Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_474/2009 KI-generiert

Algerian National v. Cantonal Administrative Court (Procedural Leniency Appeal)

Geschäftsnummer 2C_474/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a married couple regarding the denial of a residence permit for the Algerian national following the rejection of a family reunification request by the local authorities in Solothurn. Initially, the Department of Internal Affairs denied the permit in April 2008, a decision that was upheld by the Federal Court in 2009. Subsequently, an additional request for family reunification was also denied. The couple appealed this decision to the cantonal administrative court, but their appeal was deemed inadmissible because they failed to meet financial requirements for the legal process. The couple then brought their case to the Federal Court, focusing on the cantonal court's procedural decision rather than the substantive ruling. The Federal Court found that the appeal lacked sufficient grounds and did not meet procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG; Algerian National v. Cantonal Administrative Court (Procedural Leniency Appeal): Initially, the Department of Internal Affairs denied the permit in April 2008, a decision that was upheld by the Federal Court in 2009. Subsequently, an additional request for family reunification was also denied. The couple appealed this decision to the cantonal administrative court, but their appeal was deemed inadmissible because they failed to meet financial requirements for the legal process. The couple then brought their case to the Federal Court, focusing on the cantonal court's procedural decision rather than the substantive ruling. The Federal Court found that the appeal lacked sufficient grounds and did not meet procedural requirements.

Schlagwörter

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Familiennachzug gesetzliche Verfahrensfrist unentgeltliche Rechtspflege Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Teilentscheid Familiennachzugsbewilligung verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing court costs corresponding to the outcome of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG

Used to order the appellants jointly and severally, each for half share, to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_474/2009

Urteil vom 22. September 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

1. Parteien

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen), 4509 Solothurn.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2009.

Erwägungen:

1. Das Departement des Innern, Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen), des Kantons Solothurn lehnte es mit Verfügung vom 3. April 2008 ab, die Aufenthaltsbewilligung des mit der Schweizer Bürgerin Y.________ verheirateten algerischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1975) zu verlängern. Die Bewilligungsverweigerung wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_672/2008 vom 9. April 2009 rechtskräftig. Ein in der Folge neu gestelltes Gesuch um Familiennachzug bzw. Bewilligung des Aufenthalts für X.________ wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 18. Mai 2009 ab. Y.________ focht diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dessen Vizepräsident erliess am 18. Juni 2009 eine Verfügung, womit er unter anderem ein (zweites) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, einem Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses entsprach (drei Raten à Fr. 300.-- per 30. Juni, 31. Juli und 31. August 2009 mit Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rate) und die Gesuche um Bewilligung der Arbeitsaufnahme sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung über den 23. Juni 2009 hinaus abwies. Mit Urteil vom 14. Juli 2009 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil bereits die erste Rate des Kostenvorschusses nicht fristgerecht und bloss teilweise bezahlt worden war.

Am 3. Juli 2009 (Postaufgabe) gelangten X.________ und Y.________, unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009, mit zwei vom 28. Juni 2009 datierten Schreiben je gleichen Inhalts (einmal deutsch, einmal französisch) ans Bundesgericht, worin sie sich zur ausländerrechtlichen Situation von X.________ äusserten. Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 30. Juli 2009 wurden sie über die bei der Beschwerdeerhebung zu beachtenden Modalitäten belehrt und darüber ins Bild gesetzt, dass die Beschwerdefrist noch laufe. Am 4. August 2009 reichten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Schreiben mit drei Beilagen ein. Ein weiteres Dokument (Kursbestätigung Deutsch für X.________) ging am 11. August 2009 beim Bundesgericht ein.

2. Ausdrücklich erwähnt wird von den Beschwerdeführern nur die verfahrensleitende Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2009. Mithin bildet nur dieser behördliche Akt Anfechtungsgegenstand, nicht aber das Urteil vom 14. Juli 2009, womit das Verwaltungsgericht einen Nichteintretens- und damit einen Endentscheid gefällt hat. Ohnehin sind die zwei hauptsächlichen Eingaben der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2009 vor der Fällung des Urteils vom 14. Juli 2009 erfolgt und können schon darum nicht als Beschwerde gegen das Endurteil betrachtet werden. Ist dieses nicht angefochten worden und mithin rechtskräftig geworden, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der prozessleitenden Verfügung vom 18. Juni 2009 (fort-)besteht. Im Übrigen fehlte es diesbezüglich an einer sachbezogenen, den Formanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung. Innert der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist ist, trotz entsprechender Belehrung, keine - verbesserte - Rechtsschrift nachgereicht worden.

Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller