Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_471/2008 KI-generiert

Tunisian National v. Swiss Federal Court: Residence Permit Denial Post-Separation

Geschäftsnummer 2C_471/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Tunisian national who initially entered Switzerland in 2001 but left after his asylum application was rejected. He returned in 2004, married a Swiss citizen, and obtained a residence permit. However, after his wife sought protective measures and subsequently filed for divorce, the local foreigners' office denied his application for the extension of his residence permit, citing the breakdown of the marital relationship. His appeal to the cantonal government was unsuccessful, and a subsequent challenge to the cantonal court's decision was also dismissed, leading him to file a legal complaint with the Federal Tribunal seeking an extension of his residence permit.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 ANAG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 4 ANAG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Tunisian National v. Swiss Federal Court: Residence Permit Denial Post-Separation: He returned in 2004, married a Swiss citizen, and obtained a residence permit. However, after his wife sought protective measures and subsequently filed for divorce, the local foreigners' office denied his application for the extension of his residence permit, citing the breakdown of the marital relationship. His appeal to the cantonal government was unsuccessful, and a subsequent challenge to the cantonal court's decision was also dismissed, leading him to file a legal complaint with the Federal Tribunal seeking an extension of his residence permit.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Ehetrennung Ausdehnung des Verfahrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung substantiierte Begründung Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 113 und 116 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the subsidiary constitutional appeal (though the court ultimately denied entry based on inadmissibility/insufficient reasoning).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirement for sufficient grounds in the appeal.

Art. 64 BGG

Cited in the reasoning regarding the potential application for free legal aid.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning in relation to the allocation of court costs based on the outcome.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the reasoning to indicate that the appeal would have been inadmissible based on the lack of a right to the permit (though applied to reject the appeal under Art. 108 BGG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_471/2008/ble

Urteil vom 30. Juni 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausländeramt des Kantons Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2008.

Erwägungen:

1. Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, kam Ende 2001 erstmals in die Schweiz. Nach Abweisung seines Asylgesuchs reiste er wieder aus. Nachdem er am 7. April 2004 erneut in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 12. Mai 2004 eine Schweizer Bürgerin, geboren 1956, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Schaffhausen erhielt. Im Dezember 2005 ersuchte die Ehefrau um Eheschutzmassnahmen; am 10. April 2006 hob das Kantonsgericht Schaffhausen den gemeinsamen Haushalt der Eheleute auf. Wie zuvor angekündigt, reichte die Ehefrau im April 2008 die Scheidungsklage ein.

Am 27. August 2007 lehnte das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. dessen Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat blieb erfolglos. Am 23. Mai 2008 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die am 22. Dezember 2007 gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 27. November 2007 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni (Postaufgabe 27. Juni) 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss in den Grundzügen der vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift zu entnehmen sein, in welchen Punkten und weshalb der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid beanstandet; der Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt in der Regel nicht.

2.2 Das Obergericht hielt fest, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf Art. 7 ANAG . Es kam zum Schluss, dass der Ehewille der Ehefrau seit einiger Zeit definitiv erloschen, mithin die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zu erwarten sei; die Ehe bestehe nur noch formell. Es beschrieb dabei konkret die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit Dezember 2005 (E. 2b S. 5/6 des angefochtenen Entscheids). Insbesondere befasste es sich im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2007 (S. 6 des angefochtenen Entscheids); jedenfalls in einem solchen Fall genügt der pauschale Hinweis auf diese kantonale Rechtsschrift nicht. Nun begnügt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht damit, die Erwägungen des Obergerichts, die er nicht wiedergibt, als "zweifelsohne" willkürlich zu bezeichnen und die vorgenommene Interessenabwägung zu kritisieren, wobei er sich zur Begründung darauf beschränkt, auf die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2007 zu verweisen. Soweit es um die Anwendung von Art. 7 ANAG geht, fehlt es mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Erst recht gilt dies hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Bewilligung unabhängig vom Anspruchstatbestand von Art. 7 ANAG , im Bereich von Art. 4 ANAG (E. 3 des angefochtenen Entscheids), verweigert werden durfte: Diesbezüglich wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Bewilligungsanspruchs unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) und wäre - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 113 und 116 BGG ) gegeben. Der Beschwerdeführer nennt zwar das Willkürverbot, legt aber nicht dar, inwiefern dieses Grundrecht verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ohnehin wäre er im Zusammenhang mit einer Bewilligung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, mit der Willkürrüge nicht zu hören (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 197 ff.).

2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Soweit mit dem Begehren um Verzicht auf einen Kostenvorschuss auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden sollte, wäre diesem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ).

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller