Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_483/2007 KI-generiert

Physician's Appeal Against Educator Status Withdrawal Deemed Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 2C_483/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who had their license to practice medicine revoked by the health authorities in Zurich. Subsequently, the professional association for Swiss doctors withdrew the individual's recognition as a medical trainer in general medicine and removed them from the list of approved training facilities. The individual appealed this decision, but the commission overseeing the appeals declared they lacked jurisdiction since the underlying revocation of the medical license had already been confirmed by a higher court. The individual then challenged this commission's decision at the Federal Administrative Court, which also declined to hear the appeal for lack of relevant submissions concerning the jurisdictional issue. Following this, the individual submitted a broader appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting various related decisions and requesting recusal of several officials. The case ultimately highlighted issues regarding jurisdiction and the appropriateness of the appeals made by the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 65 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Physician's Appeal Against Educator Status Withdrawal Deemed Vexatious Litigation: Subsequently, the professional association for Swiss doctors withdrew the individual's recognition as a medical trainer in general medicine and removed them from the list of approved training facilities. The individual appealed this decision, but the commission overseeing the appeals declared they lacked jurisdiction since the underlying revocation of the medical license had already been confirmed by a higher court. The individual then challenged this commission's decision at the Federal Administrative Court, which also declined to hear the appeal for lack of relevant submissions concerning the jurisdictional issue. Following this, the individual submitted a broader appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting various related decisions and requesting recusal of several officials. The case ultimately highlighted issues regarding jurisdiction and the appropriateness of the appeals made by the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
verwaltungsrechtlicher Widerruf mutwillige Prozessführung Rückzugsfiktion Dienstrechtliche Stellungen praktizierender Arzt Berufsfehltreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The main ground for the decision is the refusal to enter upon the appeal due to its querulous or abusive nature.

Art. 65 BGG

Cited in connection with ordering the judicial costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the judicial costs according to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_483/2007 /ble

Urteil vom 26. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16,

Beschwerdegegnerin,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,

Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Streichung der Anerkennung als Weiterbildner,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. August 2007.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entzog Dr. med. X.________ mit Verfügung vom 12. September 2005 die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Gestützt auf diese rechtskräftig gewordene Massnahme widerrief die FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, am 25. Januar 2007 die Anerkennung von X.________ als Weiterbildner in Allgemeinmedizin und veranlasste die Streichung von der Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten/Arztpraxen in Allgemeinmedizin. Die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH trat am 26. März 2007 auf eine diesbezügliche Einsprache von X.________ nicht ein, weil dieser ausschliesslich die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Praxisbewilligungsentzugs bemängelt hatte und die Einsprachekommission zur Beurteilung der Einsprache gegen das bundesgerichtlich bestätigte Berufsausübungsverbot nicht zuständig sei.

X.________ focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 28. August 2007 auf die Beschwerde nicht ein, weil auch innert der hierfür angesetzten Nachfrist keine sachbezogenen, d.h. die Eintretensfrage vor der Einsprachekommission betreffenden Anträge mit Begründung eingereicht worden seien; zugleich wurde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, und die Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 600.-- wurden X.________ auferlegt.

X.________ gelangte am 12. September 2007 mit einer als national wirksame Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift ans Bundesgericht. Er beantragt - unter anderem - den Ausstand zahlreicher Amtspersonen sowie Verwaltungs- und Bundesrichter, die Nichtigerklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 und aller damit in Zusammenhang stehenden Entscheide, Verfügungen und Urteile sowie den Verzicht auf die Aufhebung der Anerkennung als Weiterbildner in Allgemeinmedizin.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) entscheidet der Präsident der Abteilung oder ein von ihm betrauter anderer Richter über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen ( BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291 , je zu Art. 36a Abs. 2 OG ).

2.2 Unzulässig und - insbesondere nachdem dem Beschwerdeführer der Zweck des Ausstandsverfahrens zuletzt im Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 erläutert worden ist - rechtsmissbräuchlich ist vorerst das gegen verschiedene Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren. Rechtsmissbräuchlich ist sodann die vorliegende Beschwerde insgesamt: Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung mit dem massgebenden, rein verfahrensrechtlichen Streitgegenstand nicht auseinandergesetzt, sondern allein auf das nach seiner Auffassung widerrechtliche Verbot zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit und die entsprechenden Verfahren eingegangen sei. Auch vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer wiederum weitschweifig mit der angeblichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsentzugs, als hätte er von der Begründung des angefochtenen Urteils nicht Kenntnis genommen; ohnehin kümmert er sich nicht darum, dass über den Entzug der Praxisbewilligung erst kürzlich rechtskräftig entschieden worden ist. Derartige Prozessführung verdient keinen Rechtsschutz.

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: