Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_477/2011 KI-generiert

Dominican National's Residence Permit Renewal Denial Upheld

Geschäftsnummer 2C_477/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman from the Dominican Republic who married a Swiss citizen in 2006 and immigrated to Switzerland in 2007, leaving her three children behind. She was granted a residence permit which was extended until June 2010, during which time the couple separated. In July 2010, the cantonal migration office denied her request for an extension of her residence permit and ordered her deportation, a decision upheld through various appeals to the cantonal security directorate and subsequently, the cantonal administrative court. In June 2011, she filed a complaint with the federal court seeking the annulment of the administrative court's ruling and a new residence permit, claiming no legitimate grounds were provided for the denial despite her new relationship and pregnancy.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c BGG, Art. 50 Abs. 2 AuG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Dominican National's Residence Permit Renewal Denial Upheld: She was granted a residence permit which was extended until June 2010, during which time the couple separated. In July 2010, the cantonal migration office denied her request for an extension of her residence permit and ordered her deportation, a decision upheld through various appeals to the cantonal security directorate and subsequently, the cantonal administrative court. In June 2011, she filed a complaint with the federal court seeking the annulment of the administrative court's ruling and a new residence permit, claiming no legitimate grounds were provided for the denial despite her new relationship and pregnancy.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Ehetrennung Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal is based on this article concerning the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because the matter did not grant an entitlement to a residence permit or concerned deportation.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposes court costs on the appellant.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG

Cited as the basis for the inadmissibility, indicating the appeal concerns matters where no right to a permit or deportation order exists under federal or international law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_477/2011

Urteil vom 9. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Mai 2011.

Erwägungen:

1. X.________, 1978 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete Mitte 2006 in ihrer Heimat einen um 28 Jahre älteren Schweizer Bürger. Am 2. Juni 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wobei sie ihre drei vorehelichen Kinder zurückliess. Sie erhielt eine zuletzt bis 1. Juni 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Seit ca. Februar 2010 lebten die Ehegatten getrennt.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde am 2. Mai 2011 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2011 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführerin unter keinem Titel ein Anspruch auf Bewilligungserneuerung zustehe. Diese beruft sich zwar auf Art. 42 sowie Art. 50 Abs. 2 AuG. Inwiefern sich daraus angesichts der nicht näher diskutierten (zur Begründungspflicht s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG ) Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter den gegebenen Umständen ein Bewilligungsanspruch ergeben könnte, bleibt unerfindlich. Mit dem Hinweis auf eine kürzlich eingegangene Beziehung zu einem neuen Freund, mit dem sie zusammenziehen will und von dem sie im vierten Monat schwanger sein will, lässt sich kein Bewilligungsanspruch begründen. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf E. 2.1 letzter Absatz des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Die Beschwerde ist damit in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller