Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_488/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Unjustified Radio and Television Fee Assessment

Geschäftsnummer 2C_488/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision by a federal administrative court, which had dismissed his complaint regarding a bill for radio and television fees amounting to CHF 1,193.70 for the period from July 1, 2009, to January 31, 2012. After the individual submitted a request for revision to the administrative court, which was not accepted, he attempted to bring the matter before the federal tribunal but failed to meet the necessary legal requirements for submission. Despite being informed of the deficiencies in his request and the opportunity to amend it, he did not follow up, leading to the court's decision not to consider his appeal. Additionally, the individual incurred costs for this legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Regarding Unjustified Radio and Television Fee Assessment: After the individual submitted a request for revision to the administrative court, which was not accepted, he attempted to bring the matter before the federal tribunal but failed to meet the necessary legal requirements for submission. Despite being informed of the deficiencies in his request and the opportunity to amend it, he did not follow up, leading to the court's decision not to consider his appeal. Additionally, the individual incurred costs for this legal process.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühren Auferlegung von Verfahrenskosten Radio- und Fernsehabgabe Verwaltungskosten Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Gutachterentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made by the President as a single judge under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant as per the dispositive order.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision is cited in the dispositive section regarding the non-payment of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_488/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG , avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,

Bundesamt für Kommunikation ,

Zukunftstrasse 44, 2503 Biel.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 2. Mai 2013 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit einer Rechnung über Fr. 1'193.70 für die Radio- und Fernsehgebühren (Periode vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2012) ab. Dieser gelangte hiergegen am 17. Mai 2013 mit einem sinngemässen Revisionsgesuch an die Vorinstanz, welche am 23. Mai 2013 auf dieses nicht eintrat und das entsprechende Schreiben als allfällige Beschwerde an das Bundesgericht weiter leitete. Mit Brief des Präsidialsekretärs der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24. Mai 2013 wurde X.________ hierüber informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, er diese jedoch verbessern könne, da die Beschwerdefrist noch laufe. Ohne Mitteilung seinerseits werde das bundesgerichtliche Verfahren danach weitergeführt. Am 3. Juni 2013 teilte X.________ dem Bundesgericht telefonisch mit, er wolle die Angelegenheit mit seiner Tochter besprechen; er werde sich tags darauf wieder melden, was er nicht getan hat.

2. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Der Betroffene muss sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht eintritt. Wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, genügt sein Schreiben vom 17. Mai 2013 den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht. Nachdem die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist und er - anders als ihm angeboten - nicht erklärt hat, seine Eingabe zurückziehen bzw. keine Beschwerde führen zu wollen, ist auf diese deshalb nicht einzutreten. Das kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Da der Beschwerdeführer von der ihm offerierten Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs keinen Gebrauch gemacht hat, sind ihm die Kosten für den vorliegenden Entscheid aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar