Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_481/2010 KI-generiert

Appeal Withdrawal Due to Settlement in IT Procurement Dispute

Geschäftsnummer 2C_481/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a public law complaint filed by a company against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Glarus regarding the awarding of contracts related to the implementation of an IT project linked to municipal structural reforms. The procedure was subject to suspension due to ongoing settlement negotiations, which ultimately resulted in both parties reaching an out-of-court settlement. Consequently, the company withdrew its complaint, leading to the court's decision on the division of court costs and the absence of any claims for party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG; Appeal Withdrawal Due to Settlement in IT Procurement Dispute: The procedure was subject to suspension due to ongoing settlement negotiations, which ultimately resulted in both parties reaching an out-of-court settlement. Consequently, the company withdrew its complaint, leading to the court's decision on the division of court costs and the absence of any claims for party compensation.

Schlagwörter

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Vergabe Umsetzungspartnerschaft NEST-ISE, Projekt GL2011 und Widerruf Prozesserledigung öffentlicher Auftrag Rücktritt vom Vertrag Kostenverlegung Justizreform konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The proceedings are discontinued due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG

Used to determine the allocation of the court costs (Fr. 600.-- equally between the parties).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_481/2010

Verfügung vom 17. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,

gegen

Arbeitsgruppe Organisationsform,

vertreten durch Landammann des Kantons Glarus Marianne Dürst und Rechtsanwalt Matthias Hauser,

Y.________ AG.

Gegenstand

Vergabe Umsetzungspartnerschaft NEST-ISE, Projekt GL2011 und Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer,

vom 28. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 31. Mai 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. April 2010 betreffend die Vergabe von Aufträgen im Bereich Informatik im Zusammenhang mit der Reform der Gemeindestruktur im Kanton Glarus,

in die Verfügungen vom 6. Oktober bzw. 15. Dezember 2010, womit das bundesgerichtliche Verfahren mit Rücksicht auf Vergleichsverhandlungen zuletzt bis zum 31. Januar 2011 sistiert wurde,

in die elektronisch zugestellte Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2011, womit sie erklärt, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, gestützt worauf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückgezogen und darum ersucht wird, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen,

in das Schreiben der Arbeitsgruppe Organisationsform vom 12. Januar 2011, welche bestätigt, dass die Vergleichsgespräche erfolgreich verlaufen sind sowie die Parteien vereinbart haben, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des von den Parteien geschilderten Vergleichsinhalts zu regeln und für die Gerichtskosten Art. 66 Abs. 2 und 5 BGG zu beachten sind,

dass sich sodann die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an die Y.________ AG schon darum nicht stellt, weil sie sich vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen und ihr kein Aufwand entstanden ist,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin und der Arbeitsgruppe Organisationsform je zur Hälfte auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Arbeitsgruppe Organisationsform, der Y.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller