Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_465/2010 KI-generiert

Tunisian National Asylum Detention Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2C_465/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Tunisian national who unsuccessfully applied for asylum twice in 2009 and 2010, leading to a three-year entry ban. After being deported to Italy under the Dublin Agreement, he re-entered Switzerland on April 22, 2010, and filed a new asylum application. The Migration Office of Basel-Stadt subsequently ordered a three-month preparatory detention on May 4, 2010. The cantonal appellate court upheld the legality of the detention on May 7, 2010. The individual later sought help from the Federal Court, requesting either to be allowed to leave for Italy or to be granted asylum, but his appeal was deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Tunisian National Asylum Detention Appeal Dismissed: After being deported to Italy under the Dublin Agreement, he re-entered Switzerland on April 22, 2010, and filed a new asylum application. The Migration Office of Basel-Stadt subsequently ordered a three-month preparatory detention on May 4, 2010. The cantonal appellate court upheld the legality of the detention on May 7, 2010. The individual later sought help from the Federal Court, requesting either to be allowed to leave for Italy or to be granted asylum, but his appeal was deemed insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Anordnung der Vorbereitungshaft Asylgrund Vorbereitungshaft ausländische Staatsangehörige Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger albanisches Asylgesuch Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for not entering into the appeal in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained due to a lack of sufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general rule for imposing costs, which was then waived by the following provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to levy costs based on the circumstances.

Art. 95 BGG

Mentioned in the reasoning as the standard for review, but not explicitly cited in the dispositive orders (Order 1).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_465/2010

Urteil vom 27. Mai 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Anordnung der Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 7. Mai 2010.

Erwägungen:

Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1983, durchlief 2009 und 2010 erfolglos zwei Asylverfahren, die je mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurden. Zudem erwirkte er eine dreijährige Einreisesperre; am 21. April 2010 wurde er in Anwendung des Dublin-Abkommens nach Italien ausgeschafft. Schon am 22. April 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein, wobei er wiederum ein Asylgesuch stellte. Er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen. Am 4. Mai 2010 ordnete das Migrationsamt gegen ihn eine dreimonatige Vorbereitungshaft an. Mit Urteil vom 7. Mai 2010 erkannte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, dass die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 3. August 2010, rechtmässig sei. Mit in italienischer Sprache verfasstem Schreiben vom 18. Mai 2010 (Postaufgabe 25. Mai 2010) ersucht X.________ das Bundesgericht unter Hinweis auf seine Inhaftierung um Hilfe und Antwort; es soll ihm entweder die Ausreise nach Italien ermöglicht oder aber ihm Asyl gewährt werden. Das Schreiben wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Haftbestätigungsurteil entgegengenommen. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Die Vorinstanz äussert sich zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Vorbereitungshaft; namentlich erläutert sie unter Darlegung der konkreten Umstände, warum im Falle des Beschwerdeführers die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. c und lit. f AuG gegeben seien. Dieser geht in seinem Schreiben auch nicht im Ansatz auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Vorbereitungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller