Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_47/2013 KI-generiert

Claimant v. City of Zurich (Legal Aid and Appeal Procedural Dismissal)

Geschäftsnummer 2C_47/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a city for damages allegedly caused in the field of social welfare. The individual sought free legal assistance in a state liability procedure at a district court, which was denied on the grounds that the claim appeared to be hopeless. The individual appealed this decision to a higher court, which found the appeal documents to be excessively lengthy and inappropriate, ultimately dismissing the case. The complainant subsequently filed a civil complaint and a constitutional complaint to a federal court, which determined that the appeal lacked sufficient justification and therefore would not be considered. The individual’s request for free legal assistance was also rejected due to the perceived lack of merit in the complaint, and the court imposed costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. City of Zurich (Legal Aid and Appeal Procedural Dismissal): The individual sought free legal assistance in a state liability procedure at a district court, which was denied on the grounds that the claim appeared to be hopeless. The individual appealed this decision to a higher court, which found the appeal documents to be excessively lengthy and inappropriate, ultimately dismissing the case. The complainant subsequently filed a civil complaint and a constitutional complaint to a federal court, which determined that the appeal lacked sufficient justification and therefore would not be considered. The individual’s request for free legal assistance was also rejected due to the perceived lack of merit in the complaint, and the court imposed costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderung aus Staatshaftung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmissbrauch Forderungseingabe Sozialversicherungsverfahren Zivilklage Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as determined by the single judge in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied when determining the court fee, taking into account the appellant's conduct bordering on abuse of process.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_47/2013

Urteil vom 18. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.

Gegenstand

Forderung aus Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. X.________ macht die Stadt Zürich verantwortlich für Schäden, die ihm namentlich im Bereich Sozialhilfewesen verursacht worden sein sollen. Im diesbezüglichen vor dem Bezirksgericht Zürich hängigen Staatshaftungsverfahren wurde ihm mit Einzelrichterverfügung vom 20. August 2012 die unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung verweigert, dass die Klage als aussichtslos erscheine. Gegen diese Verfügung gelangte X.________ mit Eingabe vom 5. September 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm mit Verfügung vom 5. November 2012 Frist, um die sowohl übermässig weitschweifige (62 Seiten) als auch inhaltlich ungebührliche Beschwerdeschrift zu verbessern. Am 27. November 2012 legte X.________ dem Obergericht eine korrigierte Beschwerdeschrift im Umfang von 41 Seiten vor. Dieses erachtete sie auch in diesem Umfang nach wie vor als - angesichts des nicht komplizierten Sachverhalts - übermässig weitschweifig und als ungebührlich. Es stellte daher fest, dass die Eingabe vom 5. September 2012 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gelte; entsprechend schrieb es das Verfahren ab. Ergänzend hielt es im Abschreibungsbeschluss vom 5. Dezember 2012 unter Hinweis auf das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes fest, dass nicht auf dem Umweg über ein Staatshaftungsverfahren eine Feststellung über angebliches rechtswidriges Verhalten von Behörden erwirkt werden könne, gegen das seinerzeit nicht auf dem Wege der Verwaltungsrechtspflege vorgegangen worden sei.

Am 10. Januar (Postaufgabe 14. Januar) 2013 erhob X.________ Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; ist ein Abschreibungsbeschluss angefochten, muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die dieses Ergebnis rechtfertigenden Erwägungen rechtsverletzend sind.

Das Obergericht hat die bei ihm eingereichten Rechtsschriften als - gemessen am Verfahrensgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht) - unnötig weitschweifig und ungebührlich gewertet, wobei es namentlich Letzteres mit Auszügen aus besagten Rechtsschriften untermauerte. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen übermässig langen und mit Wiederholungen gespickten Ausführungen weder zu den vom Obergericht herangezogenen verfahrensrechtlichen Normen ( Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ) noch zu deren konkreten Anwendung im angefochtenen Beschluss gezielt Stellung.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Die Umstände rechtfertigen es nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Diese sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der an Rechtsmissbrauch grenzenden Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller