Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_49/2012 KI-generiert

Serbian National Residency Permit Extension Denial After Sham Marriage Dissolution

Geschäftsnummer 2C_49/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland illegally in 2002 and later obtained a residence permit through marriage to a Swiss citizen. However, the marriage faced severe issues, including allegations of domestic violence, leading to the wife's withdrawal and separation in 2010. Subsequently, the individual applied for an extension of his residence permit, which was denied by the cantonal migration authority and upheld by the administrative court. The individual appealed to the federal court, citing the right to extend the permit due to personal reasons related to the circumstances of the marriage. Nonetheless, the court found the prior decision valid, ruling that the individual did not meet the criteria for an extension based on the dissolution of the marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 42 AuG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Serbian National Residency Permit Extension Denial After Sham Marriage Dissolution: However, the marriage faced severe issues, including allegations of domestic violence, leading to the wife's withdrawal and separation in 2010. Subsequently, the individual applied for an extension of his residence permit, which was denied by the cantonal migration authority and upheld by the administrative court. The individual appealed to the federal court, citing the right to extend the permit due to personal reasons related to the circumstances of the marriage. Nonetheless, the court found the prior decision valid, ruling that the individual did not meet the criteria for an extension based on the dissolution of the marriage.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Auflösung der Ehe ausländischer Ehegatte Ausländergesetz schwerer Härtefall Widerruf der Aufenthaltsbewilligung uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 AuG
In der Folge erhielt er gestützt auf Art. 42 AuG (SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used for the summary dismissal of the appeal.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Cited in connection with the admissibility check regarding the required reasoning of the appeal.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Cited as the basis for the Federal Tribunal being bound by the facts established by the lower court.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Cited in contrast to Art. 105 BGG to confirm the binding nature of the established facts regarding the lack of mutual intent to remain married.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
42 AuG und mangels einer dreijährigen Ehedauer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
42 AuG und mangels einer dreijährigen Ehedauer gestützt auf Art. 50 Abs.
Art. 50 Abs. 2 AuG
die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal being bound by the facts established by the lower court.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited when referring to the competent lower court decision regarding the lack of essential personal reasons for continued residence.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used for the summary dismissal of the appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in connection with the admissibility check regarding the required reasoning of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

Used to confirm that no party compensation is due.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in contrast to Art. 105 BGG to confirm the binding nature of the established facts regarding the lack of mutual intent to remain married.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited to explain why new evidence (medical report) presented to the Federal Tribunal could not be considered.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_49/2012

Urteil vom 13. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. Dezember 2011.

Erwägungen:

1. X.________ (23.8.67; Staatsangehöriger Serbiens) reiste am 30. August 2002 illegal in die Schweiz ein; am 1. September 2002 wurde er verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt; am 3. September 2002 stellte er ein Asylgesuch, das er am 10. September 2002 wieder zurück zog. Vier Tage später wurde er nach Skopje ausgeschafft (Einreisesperre bis 13.9.2005).

Am 7. Mai 2008 reiste X.________ zwecks Vorbereitung der Heirat legal in die Schweiz ein und heiratete am 20. Mai 2008 eine Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er gestützt auf Art. 42 AuG (SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung. Die beiden nachgezogenen (26.11.2008) Kinder kehrten nach rund eineinhalb Jahren wieder nach Serbien zurück (17.2.2010).

Seit Januar 2010 gelangte die Ehefrau verschiedentlich an die Behörden, um ihnen mitzuteilen, dass sie eine Scheinehe eingegangen wäre, X.________ sie regelmässig misshandelte, sie keine eheliche Beziehung mehr pflege und diese auch nicht mehr aufzunehmen gedenke. Zweimal erhob sie Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt. Am 27. Juli 2010 meldete die Ehefrau X.________ aus der ehelichen Wohnung nach unbekannt ab. Am 16. August 2010 stellte sie ein Eheschutzbegehren.

Am 14. September 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die kantonalen Rechtsmittel waren erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird, soweit überhaupt eine rechtsgenügliche Begründung vorliegt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und darauf eingetreten werden kann.

2.1 Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Ehe nicht mehr besteht und die Ehe geschieden wurde. Allerdings nennt er den Zeitpunkt des faktischen Eheendes nicht, weshalb nach der unbestritten gebliebenen, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; e contrario Art. 97 Abs. 1 BGG ) jedenfalls ab Oktober 2010 kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hatte. Insofern besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels Zusammenwohnens gestützt auf Art. 42 AuG und mangels einer dreijährigen Ehedauer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

2.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung als Opfer ehelicher Gewalt zu verlängern sei. Er beruft sich mithin auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG: Danach besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn u.a. die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Begriff der ehelichen Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur dann gegeben, wenn die Gewalt eine gewisse Intensität aufweist (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4) und damit einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht ( BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ( BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7).

Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dort finden sich keine Ausführungen über die eheliche Gewalt der Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern umgekehrt des Beschwerdeführers gegenüber ihr. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Sachverhalt unrichtig und in willkürlicher Weise festgestellt worden ist; er stellt lediglich seine Sicht der Dinge dar. Der vor Bundesgericht erstmals eingereichte Bericht des Medizinischen Zentrums ist als echtes Novum ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344) zudem nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon ergibt sich daraus auch nicht, dass seine psychische Erkrankung Resultat ehelicher Gewalt wäre. Wichtige persönliche Gründe, welche einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann deshalb auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass