Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_483/2019 KI-generiert

Mootness of Residence Permit Appeal Due to Subsequent Tolerance Grant

Geschäftsnummer 2C_483/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the Zurich Administrative Court's decision which denied him a short-term residence permit to prepare for marriage. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after his request was initially refused. Subsequently, the Zurich Migration Office allowed his stay for three months for marriage preparation, advising him to submit a full residence permit application by a specified date. The procedural judge indicated that under these new circumstances, the case could become moot, offering the complainant's lawyer a chance to respond regarding the proposed closure and cost implications. The lawyer argued that his client had effectively won due to the reconsideration by the Migration Office, and submitted a bill for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 68 Abs. 2 BGG; Mootness of Residence Permit Appeal Due to Subsequent Tolerance Grant: The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal after his request was initially refused. Subsequently, the Zurich Migration Office allowed his stay for three months for marriage preparation, advising him to submit a full residence permit application by a specified date. The procedural judge indicated that under these new circumstances, the case could become moot, offering the complainant's lawyer a chance to respond regarding the proposed closure and cost implications. The lawyer argued that his client had effectively won due to the reconsideration by the Migration Office, and submitted a bill for legal costs.

Schlagwörter

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Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe Aufenthaltsbewilligungen Sistierung des Verfahrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Begriff der Entscheidung Einspruch gegen die Eheschliessung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The instruction judge's power to decide on the dismission of the proceedings due to loss of object, which is the basis for the final order.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly cited regarding the non-imposition of court costs, although the dispositive directly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are charged), the general rule for costs is governed by the LTF in such decisions.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This article governs the awarding of party compensation, which is ordered in point 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_483/2019

Verfügung vom 5. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00766).

Nach Einsicht

in das Urteil des zürcherischen Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019, womit dieses eine Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe abgewiesen hat,

in die von A.________ gegen dieses Urteil am 23. Mai 2019 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in das Schreiben des zürcherischen Migrationsamtes vom 25. Juni 2019, womit dieses A.________ mitteilt, es dulde seinen Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für längstens drei Monate und bestätige ihm, dass er sich während dieser Zeit rechtmässig in der Schweiz aufhalte, wobei er spätestens bis am 25. September 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen müsse,

in die Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2019, womit dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitteilt, unter diesen Umständen könnte das vorliegende Verfahren gegenstandslos werden und er erhalte Gelegenheit, bis zum 1. August 2019 zur vorgesehenen Abschreibung des Verfahrens und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen,

in die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2019, worin dieser die Auffassung vertritt, mit der wiedererwägungsweisen Erteilung der Duldung durch das Migrationsamt habe sein Klient obsiegt, weshalb er dem Bundesgericht die Kostennote zur gutscheinenden Verwendung einreiche und ebenfalls diejenige vor der Vorinstanz, welche ebenfalls berücksichtigt werden müsse,

in Erwägung,

dass die nachträgliche Erteilung der anbegehrten Bewilligung einem Abstand des Migrationsamtes gleichkommt,

dass das vorliegende Verfahren deshalb als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass der Kanton Zürich hingegen dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang der Kostennote seines Rechtsvertreters auszurichten hat,

dass die Kostennote vor dem Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen ist, da zufolge Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens dass vorinstanzliche Urteil - auch im Kostenpunkt - nicht abgeändert werden kann,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'618.85 auszurichten.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein