Asylum Seeker Detention Upheld Despite Procedural Appeal Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Nepal, whose asylum request was rejected by the Federal Office for Migration, leading to her being ordered to be deported to Hungary. Following her detention by the Migration Office of Basel-Stadt, a local administrative court confirmed her detention as removal custody, set to last three months. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Court, questioning the legality of her detention, but her submissions were found insufficient to meet the minimum requirements for a legal challenge. The court ultimately decided not to consider the complaint due to inadequate justification and concluded that the lower court's ruling adhered to Swiss law regarding removal custody.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 AuG, Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Asylum Seeker Detention Upheld Despite Procedural Appeal Failure: Following her detention by the Migration Office of Basel-Stadt, a local administrative court confirmed her detention as removal custody, set to last three months. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Court, questioning the legality of her detention, but her submissions were found insufficient to meet the minimum requirements for a legal challenge. The court ultimately decided not to consider the complaint due to inadequate justification and concluded that the lower court's ruling adhered to Swiss law regarding removal custody.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds for appeal, leading to a decision not to enter into the merits based on this article.
Used to waive the imposition of costs despite the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_467/2009
Urteil vom 22. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, z.Zt. Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 17. Juli 2009.
Erwägungen:
X.________, geboren 1981, stammt aus Nepal. Das Bundesamt für Migration trat am 2. Juli 2009 auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Ungarn, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Am 15. Juli 2009 nahm das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt sie in Haft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 17. Juli 2009 fest, dass es sich bei der Haft um Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG handle, und bestätigte diese für drei Monate, d.h. bis 14. Oktober 2009.
X.________ gelangte mit Schreiben vom 19. Juli (Postaufgabe 20. Juli) 2009 ans Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts werden die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin geprüft. Deren Ausführungen in der Eingabe vom 19./20. Juli 2009 lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sie Beschwerde führen und in ihr Heimatland zurückkehren will und das Bundesgericht um Hilfe bittet. Diese Ausführungen genügen selbst den minimalsten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (namentlich bezüglich Frage der Ausschaffung nach Ungarn bzw. der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach Nepal zurückzukehren) nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht verletzte.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller