Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_48/2018 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Non-Renewal Due to Lack of Conjugal Will

Geschäftsnummer 2C_48/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual entered Switzerland illegally in 2009 and applied for asylum, which was rejected, leading to his deportation to Poland. After marrying a Swiss citizen in 2011, he obtained a residence permit and was employed in various bakeries. However, following changes in his wife's living situation and her relationship with another individual, authorities questioned the validity of their marriage and subsequently denied the extension of his residence permit, resulting in his intended deportation. The individual contested this decision in court, claiming hardship and requesting the permit's renewal, but faced significant challenges regarding the legitimacy of their marriage and the criteria for residence extension under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 50 AuG, Art. 30 AuG, Art. 42 AuG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG; Turkish National Residence Permit Non-Renewal Due to Lack of Conjugal Will: After marrying a Swiss citizen in 2011, he obtained a residence permit and was employed in various bakeries. However, following changes in his wife's living situation and her relationship with another individual, authorities questioned the validity of their marriage and subsequently denied the extension of his residence permit, resulting in his intended deportation. The individual contested this decision in court, claiming hardship and requesting the permit's renewal, but faced significant challenges regarding the legitimacy of their marriage and the criteria for residence extension under Swiss law.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige fehlendes eheliches Zusammenleben Aufenthaltsbewilligung Arbeitsbewilligungen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 AuG
Oktober 2017 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 AuG), subeventualiter aufgrund eines Härtefalls nach Art.
Art. 30 AuG
50 AuG), subeventualiter aufgrund eines Härtefalls nach Art. 30 AuG zu erteilen.
Art. 42 AuG
Gestützt auf Art. 42 AuG steht dem zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführer potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (Art.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Cited in the ingress as grounds for admissibility of the appeal in public law matters.
Art. 113 BGG
Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb kein Raum ( Art. 113 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 AuG
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG hat ein ausländischer Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt.
Art. 49 AuG
Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden, die Familiengemeinschaft indes weiter besteht.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Kommt hinzu, dass - wie sich aus den Akten ergibt ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) - das Konkubinatsverhältnis von Seiten der Ehefrau auch ausdrücklich hervorgehoben (Unterstreichung) wurde.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the ingress as grounds for admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the federal court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

No party compensation was awarded.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Used as a procedural ground for not entering the appeal regarding the application of Art. 30 AuG (hardship case).

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the ingress as grounds for admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the ingress as grounds for admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 93 BGG

This provision was implicitly waived by entering into the merits under Art. 86 ff. BGG, suggesting the challenge was against a final decision, though this article itself is not explicitly in the final orders, it is mentioned in the reasoning regarding admissibility hierarchy before the final orders.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

100 2019 367 (2021-02-08) · be
Tunisian National v. Bern Cantonal Administrative Court (Residence Permit Refusal Due to Lack of Cohabitation)
«…ger Grund im Sinn von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGer 2C_48/2018 vom 5.9.2018 E. 2.1). Ein solcher ist umso eher zu bejahen, je weniger das Paar die Situation des Getrenntlebens beeinf…»
BGE 145 I 308
Victim of Trafficking's Right to Residence Permit Pending Criminal Proceedings Overrides Dublin Regulation Exclusivity Rule
«…t ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.; Urteile 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 II 289 ; 2C_48/2018 vom 5. September 2018 E. 1; vgl. überdies GOOD/ BOSSHARD, in: Kommentar zum AuG, Caroni und andere [Hrsg.], 2010, N. 2…»
2C_590/2023 (2024-05-08)
Serbian National v. Swiss Federal Court (Residence Permit Denial After Marital Dissolution)
«…icht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 49 AIG (Urteile 2C_511/2019 vom 28. November 2019 E. 3.1; 2C_48/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Der (subjektive) Wunsch bzw. die angebliche "Berufung" des Ehemannes, in einem Erlebnisp…»
100 2020 417 (2021-12-01) · be
Family Reunion Permit for Minors Denied Due to Inadequate Housing and Cohabitation Issues
«…ger Grund im Sinn von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGer 2C_48/2018 vom 5.9.2018 E. 2.1). Ein solcher ist umso eher zu beja- hen, je weniger die Familie die Situation des Getrenntlebens b…»
2C_248/2019 (2019-12-12)
Spouse of Swiss Citizen Denied Residence Permit Renewal After Divorce Due to Lack of Integration
«…sich um einen kantonalen Ermessensentscheid; ein Anspruch auf Aufenthalt lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. Urteile 2C_48/2018 vom 5. September 2018 E. 1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 1.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3). Auch h…»
2C_373/2017 (2019-02-14)
Human Trafficking Victim's Right to Residence Permit Trumps Asylum Exclusivity
«…t ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.; Urteile 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 II 289 ; 2C_48/2018 vom 5. September 2018 E. 1; vgl. überdies GOOD/BOSSHARD, in: Caroni et al. [Hrsg.], Kommentar zum AIG, Bern 2010, N. 2…»
2017.10.25.vv.3 (2017-10-25) · bl
Turkish National Deportation Due to Sham Marriage Finding
«…sschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_48/2018) erhoben Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_48/2018

Urteil vom 5. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokatin Nuray Ates Tekdemir,

gegen

1. Amt für Migration Basel-Landschaft,

Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,

2. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Oktober 2017 (810 16 323).

Sachverhalt:

A. A.________ (Türke, 1979) reiste im Dezember 2009 illegal in die Schweiz ein. Auf das am 28. Dezember 2009 gestellte Asylgesuch trat das damalige Bundesamt für Migration nicht ein (Verfügung vom 19. März 2010) und wies A.________ nach Polen weg. Am 22. Juni 2011 heiratete A.________ in der Türkei eine Schweizer Staatsbürgerin (1989), die er am 20. Januar 2010 in Liestal kennengelernt hatte. In der Folge konnte er zu seiner Frau in die Schweiz ziehen (Einreise: 15. März 2012) und erhielt die Aufenthaltsbewilligung; beide waren in Liestal gemeinsam gemeldet.

Bis Ende April 2013 arbeitete A.________ in einer Bäckerei in Lausen, ab dem 14. Mai 2013 in einer Bäckerei in Sirnach im Kanton Thurgau. Am 30. November 2013 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle Liestal nach Sirnach ab. Am 31. Januar 2014 meldete er sich wieder in Liestal an, da der Kantonswechsel am 20. Januar 2014 abgelehnt wurde. Er blieb aber als Wochenaufenthalter in Sirnach. Ab dem 1. März 2015 arbeitete er in Aesch als Serviceangestellter mit einem Pensum von 80%.

B. Am 1. Oktober 2013 bezog seine Ehefrau zusammen mit B.________ (1981) eine Wohnung in Liestal, am 15. April 2014 wechselte sie den Familiennamen auf ihren vorehelichen Namen. Am 1. Juni 2015 unterzeichneten die Ehefrau sowie B.________ einen Mietvertrag für eine 3 1/2 Zimmer-Wohnung in Laufen. Sie gaben dabei an, dass sie miteinander in einem Konkubinat leben würden. Gestützt auf diese Umstände klärte das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft vertieft, u.a. durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft, ab, ob die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt werden könne. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen hat A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und nach deren Abweisung (25. Oktober 2016) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) erhoben. Auch diese Beschwerde war erfolglos (Urteil vom 25. Oktober 2017).

C. Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 AuG), subeventualiter aufgrund eines Härtefalls nach Art. 30 AuG zu erteilen. Er beantragt zudem die unentgeltliche Prozessführung.

Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung ebenso das Staatssekretariat für Migration. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1. Gestützt auf Art. 42 AuG steht dem zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführer potentiell ein Anspruch auf Verlängerung zu, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb kein Raum ( Art. 113 BGG ). Auf die Beschwerde wegen Vorliegens eines Härtefalls nach Art. 30 AuG ist nicht einzutreten, da diese Norm keinen Anspruch auf Bewilligung gibt (Art. 83 lit. c. Ziff. 2 BGG).

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG hat ein ausländischer Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Das AuG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung, wobei vorab auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist ( BGE 138 II 229 E. 2 S. 231), und einen entsprechenden Ehewillen voraus. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden, die Familiengemeinschaft indes weiter besteht. Wichtige Gründe sind u.a. auch berufliche Gründe. Dabei ist allerdings nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_405/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.4.4), denn die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (Urteil 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Auch bei der Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens verlangt das AuG einen entsprechenden Ehewillen (vgl. Urteil 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1; 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3). Beim Ehewillen geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge; ob ein solcher (noch) besteht, ist der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen. Unter Umständen kann sie sich allerdings veranlasst sehen, den Ehewillen zu untersuchen und dabei von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteil 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3).

2.2. Nach den vorinstanzlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Arbeit am 1. März 2015 in Aesch begonnen. Am 1. Juni 2015 hat die Ehefrau zusammen mit B.________ einen Mietvertrag in Laufen unterzeichnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Vertragspartei des Mietvertrags. Laut seiner Aussage wohne er auch dort. Da er am frühen Morgen noch keine Zugverbindung habe, sei er während der Woche für vier Tage in einer Wohnung oberhalb der Bäckerei, wo er arbeite. Auch wenn die Organisation der Ehe in erster Linie eine Angelegenheit der Ehegatten ist (Urteil 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2), macht hier vorab stutzig, dass der neue Wohnort in Laufen und nicht in Aesch, also in der Mitte und nicht am Anfang des Laufentals, gewählt wurde, und der Beschwerdeführer daher regelmässig nicht in der gemeinsamen Wohnung übernachten kann. Da der Ehemann der Hauptverdiener ist, wäre es naheliegender gewesen, den neuen, erst nach dem Stellenwechsel gewählten Wohnort so zu bestimmen, dass solches nicht nötig würde. Insofern ist fraglich, ob überhaupt ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 49 AuG vorliegt, was im Übrigen auch für den Zeitraum, als der Beschwerdeführer in Sirnach arbeitete, zutrifft. Dies kann indes offengelassen werden.

2.3. Denn diese gesamte Situation lässt vermuten, dass der gegenseitige Ehewille nicht mehr gegeben ist. Diese Vermutung wird durch weitere Indizien verstärkt: Nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort von Lausen nach Sirnach verlegt und sich in Liestal abgemeldet hatte, bezog die Ehegattin gemeinsam mit B.________ eine Wohnung in Liestal (1. Okt. 2013). Diese Wohnsituation wurde auch beibehalten, als der Beschwerdeführer sich nach der Drohung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Thurgau wieder in Liestal angemeldet hatte. Auch wenn die Eheleute aussagen, dass die Wiederanmeldung in Liestal wegen der Beseitigung ihrer ehelichen Schwierigkeiten erfolgt sei, so ist - worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat - aufgrund des zeitlichen Ablaufs davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Liestal aufgrund ausländerrechtlicher Beweggründe erfolgte.

Mit dem gesamten Ablauf des bereits oben angesprochenen Wohnortswechsels von Liestal nach Laufen wird sodann ein weiteres Mal die Vermutung verstärkt, dass kein gegenseitiger Ehewille mehr gegeben war: Bei der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle haben die Ehefrau des Beschwerdeführers und B.________ unabhängig von einander ausgesagt, dass sie in einem Konkubinatsverhältnis mit dem jeweils anderen lebten. Bereits dies lässt entgegen der beschwerdeführenden Auffassung ein Missverständnis als unwahrscheinlich erscheinen. Kommt hinzu, dass - wie sich aus den Akten ergibt ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) - das Konkubinatsverhältnis von Seiten der Ehefrau auch ausdrücklich hervorgehoben (Unterstreichung) wurde. Beide haben ihre Aussagen unterschriftlich bezeugt. Ferner lautet der Mietvertrag für die Wohnung nur auf diese beiden. Der Beschwerdeführer ist nicht Vertragspartei. Konsequenterweise hat dieser deshalb keine korrekte Briefkastenbeschriftung, sondern nur einen Aufkleber.

2.4. Weitere Indizien sprechen dafür, dass der Ehewille fehlt. Bei polizeilichen Kontrollen war der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden, sondern nur seine Ehefrau und B.________. Persönliche Effekten des Beschwerdeführers waren kaum in der Wohnung. Auch ein zweites Bett fehlte. Nicht glaubwürdig erscheint - wie die Vorinstanz zu Recht festhält -, dass B.________ während mehreren Monaten nur auf dem Sofa geschlafen habe. Für weitere Einzelheiten kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Insgesamt ist daher zu Recht von einem fehlenden Ehewillen auszugehen, und Art. 42 Abs. 1 AuG ist seit anfangs Oktober 2013 nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Verlängerung ist deshalb nicht gegeben.

2.5. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist am 15. März 2012 in die Schweiz gezogen. Die Dreijahresfrist ist nicht gegeben.

2.6. Auch der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG ist nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat auch hier einlässlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der häuslichen Gewalt nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, sondern legt nur seine Sicht der Dinge dar. In Bezug auf das Tatbestandselement der sozialen Wiedereingliederung in der Türkei, legt er nicht dar, warum gerade

er stark gefährdet erscheint.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass