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).

2.1.2. Dass und warum sich vorliegend ein Bewilligungsanspruch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) ableiten lässt, hat das Verwaltungsgericht in E. 3.1 seines Urteils zutreffend (und denn auch unwidersprochen) dargelegt. Ein solcher ergibt sich sodann nicht aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; in Bezug auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gilt zudem der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG , dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3). Für die Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) herleiten, erfüllt sie doch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse die diesbezüglich von der Rechtsprechung statuierten strengen Voraussetzungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2. S. 286 f.; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung) offensichtlich nicht.

Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Niedergelassenen geschieden ist und die Ehegemeinschaft nicht einmal drei Jahre gelebt wurde, kann sie sich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht unmittelbar auf Art. 43 bzw. auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 AuG berufen. Es bleibt allein ein potenzieller Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 43 AuG. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Grundsatz zulässig. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligungsverlängerung erfüllt sind, wäre Gegenstand der materiellen Prüfung; diese nimmt das Bundesgericht nur vor, wenn die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich eine hinreichende Beschwerdebegründung vorliegt.

2.1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Derartige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Das Verwaltungsgericht erklärt im angefochtenen Urteil, ein persönlicher nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor (E. 3.1). Es verweist dazu ausdrücklich auf sein erstes die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil VB.2014.00605 vom 14. Januar 2015. Dort führte es in E. 3.2 aus: "Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen ( BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Solche 'wichtigen Gründe' sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht." Zu dieser mit der Verweisung zum Bestandteil der Begründung des hier angefochtenen zweiten Urteils gemachten Erwägung äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Es lässt sich der Beschwerdeschrift auch nichts zu den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls, namentlich zu den in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Kriterien, entnehmen. Mit der blossen Behauptung, der "normale" Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 AuG, welcher nach einer Scheidung auftrete, sei stets als nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG zu qualifizieren, lässt sich eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht aufzeigen. Bei ihren Ausführungen zum Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AuG (womit sie als solche hier nicht zu hören ist; s. vorstehend E. 2.1.2 zweiter Absatz) konzentriert sich die Beschwerdeführerin auf den Aspekt der beruflichen und sozialen Integration. Diese wäre unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von massgeblicher Bedeutung, der hier aber wegen Fehlens einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung kommt; im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sie notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung.

2.3. Die Beschwerde enthält hinsichtlich des einzigen in Betracht fallenden Bewilligungstatbestands offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf die in jeder anderen Hinsicht unzulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG ).

Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Aus dem einzigen angerufenen verfassungsmässigen Recht, Art. 8 EMRK , lassen sich, wie in E. 2.1.2 erster Absatz dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang keine Rechte ableiten, sodass es am für die Beschwerdelegitimation erforderlichen rechtlich geschützten Interesse ( Art 115 lit. b BGG ) fehlt. Verfassungsmässige Rechte, die bei fehlender Bewilligung selbstständig gegen die Wegweisung angerufen werden können (vgl. BGE 137 II 305 E. 3 und 4 S. 308 ff.), werden nicht erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller