Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_488/2008 KI-generiert

Indian National v. Switzerland: Detention for Deportation Upheld Due to Lack of Cooperation

Geschäftsnummer 2C_488/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from India who illegally entered Switzerland in 2001 and subsequently applied for asylum, which was denied, leading to his mandated deportation. He remained in Switzerland beyond the required departure date and faced multiple arrests for immigration violations. In December 2007, he was placed in detention for deportation, with a judge initially approving his detention and later extending it. The individual appealed the extension of his detention, arguing that efforts to acquire necessary travel documents from Indian authorities had been ineffective and that his continued detention was therefore unwarranted. The Swiss authorities reported ongoing efforts to secure the required documentation despite the individual's lack of cooperation, complicating his case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Indian National v. Switzerland: Detention for Deportation Upheld Due to Lack of Cooperation: He remained in Switzerland beyond the required departure date and faced multiple arrests for immigration violations. In December 2007, he was placed in detention for deportation, with a judge initially approving his detention and later extending it. The individual appealed the extension of his detention, arguing that efforts to acquire necessary travel documents from Indian authorities had been ineffective and that his continued detention was therefore unwarranted. The Swiss authorities reported ongoing efforts to secure the required documentation despite the individual's lack of cooperation, complicating his case.

Schlagwörter

KI-generiert
Fortsetzung Ausschaffungshaft Haftverlängerung ausländische Staatsangehörige Reisedokumente Verzögerung des Asylverfahrens Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 76 Abs. 4 AuG
Art. 76 Abs. 4 AuG: BGE 130 II 488 E.
Art. 78 AuG
Soweit das behauptete endgültige Scheitern der Bemühungen um die Ausweisbeschaffung auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, hätten die Behörden zudem die Möglichkeit anstelle der Ausschaffungshaft eine Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AuG anzuordnen.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Cited in the reasoning section (E. 2.3) as the basis for referencing prior statements, although not explicitly in the main dispositive orders 1-4.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used to justify the decision to dismiss the appeal summarily because it was clearly unfounded.
Art. 64 BGG
Applied to dismiss the request for legal aid and assistance due to the hopelessness of the claims.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen praxisgemäss von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
Cited as the basis for practice regarding not imposing costs despite the outcome of the case.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning section (E. 2.3) as the basis for referencing prior statements, although not explicitly in the main dispositive orders 1-4.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to justify the decision to dismiss the appeal summarily because it was clearly unfounded.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid and assistance due to the hopelessness of the claims.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for practice regarding not imposing costs despite the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_488/2008

Urteil vom 11. August 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 23. Juni 2008.

Erwägungen:

1.

1.1 Der aus Indien stammende X.________ (geb. 1985) reiste am 18. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein. Er ersuchte erfolglos um Asyl und wurde aus der Schweiz weggewiesen. Entgegen der Anordnung, bis zum 27. Dezember 2002 auszureisen, verblieb X.________ weiter in der Schweiz. In der Folge wurde er zweimal verhaftet und wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verurteilt.

Am 19. Dezember 2007 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bis zum 30. März 2008 bestätigte. Mit Verfügung vom 20. März 2008 genehmigte der Haftrichter eine erste Haftverlängerung von drei Monaten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 bewilligte er eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. September 2008.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2008 beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2008 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration äusserte sich am 21. Juli 2008 zu den erfolgten Vorkehren zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Vollziehbarkeit der Ausschaffung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. Juli 2008 dazu Stellung genommen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 29. November 2002) und - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - wiederholt aufgefordert worden, sich um Reisepapiere zu kümmern und das Land zu verlassen. Er weigert sich jedoch nach wie vor, nach Indien zurückzukehren. Nur sein Heimatland ist indessen verpflichtet, den Beschwerdeführer zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103). Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.), was der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet. Er macht hingegen geltend, aufgrund der bisher erfolglos gebliebenen Bemühungen bei den indischen Behörden könne mit einer Papierbeschaffung innert absehbarer Frist nicht gerechnet werden, womit die angeordnete Haftverlängerung sich als unverhältnismässig erweise.

2.2 Die schweizerischen Behörden haben sich seit der Anhaltung des Beschwerdeführers kontinuierlich um die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bemüht. Entgegen seiner Behauptung hat der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht, um die Papierbeschaffung zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Er hat zwar seinen Familien- und seinen Vornamen, die in Indien sehr häufig vorkommen, korrekt, aber als Herkunftsort einen falschen Distrikt und ein dort nicht existierendes Dorf angegeben. Erst gestützt auf eine bei ihm aufgefundene Telefonnummer und aufgrund aufwendiger Nachforschungen an Ort gelang es dem von der Schweizer Vertretung in Indien eingesetzten Vertrauensanwalt, die (angeblich ermordeten) Eltern des Beschwerdeführers und deren Wohnort ausfindig zu machen. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration vom 21. Juli 2008 geht hervor, dass dieses gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärungen am 9. April 2008 (erneut) an die indische Vertretung in Bern gelangt ist und diese in der Folge mehrmals schriftlich und telefonisch um Behandlung dieser Angelegenheit ersucht hat. Die Bereitschaft der indischen Vertretung, die nötigen Überprüfungen in Indien zu veranlassen bzw. die dortigen Behörden zu ermahnen, ist gegeben. Beim jetzigen Erkenntnisstand kann daher nicht gesagt werden, die Beschaffung von Ersatzreisepapieren für den Beschwerdeführer sei innert der für die Ausschaffungshaft geltenden gesetzlichen Maximalfrist von 18 Monaten nicht zu erwarten. Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Ausstellung eines Passersatzdokuments bemühen werden (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG: BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Verzögerungen bei der Papierbeschaffung infolge mangelndem Mitwirken bzw. falscher Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser im Übrigen selber zuzuschreiben und stehen der Haftverlängerung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert, was er bisher nur ungenügend getan hat. Soweit das behauptete endgültige Scheitern der Bemühungen um die Ausweisbeschaffung auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, hätten die Behörden zudem die Möglichkeit anstelle der Ausschaffungshaft eine Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AuG anzuordnen.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Haftverlängerung kein Bundesrecht verletzt. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

3.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden ( Art.64 BGG ). Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen praxisgemäss von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs