Trustee's Appeal Against Mandatory Vocational Training Fund Contribution Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a decision made by the Federal Administrative Court regarding a mandatory contribution to a vocational training fund for the year 2012. The individual, operating a tax consultancy practice, challenged the legitimacy of the contribution, arguing that most of his income came from activities not covered by the fund and that he was not obliged to provide evidence for his claim. The relevant authorities, including the vocational training fund and the State Secretariat for Education, Research, and Innovation, had previously rejected his appeal against the contribution demand. The complaint ultimately reached the Federal Tribunal, where the individual sought to annul the prior ruling and assert there was no obligation to pay the contribution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Trustee's Appeal Against Mandatory Vocational Training Fund Contribution Dismissed: The individual, operating a tax consultancy practice, challenged the legitimacy of the contribution, arguing that most of his income came from activities not covered by the fund and that he was not obliged to provide evidence for his claim. The relevant authorities, including the vocational training fund and the State Secretariat for Education, Research, and Innovation, had previously rejected his appeal against the contribution demand. The complaint ultimately reached the Federal Tribunal, where the individual sought to annul the prior ruling and assert there was no obligation to pay the contribution.
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KI-generiertCited regarding the appellant's failure to meet the substantiation requirements for constitutional complaints.
The appeal was dealt with under the simplified procedure based on this procedural rule.
Cited regarding the appellant's failure to meet the substantiation requirements for constitutional complaints.
The appellant was ordered to bear the Federal Supreme Court costs based on this article.
Confirmed that no party compensation was due.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_481/2015
Urteil vom 19. Januar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 27. April 2015.
Erwägungen:
1. Mit Bundesratsbeschluss vom 6. Februar resp. 23. August 2012 wurde das Reglement des Vereins Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien (nachfolgend: Verein) über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand für allgemeinverbindlich erklärt.
A.________, eidgenössisch diplomierter Immobilientreuhänder, ist gemäss seinem Briefkopf vormaliger kantonaler Steuerkommissär und nunmehr als Steuerberater tätig, welcher in U.________/ZH eine "Steuerrechtspraxis" in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung betreibt. Gemäss eigenen Angaben erwirtschaftete er im Jahr 2012 einen Umsatz in Höhe von Fr. 186'429.90.
Mit Rechnung vom 6. November 2012 resp. mit Verfügung vom 29. April 2013 verlangte der Verein von A.________ für das Jahr 2012 einen Beitrag in Höhe von Fr. 180.35 an den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Die von A.________ hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden mit Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 17. Juni 2014 sowie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2015 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Feststellung des Nichtbestehens einer Beitragspflicht. Während das Bundesverwaltungsgericht sowie das SBFI auf Vernehmlassung verzichten, schliesst der Verein auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 3. November 2015 nimmt A.________ zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gem. Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG (summarische Begründung/Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beitragspflicht im Wesentlichen mit dem Argument, er erziele den grössten Teil seiner Einnahmen mit Tätigkeiten, welche dem Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand nicht unterstellt seien. Für diesen Umstand erachtet er sich jedoch nicht als beweispflichtig, vielmehr habe der Fonds nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer Beitragspflicht im Jahr 2012 erfüllt seien. Im Weitern arbeite er nur mit einem reduzierten Arbeitspensum. Es sei erforderlich, dass das Gericht die Grenzen der Beitragspflicht bzw. des Geltungsbereichs des Fonds genau aufzeige, was etwa durch Festsetzung eines Minimalumsatzes oder eines Mindestpensums im pflichtigen Bereich erfolgen könne. Generell zweifelt der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit von obligatorischen Abgaben an Berufsbildungsfonds an.
Diese Ausführungen überzeugen nicht: Das Bundesverwaltungsgericht hat die rechtlichen Grundlagen von Berufsbildungsfonds und deren Allgemeinverbindlicherklärung für die Betriebe der Branche zutreffend wiedergegeben (E. 3 des angefochtenen Entscheids), worauf verwiesen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer dennoch pauschal die Grundrechtskonformität der streitbetroffenen Abgabe in Abrede stellt, genügt er den ihm obliegenden Substantiierungslasten bei Verfassungsrügen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.
Im Weitern hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass der betriebliche Geltungsbereich des Fonds u.a. die Buchführung, die Steuerberatung sowie die Vermittlung von Liegenschaften umfasst (Art. 4 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. i des Reglements des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand vom 30. Juli 2010 resp. vom 1. September 2011) und ein Betrieb oder Betriebsteil in den Geltungsbereich des Fonds fällt, soweit solche Tätigkeiten einen Umsatzanteil von mehr als 50 % ausmachen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Reglements). In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht zum einen auf die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012, mit welcher er für den Bereich Buchführung einen Umsatzanteil von "~10 %", für den Bereich Steuerberatung einen Umsatzanteil von ">50 %" und betreffend die Vermittlung von Liegenschaften einen Umsatzanteil von "0-20 %" vermerkt hat. Zum andern berücksichtigt es auch den einschlägigen Aussenauftritt des Beschwerdeführers in Form seines Briefkopfes (vgl. E. 1 hiervor) und schliesst aus diesen Umständen, dass die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers in den betrieblichen Geltungsbereich des Fonds falle (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids); eine Untergrenze für die Beitragspflicht in Form eines Mindestpensums bestehe nicht (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als willkürlich oder ihre Schlussfolgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Insbesondere kann auch von einer "Beweislastumkehr" nicht die Rede sein, stellte das Bundesverwaltungsgericht doch im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers ab.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, sowie dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler