Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_471/2010 KI-generiert

Turkish National v. St. Gallen Security and Justice Department (Residence Permit Costs)

Geschäftsnummer 2C_471/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who entered Switzerland on a residence permit due to his marriage to a Swiss citizen. After relocating to another canton and subsequently being denied a renewal of his permit, he faced deportation proceedings. Following his divorce, he applied once more for a residence permit in the original canton, which was denied. He failed to pay a required fee during the appeals process, leading to the dismissal of his case by the cantonal authorities. When he appealed this dismissal, the higher administrative court upheld the decision, and he subsequently contested this ruling before the federal court. The federal court found that he did not adequately support his claims regarding potential legal violations and thus declined to entertain his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Turkish National v. St. Gallen Security and Justice Department (Residence Permit Costs): After relocating to another canton and subsequently being denied a renewal of his permit, he faced deportation proceedings. Following his divorce, he applied once more for a residence permit in the original canton, which was denied. He failed to pay a required fee during the appeals process, leading to the dismissal of his case by the cantonal authorities. When he appealed this dismissal, the higher administrative court upheld the decision, and he subsequently contested this ruling before the federal court. The federal court found that he did not adequately support his claims regarding potential legal violations and thus declined to entertain his appeal.

Schlagwörter

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Kantonswechsel/Abschreibung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Fristversäumnis Kostenvorschuss Sicherheitsleistung Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the merits based on the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to the obvious lack of a sufficient statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_471/2010

Urteil vom 28. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Kantonswechsel/Abschreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010.

Erwägungen:

1. X._______, 1957 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 23. April 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau. Ab Februar 2006 hielt er sich im Kanton Aargau auf; dort wurde ihm im April 2008 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wurde die Wegweisung verfügt. Am 14. Juli 2009 ersuchte X._______ wiederum um Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen, angeblich um erneut mit seiner Ehefrau, von welcher er seit 13. April 2010 geschieden ist, zusammenzuleben. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch ab.

Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wurde X._______ Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 27. November 2009 angesetzt. Diesen Vorschuss bezahlte er nicht, sodass das Departement das Verfahren am 8. Dezember 2009 abschrieb, wie es dies zuvor für den Fall der Säumnis angedroht hatte. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Departements ab.

Am 13. Mai 2010 hat X._______ beim Bundesgericht eine vom 13. Mai 2010 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein- und am 27. Mai 2010 aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Beruht der Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt daher praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz.

Dass der Kostenvorschuss im Rechtsmittelverfahren vor dem Departement innert angesetzter Frist nicht bezahlt worden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände erläutert, warum diesen ein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, das eine Wiederherstellung der Frist ausschliesse. Inwiefern es mit seinen Erwägungen schweizerisches Recht, insbesondere verfassungsmässige Rechte, verletzt haben könnte, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers, der sich mit der kantonalrechtlichen Fristwiederherstellungsregelung in keiner Weise auseinandersetzt, selbst ansatzweise nicht entnehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller