Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_473/2007 KI-generiert

Theatre Association v. Municipality (Subsidy Allocation)

Geschäftsnummer 2C_473/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a public funding dispute regarding cultural contributions in the city of Chur. The city had budgeted CHF 185,000 for support to theater productions and allocated funds to various groups, including one theater group's request for CHF 80,000, of which only CHF 20,000 was granted for one project. The theater group filed a complaint against the city's decision, arguing there should be a legal entitlement to a larger share of the budget. The cantonal administrative court dismissed the complaint, leading the group to appeal to the federal court, stating that their right to a fair allocation was violated, despite the legal framework suggesting such entitlements might not exist. The federal court ultimately chose not to consider the appeal further due to a lack of concrete legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 20 KFG, Art. 1 KFG, Art. 2 KFG, Art. 3 KFG, Art. 8 KFG, Art. 83 lit. k BGG; Theatre Association v. Municipality (Subsidy Allocation): The city had budgeted CHF 185,000 for support to theater productions and allocated funds to various groups, including one theater group's request for CHF 80,000, of which only CHF 20,000 was granted for one project. The theater group filed a complaint against the city's decision, arguing there should be a legal entitlement to a larger share of the budget. The cantonal administrative court dismissed the complaint, leading the group to appeal to the federal court, stating that their right to a fair allocation was violated, despite the legal framework suggesting such entitlements might not exist. The federal court ultimately chose not to consider the appeal further due to a lack of concrete legal grounds.

Schlagwörter

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Subvention Beitragsforderung Verein Vorschriften über die Beförderung öffentliche Verhandlung Zuschlagskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision was made in the simplified procedure based on this article due to insufficient grounds for the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 83 lit. k BGG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible because it concerned a subsidy for which no legal claim existed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 145 I 121
Regional Catholic Church Budget Subsidy for Family Planning
«…ruch besteht. Der hier streitbetroffene Betrag fällt unter den Begriff der Subvention in diesem Sinne (vgl. etwa Urteil 2C_473/2007 vom 18. September 2007 E. 2.1). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf eine Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG…»
2C_955/2016 (2018-12-17)
Diocese of Chur v. Graubünden Landeskirche Budget Approval (Family Planning Subsidy)
«…ruch besteht. Der hier streitbetroffene Betrag fällt unter.den Begriff der Subvention in diesem Sinne (vgl. etwa Urteil 2C_473/2007 vom 18. September 2007 E. 2.1). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf eine Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG…»
100 2013 132 (2013-12-18) · be
Lottery Fund Contribution Claim for Monument Preservation Costs
«…g stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1, 2C_473/2007 vom 18.9.2007, E. 2.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde of…»
100 2013 113 (2013-11-26) · be
Sports Club v. Cantonal Police and Military Directorate (POM) (Sports Fund Contribution Dispute)
«…g stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1, 2C_473/2007 vom 18.9.2007, E. 2.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde of…»
100 2012 221 (2013-11-21) · be
Vocational Training Subsidy Denial Upheld on Grounds of Existing Provision and Fiscal Prudence
«…Bestimmung dar (vgl. vorne E. 2.3; vgl. auch BGer 2C_258/2012 vom 22.3.2012, E. 2.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1, 2C_473/2007 vom 18.9.2007, E. 2.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde of…»
2C_360/2012 (2012-08-17)
Asylum Seeker's Claim for Educational Scholarship Denied Over Loan Option
«…Art. 83 lit. k BGG ein Anspruch auf Subvention besteht, kommt es (gleich wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. h OG ; Urteil 2C_473/2007 vom 18. September 2007 E. 2.1) insbesondere darauf an, ob der Subventionserlass genügend konkret umschreibt, unter welc…»
2C_762/2008 (2009-05-08)
Collective Society v. Cantonal Government Subsidy Dispute
«…Art. 83 lit. k BGG ein Anspruch auf Subvention besteht, kommt es (gleich wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. h OG ; Urteil 2C_473/2007 vom 18.09.2007 E. 2.1) insbesondere darauf an, ob der Subventionserlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedi…»
2C_619/2008 (2009-03-27)
Municipality v. Federal Roads Office: Procedural Bar to Subsidy Appeal
«…za relativa all'abrogato art. 99 cpv. 1 lett. h OG e valida anche in riferimento all'art. 83 lett. k LTF (cfr. sentenza 2C_473/2007 del 18 settembre 2007 consid. 2.1), vi è diritto ad un sussidio se l'ordinamento legale fissa esso stesso le condizioni…»
U 2007 26 (2007-07-02) · gr
Municipal Subsidy Allocation Challenge Dismissed
«…bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 18. September 2007 nicht eingetreten (2C_473/2007/leb).…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_473/2007 /leb

Urteil vom 18. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

vertreten durch A.________ und B.________, Vorstandsmitglieder,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand

Kulturbeiträge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 2. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Budget der Stadt Chur sieht für das Jahr 2007 einen Betrag von Fr. 185'000.-- für "Beiträge an Theaterproduktionen" gemäss Art. 8 des Kulturförderungsgesetzes der Stadt Chur vom 22. September 2002 (KFG) vor. Der Stadtrat von Chur nahm am 26. Februar 2007 gestützt auf Art. 20 KFG die Mittelverteilung an die Theaterproduktionen für das laufende Jahr vor. Einen Betrag von je Fr. 20'000.-- sprach er zwei Theatergruppen aus Zürich für Koproduktionen mit dem Theater Chur zu. Dem Verein X.________, der für drei Theaterprojekte um einen Beitrag von Fr. 80'000.-- ersucht hatte, sprach er für eine der drei Produktionen Fr. 20'000.-- zu. Mit Urteil vom 2. Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die vom Verein gegen den Beschluss des Stadtrats erhobene Beschwerde ab.

Mit als öffentlichrechtliche Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom 10. September 2007 beantragt der Verein X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Stadt Chur zu verpflichten, die im Budget vorgesehenen "Beiträge an Theaterproduktionen" neu und ohne besondere Benachteiligung des Beschwerdeführers an die ihr mit Leistungsvereinbarungen verbundenen Gruppen zu verteilen sowie die an die zwei Zürcher Theatergruppen vergebenen Projektbeiträge ausserhalb der Budgetposition "Beiträge an Theaterproduktionen"abzuwickeln.

2.

2.1 Das angefochtene Urteil hat die Gewährung bzw. teilweise Verweigerung einer Subvention zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer weist selber auf Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) hin, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Er hält fest, dass der vorliegende Rechtsstreit sich gerade um die Frage drehe, ob die "Gruppe der einheimischen Ansprecher" einen Rechtsanspruch auf Zuteilung des ganzen Budgetbetrags von Fr. 185'000.-- habe; seiner Auffassung nach ist dies der Fall, weshalb der gesetzliche Ausschlussgrund nicht Anwendung finden soll.

Für die Frage, ob im Sinne von Art. 83. lit. k BGG ein Anspruch auf Subvention besteht, ist nicht ausschlaggebend, ob nur lokale oder auch auswärtige Gruppen finanziell unterstützt werden können. Gleich wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. h des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]), welcher das ordentliche Rechtsmittel (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gegen die Verweigerung von (vom Bundesrecht vorgesehenen) Subventionszahlungen ausschloss, kommt es darauf an, ob der Subventionserlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass er es ins Ermessen der rechtsanwendenden Behörde stellt, ob sie einen Beitrag gewähren soll oder nicht ( BGE 118 V 16 E. 3a S. 19; 117 Ib 225 E. 2a S. 227; 116 Ib 309 E. 1b S. 312; 110 Ib 148 E. 1b S. 152 f.). Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, dass das kommunale Kulturförderungsgesetz Rechtsansprüche allenfalls auf die (vorliegend nicht streitigen) Grundbeiträge, nicht aber auf Projektbeiträge einräume. Ein Blick ins Gesetz lässt diese Auslegung der obersten kantonalen richterlichen Behörde als naheliegend erscheinen. Dass mit dem Kulturförderungsgesetz Ansprüche eingeräumt werden sollten, lässt sich vorerst weder aus dem Zweck- ( Art. 1 KFG ) noch aus dem Zielartikel ( Art. 2 KFG ) noch aus der gesetzlichen Leistungsumschreibung ( Art. 3 KFG ) ableiten. Insbesondere aber umschreibt der vorliegend massgebliche Art. 8 KFG betreffend die Unterstützung von Theaterproduktionen nicht, nach welchen Kriterien die unterstützungsberechtigten Projekte ausgewählt und wie der allfällige Beitrag zu bemessen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit gestützt auf Art. 83 lit. k BGG unzulässig, was zur Folge hat, dass die vorliegende Beschwerde - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden kann. Selbst wenn aber das ordentliche Rechtsmittel geben wäre, änderte dies am Ausgang des Verfahrens nichts:

2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), mithin nicht unmittelbar die angeblich unrichtige Anwendung von Gesetzesrecht. Dabei muss in der Beschwerdeschrift die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ausdrücklich geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem (bzw. kommunalem) Recht, liesse sich auch mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht unmittelbar die Verletzung von entsprechendem materiellen Recht geltend machen: Gemäss Art. 95 BGG kann mit diesem ordentlichen Rechtsmittel unter anderem die Verletzung von Bundesrecht (lit. a), Völkerrecht (lit. b), kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit. c) sowie von interkantonalem Recht (lit. e) gerügt werden. Dabei gelten auch hier die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG . Der Beschwerdeführer nennt nun aber kein sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebendes verfassungsmässiges Recht bzw. keine Norm des Völkerrechts oder des interkantonalen Rechts, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein könnte. Er beschränkt sich darauf, die Auslegung des einschlägigen Gemeindeerlasses in appellatorischer Weise zu diskutieren und zu kritisieren. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Chur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: