Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_478/2015 KI-generiert

FINMA Supervisory Measures Challenge Dismissed for Lack of Specific Constitutional Grounds

Geschäftsnummer 2C_478/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against the Swiss financial market supervisory authority, which issued several provisional measures against a financial services company. These measures included a prohibition on conducting certain financial activities without authorization, the appointment of an investigator with broad powers to manage the company’s assets, and restrictions on the company’s representatives from taking further actions without the investigator's consent. The affected party sought to challenge these measures through administrative proceedings, including requests for suspensive effect on the decisions, but these requests were consistently denied by the administrative court. Ultimately, the case escalated to the Federal Tribunal, where the complainants argued that their rights had been violated and that the authority's oversight activities were not applicable to their situation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 104 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 37 VGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; FINMA Supervisory Measures Challenge Dismissed for Lack of Specific Constitutional Grounds: These measures included a prohibition on conducting certain financial activities without authorization, the appointment of an investigator with broad powers to manage the company’s assets, and restrictions on the company’s representatives from taking further actions without the investigator's consent. The affected party sought to challenge these measures through administrative proceedings, including requests for suspensive effect on the decisions, but these requests were consistently denied by the administrative court. Ultimately, the case escalated to the Federal Tribunal, where the complainants argued that their rights had been violated and that the authority's oversight activities were not applicable to their situation.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollorgan Anfechtung von Verwaltungsverfügungen zweckgebundenes Vermögen konnexe Verfahren Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by a ruling of the single judge in the simplified procedure based on this article because it lacked sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

A-2764/2024 (2024-12-18)
State Liability Claim Barred by Uniqueness of Legal Protection Principle
«…gliche Mass- nahmen ab. Die dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg (vgl. Urteile des BGer 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015, 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 und 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016). C. Am 4. Juni 2015 verfügte die…»
2C_15/2022 (2022-01-26)
Parents v. Cantonal Medical Service (Mask Mandate)
«…e und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.1). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Abw…»
2C_686/2020 (2020-09-03)
Appeal Against Refusal to Suspend COVID-19 Mask Ordinance
«…tene Zwischenverfügung und die dort vorgenommene Interessenabwägung inhaltlich verfassungswidrig wären (vgl. das Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2); dies ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigt - entgegen ihrer Begründungspflicht ( Art. 106 Abs…»
2C_860/2017 (2018-03-05)
Federal Supreme Court Upholds Liquidation and Reprimand for Unauthorized Deposit Taking
«…icht Ausstandsbegehren. Die damit verbundenen Bemühungen blieben ohne Erfolg (vgl. auch die bundesgerichtlichen Urteile 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015, 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 und 2C_1048/2015 vom 4. Januar 2016). C. C.a. Am 4. Juni 2015 verfügte…»
B-3729/2015 (2017-08-25)
Company's "Convertible Bonds" Deemed Public Deposits; Director Banned
«…Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und weitere vorsorgliche Massnahmen ab (Verfahren B-6734/2014). Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die letzte Zwischenverfügung vom 23. April 2015 nicht…»
2C_183/2016 (2016-05-26)
Asylum Seeker's Hardship Permit Renewal Denied After Expulsion Upheld
«…ftigen Grundlage beruht, nicht nachvollziehbar erscheint und deshalb im Resultat als willkürlich zu gelten hat (Urteile 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweis und 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). 1.4. Die Eingabe des B…»
B-7563/2015 (2016-02-15)
Recusal Request Denied Due to Unsubstantiated Allegations of Bias
«…enden Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wei- tere vorsorgliche Massnahmen ab. Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen die letzte diesbezügliche Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltun…»
2C_1048/2015 (2016-01-04)
FINMA Enforcement vs. Banking Act Violations Appeal Mootness
«…tenden Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. weitere vorsorgliche Massnahmen ab. Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen die letzte diesbezügliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs…»
2C_642/2015 (2015-11-09)
Challenge to Denial of Suspension of FINMA Provisional Measures
«…bzw. in welchen Punkten deren - verfahrensbedingt zulässigerweise kurze - Begründung gehörsverletzend wäre (vgl. Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2). Angesichts der erstinstanzlich festgestellten Indizien für eine Unterstellungspflicht ist sod…»
B-6734/2014 (2015-10-20)
Mootness of Appeal Due to Superseded Measures, with Sanctions for Prolixity and Decorum Violations
«…ch der Beschwerdeführenden um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. E.c Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Zwischenverfügung vom 23. A…»
2C_567/2015 (2015-07-24)
FINMA Liquidation vs. Shareholder Appeal on Provisional Measures
«…tenden Verfügungen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. weitere vorsorgliche Massnahmen ab. Mit Urteil 2C_478/2015 vom 3. Juni 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen die letzte diesbezügliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_478/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Y.________AG, handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 23. April 2015.

Erwägungen:

1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 verbot die FINMA der Y.________ AG (nachfolgend: Y.________ AG) generell, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu treiben, was namentlich jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und entsprechende Werbung umfasste. Zugleich setzte sie einen Untersuchungsbeauftragten ein, der mit den Kompetenzen ausgestattet wurde, alleine und umfassend für die Y.________ AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen. Den Gesellschaftsorganen, darunter A.________, wurden weitere Rechtshandlungen für jene ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten untersagt. Diese superprovisorische Verfügung bestätigte die FINMA mit provisorischer Verfügung vom 19. November 2014, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Dagegen gelangte A.________ für sich sowie die Y.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies am 27. November 2014 ein erstes Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen bzw. um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Ein zweites Gesuch um superprovisorische Massnahmen wies es mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 ab. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 sodann wies es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 6. Januar 2015 ersuchten A.________ und die Y.________ AG erneut sinngemäss um (superprovisorischen) Erlass der im bisherigen Verfahrensverlauf beantragten vorsorglichen Massnahmen bzw. (superprovisorisch) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem das Beschwerdeverfahren infolge eines Ausstandsbegehrens zwischenzeitlich sistiert worden war, erneuerten die Betroffenen am 3. April 2015 ihr Gesuch vom 6. Januar 2015; das Bundesverwaltungsgericht wies die - superprovisorischen - Begehren mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 wiederum ab. Nachdem die FINMA mit Schreiben vom 17. April 2015 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 ab.

Am 26. Mai 2015 überreichte A.________ dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt in eigenem Namen sowie für die Y.________ AG zuhanden des Schweizerischen Bundesgerichts eine vom 22. Mai 2015 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2015. Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der (am Bundesverwaltungsgericht hängigen) Beschwerde gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 9. Oktober 2014 bzw. die provisorische Verfügung der FINMA vom 19. November 2014 sei anzuordnen; dies habe gemäss Art. 103/104 BGG superprovisorisch, eventuell nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu geschehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Massnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 103 bzw. Art. 104 BGG gegenstandslos.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, namentlich über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. etwa Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG die bei der Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen möglichen Beschwerdegründe auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die Beschwerde führende Partei hat unter Berücksichtigung der mit Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen verbundenen Besonderheiten gezielt darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Beschwerdeführer äussern sich umfangreich über die ihrer Ansicht nach mangelhafte Aufgabenwahrnehmung durch den Untersuchungsbeauftragten und namentlich über die angebliche Unzulässigkeit der Aufsichtstätigkeit der FINMA in ihrem Fall, finden sie doch, dass die streitbezogenen Finanzdienstleistungen offensichtlich nicht unterstellungspflichtig seien. Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren, das im Rahmen des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens gestellt worden war, mit den Voraussetzungen der Aufsichtstätigkeit der FINMA befasst hat (Urteil B-143/2015 vom 23. Februar 2015 E. 3). Die Beschwerdeführer machen sowohl in diesem Zusammenhang wie auch in anderer Hinsicht unter mehrfacher Nennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihre Argumente seien nicht gehört worden. Ihren weitgehend appellatorischen, eher auf den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogenen Äusserungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung und die damit vorgenommene Interessenabwägung inhaltlich verfassungswidrig, bzw. in welchen Punkten deren - verfahrensbedingt zulässigerweise knappe - Begründung gehörsverletzend wäre. Angesichts der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ab S. 7 (Mitte) der Zwischenverfügung ist insbesondere der Gehörsverweigerungsvorwurf in Bezug auf die Problematik wiederholt gestellter Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift genügen den besonderen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Näherer Betrachtung bedarf einzig ein Punkt:

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom Einzelrichter erlassen worden ist; sie verweisen dazu auf Art. 21 und 23 VGG . Sie übersehen, dass Inhalt der Zwischenverfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die FINMA-Verfügung oder die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens bildet. Gemäss Art. 55 und 56 VwVG entscheidet darüber der Vorsitzende oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz; diese Bestimmungen finden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Anwendung, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ( Art. 37 VGG ). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit der Verfahrensordnung befassen, legen sie nicht dar, welches konkrete verfassungsmässige Recht in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll.

2.3. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende, der Verfahrenskonstellation angepasste Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller