Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_470/2012 KI-generiert

Appeal on 2005 Taxes Inadmissible Due to Late Filing

Geschäftsnummer 2C_470/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer filed a complaint regarding the assessment of cantonal and municipal taxes for the year 2005, challenging a previous ruling by a cantonal administrative court. The taxpayer's appeal to the federal court was submitted later than the legal deadline, which led to the court's determination that it could not be accepted. Consequently, the court imposed legal costs on the taxpayer for the dismissed appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Appeal on 2005 Taxes Inadmissible Due to Late Filing: The taxpayer's appeal to the federal court was submitted later than the legal deadline, which led to the court's determination that it could not be accepted. Consequently, the court imposed legal costs on the taxpayer for the dismissed appeal.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern 2005 verspätete Eingabe Gemeindesteuern gesetzliche Frist Verwaltungsbeschwerde Verfahrenskosten Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible by the single judge in the simplified procedure due to its lateness.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG

The court imposed litigation costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_470/2012

Urteil vom 18. Mai 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Beratungsbüro Urs Vögele,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,

Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. März 2012.

Nach Einsicht

in die an das Bundesgericht adressierte Rechtsschrift vom 16. Mai 2012, womit X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das (der Rechtsschrift nicht beigelegte) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. März 2012 (WBE.2012.14) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2005 erhebt,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerdefrist vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillsteht ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass das anzufechtende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2012 gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift am 5. April 2012 durch die Post zugestellt wurde und als an jenem Tag zugestellt gilt,

dass mithin die Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1) am Montag, den 16. April 2012 zu laufen begann und am 15. Mai 2012 endigte,

dass die Rechtsschrift vom 16. Mai 2012 datiert und gemäss Frankaturstempel auf dem Briefumschlag auch nicht vorher bei der Post aufgegeben worden ist,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdeführerin aufzufordern wäre, den anzufechtenden Entscheid nachzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller