Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_475/2022 KI-generiert

Appellant v. Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI) on Standing for Complaint Regarding Cult Broadcasts

Geschäftsnummer 2C_475/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a Swiss broadcasting company following the airing of a reportage titled "Der Teufel mitten unter uns" on December 14, 2021, which explored alleged secret satanic circles in Switzerland purportedly involved in heinous rituals. Subsequent reactions were discussed in a "Q & A" segment aired on December 21, 2021. The complaint was dismissed by the Independent Complaints Authority for Radio and Television, citing the complainant's lack of standing for an individual or public complaint. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, objecting to the previous decision and claiming personal victimization by ritual violence. The appeal challenged the decision's unaddressed aspects regarding alleged ritual violence but failed to present a sufficient legal basis, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 96 Abs. 1 RTVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Appellant v. Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI) on Standing for Complaint Regarding Cult Broadcasts: Subsequent reactions were discussed in a "Q & A" segment aired on December 21, 2021. The complaint was dismissed by the Independent Complaints Authority for Radio and Television, citing the complainant's lack of standing for an individual or public complaint. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, objecting to the previous decision and claiming personal victimization by ritual violence. The appeal challenged the decision's unaddressed aspects regarding alleged ritual violence but failed to present a sufficient legal basis, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Gründe des öffentlichen Interesses öffentliche Verhandlung Amtsmissbrauch Streitgegenstand Medienrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon by the decision of the presiding member acting as a single judge in simplified procedure because it lacked sufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The decision not to enter upon the appeal was based on the finding that the appeal contained no sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_475/2022

Urteil vom 29. Juni 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fernsehen SRF, Sendung "rec." vom 14. Dezember 2021, Ausstrahlung "Der Teufel mitten unter uns" und

"Q & A" zur Reportage vom 21. Dezember 2021,

Beschwerde gegen den Entscheid b der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Mai 2022 (b.913).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 14. Dezember 2021 auf seinem Youtube-Kanal im Rahmen des Reportageformats "rec." die Ausstrahlung "Der Teufel mitten unter uns". Darin ging die Redaktion Geschichten nach, wonach in der Schweiz im Untergrund operierende Zirkel von Satanisten bestehen, die in grausamen Ritualen Kinder quälen, sexuell missbrauchen oder gar schlachten. Die Reaktionen wurden im am 21. Dezember 2021 veröffentlichten "Q & A" zur Reportage thematisiert.

1.2. Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 trat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) auf eine Beschwerde von A.________ gegen die erwähnte Publikation nicht ein. Sie erwog, er sei weder zu einer Individual- bzw. Betroffenenbeschwerde legitimiert, noch könne seine Eingabe als Popularbeschwerde entgegengenommen und behandelt werden.

1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juni 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 wurde ihm eine Frist bis zum 28. Juni 2022 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Dieser Aufforderung leistete er innert Frist Folge.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sich aus der Rechtsschrift selber ergeben; pauschale Verweise auf frühere Eingaben bzw. Rechtsschriften oder auf die Akten sind nicht zulässig ( BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_478/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.1; 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3.1). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer sei zur Individual- bzw. Betroffenenbeschwerde nicht legitimiert, da in der beanstandeten Publikation in keiner Weise auf ihn Bezug genommen worden sei (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). Zudem erfülle er die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde ( Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ) nicht. Schliesslich bestehe auch kein öffentliches Interesse, welches es erlauben würde, auf Beschwerden einzutreten, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 96 Abs. 1 RTVG ). Vor diesem Hintergrund ist die UBI auf die an sie gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz habe ihm die Legitimation zur Erhebung einer Betroffenen- oder einer Popularbeschwerde zu Unrecht abgesprochen. Vielmehr wirft er dieser ohne nähere Präzisierungen vor, seine Argumente in Bezug auf rituelle Gewalt aus der "Astralwelt" verkannt und ihn für unzurechnungsfähig erklärt zu haben. Ferner führt er aus, die Existenz eines Hexenreichs sei gut begründet, sodass ein Entscheid im öffentlichen Interesse liegen würde. Schliesslich behauptet er, dass er selbst Opfer ritueller Gewalt aus der "Astralwelt" sei.

Mit diesen teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen, die keinen konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen aufweisen, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht in rechtsgenüglicher Weise darzutun, inwiefern die Ausführungen der UBI, wonach an der Behandlung seiner Eingabe kein öffentliches Interesse bestehe, Recht verletzen sollen. Sollte er sinngemäss auf Beschwerdebeilagen verweisen wollen, genügt dies nach dem Gesagten den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. E. 2.1 hiervor),

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Urteil 2C_589/2018 vom 5. April 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen und dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov