Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_467/2011 KI-generiert

Revocation of Macedonian National's Residence Permit Following Marital Separation and Insufficient Family Tie to Child

Geschäftsnummer 2C_467/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Macedonia who married a fellow citizen who obtained Swiss citizenship. After moving to Switzerland to live with his spouse and giving birth to a daughter, the couple separated. Following their separation, the Swiss migration authority revoked the individual’s residence permit. The individual appealed the decision unsuccessfully to the cantonal government and a local administrative court, subsequently filing a complaint with the Federal Tribunal seeking to extend his residence permit despite not living with his spouse or meeting the criteria for the permit. The complaint was ultimately deemed inadmissible or unfounded based on the relevant legal provisions and arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 99 AuG, Art. 42 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 42 Abs. 1 AuG; Revocation of Macedonian National's Residence Permit Following Marital Separation and Insufficient Family Tie to Child: After moving to Switzerland to live with his spouse and giving birth to a daughter, the couple separated. Following their separation, the Swiss migration authority revoked the individual’s residence permit. The individual appealed the decision unsuccessfully to the cantonal government and a local administrative court, subsequently filing a complaint with the Federal Tribunal seeking to extend his residence permit despite not living with his spouse or meeting the criteria for the permit. The complaint was ultimately deemed inadmissible or unfounded based on the relevant legal provisions and arguments presented.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Einreisebewilligung Ausdehnung des Besuchsrechts Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The Tribunal used this article to dispose of the appeal summarily in the simplified procedure.
Art. 42 BGG
Die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht.
Art. 99 AuG
Art. 99 AuG; BGE 133 III 393 E.
Art. 42 AuG
2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 42 AuG bzw.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK beruft, ist seine Eingabe in der Sache offensichtlich unbegründet: Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art.
Art. 42 Abs. 1 AuG
8 EMRK beruft, ist seine Eingabe in der Sache offensichtlich unbegründet: Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).
Art. 50 Abs. 1 lit. a BGG
Sein eheliches Zusammenleben in der Schweiz hat nur rund 18 Monate gedauert, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal used this article to dispose of the appeal summarily in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article due to the discernible hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings according to this article.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was ordered, as stated in this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_467/2011

Urteil vom 9. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,

vom 13. April 2011.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1985) stammt aus Mazedonien. Er heiratete am 10. Januar 2008 eine Landsfrau. Diese verfügt seit dem 21. Mai 2008 über das Schweizer Bürgerrecht. X.________ reiste am 15. Juni 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Am 15. September 2009 wurde die gemeinsame Tochter Y.________ geboren. Im November 2009 gaben die Gatten die eheliche Gemeinschaft auf, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich am 29. April 2010 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrief. Hiergegen gelangte dieser erfolglos an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. X.________ beantragt vor Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat; mit dessen Erwägungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht bzw. nur punktuell auseinander. Weder legt er dar, inwiefern der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar wäre, noch begründet er, inwiefern diese die Beweise willkürlich gewürdigt hätte. Die blosse Behauptung einer Rechtsverletzung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht.

2.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob die Mutter das Besuchsrecht zu vereiteln versucht habe oder nicht, was willkürlich sei, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich im Resultat in offensichtlich unhaltbarer Weise entschieden hätte. Dem von ihm eingereichten Bericht der Jugend- und Familienberatung vom 19. Mai 2011 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen; im Gegenteil: Es ergibt sich daraus, dass seine Gattin das Besuchsrecht nicht grundsätzlich ablehnt, diesem zurzeit aber die Trennungsängste des Kindes entgegenstehen, weshalb es im Moment auch nicht zur Tagesmutter geht. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei nicht sowieso um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 AuG; BGE 133 III 393 E. 3).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 42 AuG bzw. Art. 8 EMRK beruft, ist seine Eingabe in der Sache offensichtlich unbegründet: Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Das ist beim Beschwerdeführer und seiner Gattin längst nicht mehr der Fall. Sein eheliches Zusammenleben in der Schweiz hat nur rund 18 Monate gedauert, womit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über ein Besuchsrecht zu seiner Tochter; dieses ist jedoch umfangmässig stark eingeschränkt. Im Übrigen hat er nur gerade rund einen Monat im ehelichen Haushalt mit der Tochter zusammengelebt. Die familiäre Beziehung zu ihr kann unter diesen Umständen nicht als besonders eng bezeichnet werden und deshalb auch besuchsweise von Mazedonien aus gelebt werden. Eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist hierzu nicht erforderlich (vgl. das Urteil 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2). Es wird für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar