Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_467/2010 KI-generiert

Disinherited Partner Challenges Inheritance Tax Rate After Inadmissible Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2C_467/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over inheritance tax following the death of an individual who left their long-term same-sex partner as the sole heir. The tax authority of Basel-Landschaft declined to apply any reductions available based on familial relationships or to recognize hardship provisions applicable under local tax laws. The partner contested this decision, seeking a significant reduction in the tax assessment, comparable to those given to registered partnerships. After the initial appeal was dismissed by the local tax court, the partner escalated the matter to the Federal Tribunal, raising questions about the applicability of local tax law regarding same-sex partnerships and the appropriate legal channels for appeal. The Federal Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible due to improper utilization of the local judicial process, directing that the case be forwarded to the relevant cantonal court for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. m BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 86 Abs. 3 BGG, Art. 130 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Disinherited Partner Challenges Inheritance Tax Rate After Inadmissible Appeal to Federal Supreme Court: The tax authority of Basel-Landschaft declined to apply any reductions available based on familial relationships or to recognize hardship provisions applicable under local tax laws. The partner contested this decision, seeking a significant reduction in the tax assessment, comparable to those given to registered partnerships. After the initial appeal was dismissed by the local tax court, the partner escalated the matter to the Federal Tribunal, raising questions about the applicability of local tax law regarding same-sex partnerships and the appropriate legal channels for appeal. The Federal Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible due to improper utilization of the local judicial process, directing that the case be forwarded to the relevant cantonal court for further consideration.

Schlagwörter

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Erbschaftssteuer Aktivlegitimation der Erben Steuersatz Steuerbehörde Erbschafts- und Schenkungssteuer schwerer Härtefall Personengesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to non-exhaustion of cantonal remedies.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to state that no costs would be levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

2024.01.24.vv.1 (2024-01-24) · bl
Military Conscription Replacement Tax Authority v. Individual (Lack of Standing)
«…Vorausset- zungen an ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist viel- mehr das Kantonsgericht die oberste rechtsprechende Beh…»
2022.03.01.vv.1 (2022-03-01) · bl
License Withdrawal Upheld Due to Repeated Alcohol-Related Driving Offenses and Failure to Undergo Fitness Exam
«…ndesrechts wegen die Weiterzugsmöglichkeit an eine obere kantonale Ge- richtsbehörde gegeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3; sie- he dazu auch KGE VV vom 6. September 2010 [810 10 136] E. 1). 1.4 Gemäss § 1 Abs.…»
2017.08.30.vv.5 (2017-08-30) · bl
Taxations- und Erlasskommission's Lack of Standing to Appeal Tax Reduction Decision
«…re Vorinstanzen des Bundesge- richts gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG obere Gerichte einsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3), die Einräumung eines Beschwerderechts der Taxa- tions- und Erlasskommission gebieten würde.…»
2015.10.28.vv.1 (2015-10-28) · bl
Driver's License Revocation Overturned Due to Insufficient Evidence
«…ndesrechts wegen die Weiterzugsmöglichkeit an eine obere kantonale Ge- richtsbehörde gegeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3; sie- he dazu auch Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verw…»
2015.03.06.stger.1 (2015-03-06) · bl
Gift Tax Waiver Denied Post-Assessment Due to Lack of Creditor Restructuring Plan
«…r aber die eigentliche Bezahlung eine Härte darstelle. Ein höchstrichterlicher Ent- scheid (vgl. BGE vom 10. Juni 2010, 2C_467/2010) werde nun zum Anlass genommen, die organisatorische Fragestellung neu zu überdenken. Das Bundesgericht habe sich mit d…»
2015.02.11.vv.2 (2015-02-11) · bl
Appeal Against Interim Decision on Street Construction Contributions Dismissed
«…Ge- richtsbehörde auszuschliessen, wenn letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide an das Bundesge…»
2012.07.25.vv.1 (2012-07-25) · bl
Inheritance Tax: Old Law Applies, Partial Hardship Reduction Granted
«…sei nicht als obe- res kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG zu qualifizieren (Urteil des Bundesge- richts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2 f.). Entsprechend diesem Urteil ist das Kantons- gericht als oberes kantonales Gericht gestütz…»
2012.04.18.vv.1 (2012-04-18) · bl
Provisional Driver's License Withdrawal Upheld Due to Suspected Alcohol Dependence
«…ichts vom 10. Juni 2010, Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C_467/2010, E. 2.3; siehe dazu auch Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6…»
2012.04.18.vv.2 (2012-04-18) · bl
Inheritance Tax Not Reduced for Close Friendship
«…sei nicht als obe- res kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG zu qualifizieren (Urteil des Bundesge- richts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010). Entsprechend diesem Urteil ist das Kantonsgericht als oberes kantonales Gericht gestützt auf Art. 8…»
2012.04.18.vv.3 (2012-04-18) · bl
Taxpayer's Hardship Claim for Gift Tax Reduction Denied Due to Lack of Marriage-Like Relationship
«…sei nicht als obe- res kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG zu qualifizieren (Urteil des Bundesge- richts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010). Entsprechend diesem Urteil ist das Kantonsgericht als oberes kantonales Gericht gestützt auf Art. 8…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_467/2010

Urteil vom 10. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch avvocato Enzio Bertola,

gegen

Taxationskommission des Kantons

Basel-Landschaft,

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Erbschaftssteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 22. Januar 2010.

Erwägungen:

1. Der am 26. Mai 2005 verstorbene A.________ setzte X.________, seinen langjährigen Partner, als Erben ein. Der Kanton Basel-Landschaft lehnt es ab, bei der Erhebung der Erbschaftssteuer einen der auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhenden Reduktionstatbestände im Sinne von § 12 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 7. Januar 1980 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) sinngemäss anzuwenden bzw. einen Härtefall im Sinne von § 183 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG), dessen Bestimmungen gemäss § 24 ESchStG unmittelbar oder sinngemäss Anwendung finden, anzuerkennen. Den gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Rekurs wies das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, mit Entscheid vom 22. Januar 2010 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und subsidiärer Verfassungsbeschwerde) vom 25. Mai 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Steuergerichts aufzuheben und einen der registrierten Partnerschaft ähnlichen Sachverhalt, also eine Reduktion der Steuerveranlagung um 30 % oder mehr, anzuerkennen sowie weitere herabsetzende Gründe anzuerkennen und mitzuberechnen; auf eine normale volle Steuerveranlagung sei im Sinne eines Härtefalles zu verzichten und ein Ermässigungsgrad von 100 % bis 70 % anzuwenden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Streitig ist, unter welchen Umständen und in welchem Ausmass nach basellandschaftlichem Recht die Erbschaftssteuer vom gleichgeschlechtlichen Partner des Erblassers erhoben werden kann. Auf diesen Rechtsstreit kommt kein Ausschlussgrund, namentlich nicht Art. 83 lit. m BGG zur Anwendung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht grundsätzlich offen.

2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Dabei setzen die Kantone nach Art. 86 Abs. 2 BGG als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Art. 86 Abs. 3 BGG ermächtigt die Kantone, für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines (oberen) Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen. Dass vorliegend keine Streitigkeit mit vorwiegend politischem Charakter vorliegt, bedarf keiner näheren Erläuterung (vgl. BGE 136 I 42 E. 1.5 und 1.6, a fortiori). Es fragt sich einzig, ob das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft ein oberes kantonales Gericht ist.

2.3 Das Erfordernis des "oberen" Gerichts verlangt, dass die entsprechende Justizbehörde für das ganze Kantonsgebiet zuständig und hierarchisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn gegen ihre Entscheide ein ordentlicher Beschwerdeweg an eine andere kantonale Instanz offen steht; dabei ist nicht ausschlaggebend, dass die Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich letztinstanzlich entscheidet, sondern dass ihre Entscheide ganz allgemein, also auch in ihren übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können ( BGE 135 II 94 E. 4.1 S. 98; Urteile 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 E. 1.2; 2C_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.2).

Rekursentscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft unterliegen im Bereich Steuerrecht grundsätzlich der Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht ( § 131 StG ), was kraft des Verweises in § 24 ESchStG auch für Entscheide betreffend die Erbschaftssteuer gilt. Zwar bestimmt § 183 Abs. 2 StG , dass das Steuergericht über das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von § 183 Abs. 1 StG endgültig entscheidet; durch diese Ausnahme wird es nicht zu einem oberen Gericht. Den Weiterzug an eine obere kantonale Gerichtsbehörde auszuschliessen, wenn wie hier letztinstanzlich das Bundesgericht angerufen werden kann, ist mit Art. 86 Abs. 2 BGG nicht vereinbar. Nach Ablauf der den Kantonen durch Art. 130 Abs. 3 BGG eingeräumten Anpassungsfrist (Ende 2008) kommt Art. 86 Abs. 2 BGG voll zum Tragen, und gegen Entscheide des Steuergerichts muss, entgegen dem Wortlaut der erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmung, Beschwerde an eine oberes kantonales Gericht geführt werden (können).

2.4 Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei dieser besonderen Konstellation stellt sich die Frage nach dem weiteren Schicksal der Beschwerde (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.1 bis 6.3 S. 102 f.):

In Berücksichtigung der im Bereich des Steuerrechts geltenden üblichen Rechtsmittelregelung des Kantons Basel-Landschaft kommt vorliegend als oberes kantonales Gericht allein die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Betracht. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist bei dieser klaren Ausgangslage an das Kantonsgericht zur Behandlung zu überweisen (vgl. BGE 136 I 42 E. 2 S. 47 f.). Dieses wird auch über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu befinden haben, welches mit dem vorliegenden Urteil für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.

2.5 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es obliegt dem für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Kantonsgericht, über das Gesuch zu befinden. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden unter den gegebenen Umständen weder Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird mitsamt Beilage zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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