Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_478/2024 KI-generiert

Claimant v. Federal Department of Finance (Liability for Local Construction Dispute)

Geschäftsnummer 2C_478/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request for compensation with the Swiss Federal Department of Finance (EFD) due to state liability related to a construction dispute in the city of U.________. The EFD denied the request, and the individual appealed this decision to the Federal Administrative Court, which also upheld the denial. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions and alternatively requesting that any affirmation of the EFD's decision should not preclude the possibility of reaching a political settlement for compensation regarding theoretical work performed. The appeal involved questions regarding the state liability of the federal government for actions at the communal level and whether the federal government's refusal constituted a violation of rights.

Legislator-Regeste

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Art. 85 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG; Claimant v. Federal Department of Finance (Liability for Local Construction Dispute): The EFD denied the request, and the individual appealed this decision to the Federal Administrative Court, which also upheld the denial. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions and alternatively requesting that any affirmation of the EFD's decision should not preclude the possibility of reaching a political settlement for compensation regarding theoretical work performed. The appeal involved questions regarding the state liability of the federal government for actions at the communal level and whether the federal government's refusal constituted a violation of rights.

Schlagwörter

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Staatshaftung Schadenersatzbegehren Haftungsbegründung staatliche Entschädigung Streitwert Verwaltungsbeschwerde vereinfachtes Verfahren Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 85 BGG
Gemäss Art. 85 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr.
Art. 42 Abs. 2 Satz
Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat die Beschwerde führende Partei in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern dies nicht gerade auf der Hand liegt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 146 II 276 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG zwar von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art.
Art. 42 BGG
Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Art. 106 Abs. 2 BGG
The submission lacked the required substantiation, especially regarding alleged fundamental rights violations.
Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG
Schliesslich legt er nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie erwogen hat, dass Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG , welcher das Beschwerderecht der Privatklägerschaft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen zum Gegenstand hat, keine Grundlage für eine Haftung des Bundes darstelle.
Art. 108 BGG
The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using its simplified procedure based on this article.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The losing appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The submission lacked the required substantiation, especially regarding alleged fundamental rights violations.

Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using its simplified procedure based on this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to affirm that the appeal was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_478/2024

Urteil vom 18. Oktober 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staatshaftung; Schadenersatzbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. August 2024 (A-3009/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 14. April 2021 reichte A.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um Entschädigung aus Staatshaftung im Zusammenhang mit einer Baustreitigkeit in der Stadt U.________ ein. Er ersuchte am 11. Juni 2021 darum, eine solidarische Mitverantwortung des Bundes in der Sache zu prüfen.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wies das EFD das Gesuch von A.________ ab.

1.2. Mit Urteil vom 15. August 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ab.

1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2024 sowie die Verfügung des EFD vom 3. Juni 2022 aufzuheben. Ferner beantragt er "hilfsweise", für den Fall, dass das Bundesgericht die Verfügung des EFD bestätigen sollte, "dies in einer Art und Weise zu tun, die zugleich [klarstelle], dass dadurch hinsichtlich der Möglichkeit einer politischen Einigung zwischen [ihm] und dem Land, namentlich im Sinne der Gewährung einer Entschädigung für geleistete Theoriearbeit, nichts vorweggenommen [werde]".

Weil das angefochtene Urteil fehlte, setzte das Bundesgericht A.________ mit Formularverfügung vom 1. Oktober 2024 eine am 16. Oktober 2024 ablaufende Frist an, um den Mangel zu beheben. A.________ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 nach und reichte gleichzeitig eine als "Anmerkung zum Streitgegenstand" bezeichnete Beschwerdeergänzung ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Gemäss Art. 85 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat die Beschwerde führende Partei in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern dies nicht gerade auf der Hand liegt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 146 II 276 E. 1.2.1, mit Hinweisen; 139 II 340 E. 4; Urteil 1C_369/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 1.1.4).

Zur Frage des massgebenden Streitwerts enthalten die Eingaben des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben. So behauptet er einerseits, er habe im vorinstanzlichen Verfahren - entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - keine (angemessene) Entschädigung beantragt. Sodann führt er aus, er sei der Ansicht, dass er "nach wie vor um Entschädigung bitte, und diese auch eher hoch [sei]"; nach seinen Berechnungen ergäbe sich bis Ende 2024 ein Betrag von Fr. 8'200'000.--. Schliesslich bringt er vor, die Streitsache habe einen überwiegend ideellen Wert, "was bedeute, dass sie überhaupt keinen Streitwert [habe]". Dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, die ein Eintreten auf die Beschwerde unabhängig vom Streitwert rechtfertigen könnte, wird in der Beschwerde in keiner Weise dargetan und eine solche ist auch nicht offensichtlich.

Damit erscheint zweifelhaft, ob die Voraussetzungen von Art. 85 BGG erfüllt sind. Die Frage kann indessen offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann.

3.

3.1. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2024 sein, welches die Verfügung des EFD vom 3. Juni 2022 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 1.3).

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht nach Art. 106 Abs. 1 BGG zwar von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 150 I 39 , nicht publ. E. 2.1 ; 142 I 135 E. 1.5).

Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hin weisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 141 I 36 E. 1.3).

3.3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise die Verantwortlichkeit des Bundes im vorliegenden Fall verneint hat. Nicht Verfahrensgegenstand bilden allfällige Entschädigungsanprüche, die der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, künftig auf politischem Weg geltend zu machen beabsichtigt. Soweit der Beschwerdeführer das Bundesgericht (sinngemäss) darum ersucht, sicherzustellen, dass die Möglichkeit einer politischen Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeinwesen gewahrt bleibt, geht sein Begehren über den Verfahrensgegenstand hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist.

3.4. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass das Begehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Bausache in seiner Nachbarschaft in der Stadt U.________ stehe, wobei er bereits erfolglos bei der Einwohnergemeinde U.________ ein Gesuch um staatshaftungsrechtliche Entschädigung gestellt habe. Sodann hat sie gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Haftung des Bundes bestehen kann (vgl. insb. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32] ; vgl. auch BGE 148 II 73 E. 3). Ferner hat sie erwogen, dass in der Schweiz kein einheitliches Verantwortlichkeitsrecht existiere, sondern eine grundsätzliche Trennung von kantonalem und Bundesstaatshaftungsrecht. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass keine Rechtsgrundlage und kein Raum für eine subsidiäre bzw. "solidarische" Haftung des Bundes für kommunales Handeln, wie vom Beschwerdeführer gefordert, bestehe.

3.5. In seinen teils schwer nachvollziehbaren Eingaben an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Dies gilt namentlich bezüglich seiner theoretischen Ausführungen zum Koordinationsbedarf zwischen den drei Staatsstufen bzw. zu dem von ihm vorgeschlagenen System "zur formellen Koordination widersprüchlicher Standpunkte von an einer Sache beteiligten Behörden", seiner Kritik am kommunalen und kantonalen Verfahren sowie seiner Mutmassungen über die angebliche "Zurückhaltung" der Justiz. Welche Rechtsverletzungen er der Vorinstanz konkret vorwirft, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen. Soweit er eine "Verfahrensführung wider Treu und Glauben" geltend macht, erfüllen seine Vorbringen die strengen Anforderungen an die Substanziierung von Verfassungsrügen nicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auch genügen Verweise auf seine Beschwerde an die Vorinstanz nicht, da eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1 ; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Schliesslich legt er nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie erwogen hat, dass Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG , welcher das Beschwerderecht der Privatklägerschaft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen zum Gegenstand hat, keine Grundlage für eine Haftung des Bundes darstelle.

Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob und inwiefern der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich beanstandet, zumal er in seiner Beschwerdeergänzung selbst anzuerkennen scheint, dass die Argumentation der Vorinstanzen stichhaltig sein und der Weg über ein allfälliges Staatshaftungsgesuch schon zum jetzigen Zeitpunkt auszuschliessen sein könnte.

4.

4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov