Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_482/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Out-of-Court Settlement of IT Contract Dispute

Geschäftsnummer 2C_482/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a public law complaint filed by a company regarding the award of contracts related to an IT project in connection with structural reforms in a Swiss canton. The complaint was directed against a decision made by the administrative court of that canton. Following negotiations, the parties reached an out-of-court settlement, leading to the withdrawal of the complaint. Consequently, the court was tasked with resolving the issue of court costs, which were to be shared equally between the parties, while no party compensation was awarded to the opposing entity, which did not participate in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG; Appeal Dismissed Due to Out-of-Court Settlement of IT Contract Dispute: The complaint was directed against a decision made by the administrative court of that canton. Following negotiations, the parties reached an out-of-court settlement, leading to the withdrawal of the complaint. Consequently, the court was tasked with resolving the issue of court costs, which were to be shared equally between the parties, while no party compensation was awarded to the opposing entity, which did not participate in the proceedings.

Schlagwörter

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Vergabe Umsetzungspartnerschaft Abacus, Projekt GL2011 und Widerruf Prozesserledigung Rücktritt vom Vertrag verwaltungsrechtlicher Vertrag Anwaltskosten kommunale Zuschlagserteilung Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The proceeding was closed based on the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG

Used to determine the distribution of court costs based on the settlement agreement.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 BZP regarding the process for closing a case following a settlement.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the process for closing a case following a settlement.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_482/2010

Verfügung vom 17. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,

gegen

Arbeitsgruppe Organisationsform,

vertreten durch Landammann des Kantons Glarus Marianne Dürst und Rechtsanwalt Matthias Hauser,

Y.________ AG.

Gegenstand

Vergabe Umsetzungspartnerschaft Abacus, Projekt GL2011 und Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer,

vom 28. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 31. Mai 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2010 betreffend die Vergabe von Aufträgen im Bereich Informatik im Zusammenhang mit der Reform der Gemeindestruktur im Kanton Glarus,

in die Verfügungen vom 6. Oktober bzw. 15. Dezember 2010, womit das bundesgerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf Vergleichsverhandlungen zuletzt bis zum 31. Januar 2011 sistiert wurde,

in die elektronisch zugestellte Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2011, womit sie erklärt, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, gestützt worauf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückgezogen und darum ersucht wird, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen,

in das Schreiben der Arbeitsgruppe Organisationsform vom 12. Januar 2011, welche bestätigt, dass die Vergleichsgespräche erfolgreich verlaufen sind sowie die Parteien vereinbart haben, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des von den Parteien geschilderten Vergleichsinhalts zu regeln und für die Gerichtskosten Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG zu beachten sind,

dass sich sodann die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an die Y.________ AG schon darum nicht stellt, weil sie sich vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen und ihr kein Aufwand entstanden ist,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin und der Arbeitsgruppe Organisationsform je zur Hälfte auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Arbeitsgruppe Organisationsform, der Y.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller