Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_473/2021 KI-generiert

Litigant Denied Legal Aid Due to Failure to Challenge Cantonal Court's Reasoning on Timeliness of Revision

Geschäftsnummer 2C_473/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer filed a request for revision with the Tax Appeals Commission of the Canton of Basel-Stadt, which was rejected by a single judge decision. The taxpayer then appealed to the Appellate Court of Basel-Stadt, requesting the right to free legal aid, which was also denied on the grounds that the revision request was untimely and lacked proof of necessity. The legal aid request was considered hopeless as the taxpayer did not prove her financial need and failed to demonstrate that she had only recently discovered the basis for her revision request. Furthermore, the taxpayer was instructed to pay a cost advance, failing which the appeal would not proceed. Consequently, the taxpayer filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the refusal of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Litigant Denied Legal Aid Due to Failure to Challenge Cantonal Court's Reasoning on Timeliness of Revision: The taxpayer then appealed to the Appellate Court of Basel-Stadt, requesting the right to free legal aid, which was also denied on the grounds that the revision request was untimely and lacked proof of necessity. The legal aid request was considered hopeless as the taxpayer did not prove her financial need and failed to demonstrate that she had only recently discovered the basis for her revision request. Furthermore, the taxpayer was instructed to pay a cost advance, failing which the appeal would not proceed. Consequently, the taxpayer filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the refusal of legal aid.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss allgemeiner Rechtsgrundsatz Revisionsverfahren Zahlungsauftrag Steuerveranlagungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible by simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 32 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the decision being made by the instructing judge in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the request for free legal aid, which was subsequently denied in order no. 2.

Art. 64 BGG

Cited in relation to the request for free legal aid, which was subsequently denied in order no. 2.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the request for free legal aid, which was subsequently denied.

Art. 65 BGG

Cited as the general principle for ordering court costs based on the outcome of the case.

Art. 65 BGG

Cited as the general principle for ordering court costs, applied in order no. 3.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the losing party to pay the court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the payment of reduced court costs in order no. 3.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that the winning canton is not entitled to reimbursement of costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish that the decision under appeal (regarding cost advance/legal aid) is a final, challengeable interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_473/2021

Urteil vom 2. Juli 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt,

Clarastrasse 12, 4058 Basel.

Gegenstand

Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 3. Juni 2021 (VD.2021.54).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) unterbreitete der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sinngemäss ein Revisionsgesuch. Die Steuerrekurskommission trat mit einzelrichterlichem Entscheid STRK.2020.87 vom 17. März 2021 auf das Gesuch nicht ein, wogegen die Steuerpflichtige an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte.

1.2. In ihrer Eingabe an das Appellationsgericht ersuchte die Steuerpflichtige auch um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung VD.2021.54 vom 3. Juni 2021 wies das Appellationsgericht das Gesuch ab. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass ein Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu erheben sei, wobei die um Revision ersuchende Person aufzuzeigen habe, in welchem Zeitpunkt sie vom Revisionsgrund erfahren habe. Die Steuerpflichtige wolle die Tatsache, dass der Vorname der Grossmutter im Familienbüchlein vom 29. September 1998 unzutreffend verzeichnet worden sei, erst anlässlich des Todesfalles ihrer Mutter vom 7. Juni 2020 erfahren haben. Im Rekurs an die Steuerrekurskommission habe sie den massgebenden Zeitpunkt aber nicht genannt, weshalb es im dortigen Verfahren zutreffend zum Nichteintreten gekommen sei. Das im appellationsgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei daher zufolge Aussichtslosigkeit der Hauptsache abzuweisen, zumal die Steuerpflichtige auch ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Mit einem Renteneinkommen von Fr. 686.30 pro Monat lasse sich das Leben nicht bestreiten. Die Steuerpflichtige müsse über weitere Einkünfte oder über Vermögen verfügen, worüber sie aber keine Angaben gemacht habe. Entsprechend werde die Steuerpflichtige aufgefordert, innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von zehn Tagen, gerechnet ab Zustellung der Verfügung, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu erbringen, ansonsten auf die Sache nicht eingetreten werde.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2021 (Poststempel) beantragt die Steuerpflichtige sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.

2.

2.1. Dem Bundesgericht liegt ein Zwischenentscheid vor, der im vorliegenden Fall selbständig anfechtbar ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 2C_795/2020 vom 2. Oktober 2020 E. 2.2). Der Zwischenentscheid beruht auf eidgenössischem Verfassungsrecht ( Art. 29 Abs. 3 BV ) bzw. kantonalem Verfahrensrecht (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BS; SG 270.100]). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 146 III 303 E. 2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).

2.2. Die Steuerpflichtige bekräftigt im bundesgerichtlichen Verfahren, dass sie vom massgebenden Sachumstand, also dem fehlerhaften Familienbüchlein, erst nach dem Tod ihrer Mutter erfahren habe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 ("Eingabe leider per normaler Post", so die Steuerpflichtige) habe sie das Verwaltungsgericht auf die gewonnene Erkenntnis hingewiesen. In der Folge legt die Steuerpflichtige weitere Sachumstände dar, die ihre Abstammung bzw. die offenbar nicht ganz übersichtlichen Verwandtschaftsverhältnisse betreffen. Streitig und zu prüfen kann aber nur sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar geschlossen habe, dass die Steuerpflichtige das Erlangen der für eine Revision erforderlichen Kenntnis nicht aufgezeigt habe, weshalb die Hauptsache sich als aussichtslos erweise (zumal die Prozessarmut nicht nachgewiesen sei). Dabei handelt es sich um eine Frage des kantonalen Rechts, was eine Auseinandersetzung unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts, insbesondere des allgemeinen Willkürverbots ( Art. 9 BV ) erfordert. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_145/2021 vom 19. Februar 2021 E. 2.4), unterbleibt jede zumindest beiläufige Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage. Den gesetzlichen Anforderungen genügt dies nicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.3. Die Beschwerde enthält damit offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es ist mit Blick auf den Sachzusammenhang anzunehmen, dass die Steuerpflichtige auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erheben will. Der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich indes als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aber reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher